Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 24.09.2004 – IXa ZB 105/04

IXa. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IXa ZB 105/04

BESCHLUSS

vom

24. September 2004

in dem Teilungsversteigerungsverfahren

Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer, die Richter Dr. Boetticher, von Lienen, die Richterin Roggenbuck

und den Richter Zoll

am 24. September 2004

beschlossen:

Die gegen die Festsetzung des Beschwerdewerts im Beschluß

vom 25. Juni 2004 gerichtete Beschwerde, die als Gegenvorstel-

lung zu behandeln ist, wird zurückgewiesen.

Gründe

Das weitere Vorbringen der Gegenvorstellung vom 19. August 2004 gibt

zu einer Änderung der Festsetzung keine Veranlassung, weil es nur darauf

abstellt, daß die Rechtsbeschwerdeführerin den Wert des als Gartenland an-

gesehenen Grundstücksteils von 840 qm beanstandet hat. Demgegenüber hat

die Rechtsbeschwerdeführerin tatsächlich auch für den als Bauland angesehe-

nen Grundstücksteil von 800 qm wegen der Baugrundrisiken eine Festsetzung

zu einem wesentlich niedrigeren Wert erstrebt (Schriftsatz vom 17. Oktober

2003 S. 3 und 4 nebst anliegender gutachtlicher Stellungnahme Dr. S. )

und das aufstehende Gebäude in einer Mischung von Sachwert- und Ertrags-

wertverfahren statt des höheren reinen Sachwertes angesetzt wissen wollen

(Schriftsatz vom 24. Juli 2003 S. 2). Nach diesen - nicht bezifferten - Rechts-

mittelzielen war der Beschwerdewert in der festgesetzten Höhe zu schätzen.

Fischer Boetticher v. Lienen

Roggenbuck Zoll