Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 30.09.2004 – III ZR 21/04

III. Zivilsenat

Abschrift

BUNDESGERICHTSHOF

III ZR 21/04

BESCHLUSS

vom

30. September 2004

in dem Rechtsstreit

Kläger und Beschwerdeführer,

- Prozeßbevollmächtigte:

gegen

1. 2.

- Prozeßbevollmächtigte:

Beklagte und Beschwerdegegner,

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. September 2004 durch

den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr

und Galke

beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-

sion in dem Teilurteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 14. Zi-

vilsenat in Freiburg - vom 12. Dezember 2003 - 14 U 34/03 - wird

zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Der Gegenstandswert wird auf 235.281,48 € festgesetzt.

Gründe

Eine Zulassung der Revision ist nicht veranlaßt. Soweit sich die Be-

schwerde gegen den Beklagten zu 2 richtet, ist sie bereits unzulässig. Die

vom Berufungsgericht abgewiesenen Klageanträge betreffen teils ausdrücklich

(Hauptantrag I 3, Hilfsantrag II 1), teils ihrem Sinne nach (sonstige Hauptanträ-

ge) allein die Beklagte zu 1. Im Verhältnis zum Beklagten zu 2 ist der Kläger

durch das Berufungsurteil deshalb nicht beschwert. In bezug auf die Beklagte

zu 1 stellt sich die von der Nichtzulassungsbeschwerde als klärungsbedürftig

bezeichnete Rechtsfrage, ob der Tatrichter unter den vorliegenden Umständen

den Anfechtenden gemäß § 448 ZPO als Partei vernehmen oder nach § 141

ZPO anhören muß, schon darum nicht, weil das Berufungsgericht den Kläger

- von dessen umfangreichem schriftsätzlichen Parteivortrag ganz abgesehen -

im Verhandlungstermin vom 14. November 2003 tatsächlich ausführlich ange-

hört hat. Das Ergebnis einer solchen Anhörung muß, anders als eine förmliche

Beweisaufnahme (§ 160 Abs. 3 Nr. 4 ZPO), mangels eines Antrags nach § 160

Abs. 4 ZPO auch nicht protokolliert werden (vgl. BGH, Urteil vom 1. Dezember

1961 - VI ZR 60/61 - VersR 1962, 281; Urteil vom 27. November 1968 - IV ZR

675/68 - NJW 1969, 428, 429 = LM § 161 ZPO Nr. 11; Urteil vom 19. Oktober

1988 - IVb ZR 27/88 - FamRZ 1989, 157, 158). Die übrigen in der Beschwer-

deschrift aufgeworfenen Rechtsfragen sind, wie auch die Beschwerde nicht

verkennt, in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt.

Schlick

Wurm

Kapsa

Dörr

Galke