BGH Beschluss vom 30.09.2004 – 2 StR 401/04
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 401/04
BESCHLUSS
vom
30. September 2004
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. September 2004
1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vori-
gen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der
Revision gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom
15. November 2002 und die Revision des Angeklagten gegen
das vorgenannte Urteil werden als unzulässig verworfen.
2. Der Angeklagte hat die Kosten seiner Revision zu tragen.
Gründe
Nach Verkündung des Urteils in der Hauptverhandlung vom 15. Novem-
ber 2002 haben, wie sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ergibt, der An-
geklagte sowie sein Verteidiger Rechtsmittelverzicht erklärt; die Erklärung wur-
de anschließend vorgelesen und genehmigt.
Die Behauptung des Angeklagten, eine Verzichtserklärung zu keinem
Zeitpunkt abgegeben zu haben, ist durch das Protokoll der Hauptverhandlung
widerlegt. Gründe für eine Unwirksamkeit der Prozeßerklärung sind weder vor-
getragen noch sonst ersichtlich.
Die am 6. Juli 2004 eingelegte Revision ist daher unzulässig. Da eine
Frist im Hinblick auf die wirksame Verzichtserklärung nicht versäumt wurde,
war auch der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unzulässig
zu verwerfen.
Rissing-van Saan Bode Otten
Rothfuß Fischer