BGH Urteil vom 30.09.2004 – III ZR 21/04
III. Zivilsenat
Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
III ZR 21/04
BESCHLUSS
vom
30. September 2004
in dem Rechtsstreit
Kläger und Beschwerdeführer,
- Prozeßbevollmächtigte:
gegen
1. 2.
- Prozeßbevollmächtigte:
Beklagte und Beschwerdegegner,
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. September 2004 durch
den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr
und Galke
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-
sion in dem Teilurteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 14. Zi-
vilsenat in Freiburg - vom 12. Dezember 2003 - 14 U 34/03 - wird
zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Der Gegenstandswert wird auf 235.281,48 € festgesetzt.
Gründe
Eine Zulassung der Revision ist nicht veranlaßt. Soweit sich die Be-
schwerde gegen den Beklagten zu 2 richtet, ist sie bereits unzulässig. Die
vom Berufungsgericht abgewiesenen Klageanträge betreffen teils ausdrücklich
(Hauptantrag I 3, Hilfsantrag II 1), teils ihrem Sinne nach (sonstige Hauptanträ-
ge) allein die Beklagte zu 1. Im Verhältnis zum Beklagten zu 2 ist der Kläger
durch das Berufungsurteil deshalb nicht beschwert. In bezug auf die Beklagte
zu 1 stellt sich die von der Nichtzulassungsbeschwerde als klärungsbedürftig
bezeichnete Rechtsfrage, ob der Tatrichter unter den vorliegenden Umständen
ZPO anhören muß, schon darum nicht, weil das Berufungsgericht den Kläger
- von dessen umfangreichem schriftsätzlichen Parteivortrag ganz abgesehen -
im Verhandlungstermin vom 14. November 2003 tatsächlich ausführlich ange-
hört hat. Das Ergebnis einer solchen Anhörung muß, anders als eine förmliche
Beweisaufnahme (§ 160 Abs. 3 Nr. 4 ZPO), mangels eines Antrags nach § 160
Abs. 4 ZPO auch nicht protokolliert werden (vgl. BGH, Urteil vom 1. Dezember
1961 - VI ZR 60/61 - VersR 1962, 281; Urteil vom 27. November 1968 - IV ZR
675/68 - NJW 1969, 428, 429 = LM § 161 ZPO Nr. 11; Urteil vom 19. Oktober
1988 - IVb ZR 27/88 - FamRZ 1989, 157, 158). Die übrigen in der Beschwer-
deschrift aufgeworfenen Rechtsfragen sind, wie auch die Beschwerde nicht
verkennt, in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt.
Schlick
Wurm
Kapsa
Dörr
Galke