BGH Beschluss vom 24.09.2004 – IXa ZB 105/04
IXa. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IXa ZB 105/04
BESCHLUSS
vom
24. September 2004
in dem Teilungsversteigerungsverfahren
Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Dr. Boetticher, von Lienen, die Richterin Roggenbuck
und den Richter Zoll
am 24. September 2004
beschlossen:
Die gegen die Festsetzung des Beschwerdewerts im Beschluß
vom 25. Juni 2004 gerichtete Beschwerde, die als Gegenvorstel-
lung zu behandeln ist, wird zurückgewiesen.
Gründe
Das weitere Vorbringen der Gegenvorstellung vom 19. August 2004 gibt
zu einer Änderung der Festsetzung keine Veranlassung, weil es nur darauf
abstellt, daß die Rechtsbeschwerdeführerin den Wert des als Gartenland an-
gesehenen Grundstücksteils von 840 qm beanstandet hat. Demgegenüber hat
die Rechtsbeschwerdeführerin tatsächlich auch für den als Bauland angesehe-
nen Grundstücksteil von 800 qm wegen der Baugrundrisiken eine Festsetzung
zu einem wesentlich niedrigeren Wert erstrebt (Schriftsatz vom 17. Oktober
2003 S. 3 und 4 nebst anliegender gutachtlicher Stellungnahme Dr. S. )
und das aufstehende Gebäude in einer Mischung von Sachwert- und Ertrags-
wertverfahren statt des höheren reinen Sachwertes angesetzt wissen wollen
(Schriftsatz vom 24. Juli 2003 S. 2). Nach diesen - nicht bezifferten - Rechts-
mittelzielen war der Beschwerdewert in der festgesetzten Höhe zu schätzen.
Fischer Boetticher v. Lienen
Roggenbuck Zoll