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BGH Beschluss vom 07.10.2004 – 3 StR 136/04

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 136/04

BESCHLUSS

vom

7. Oktober 2004

in der Strafsache

gegen

wegen unterlassener Hilfeleistung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerde-

führerin und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 7. Ok-

tober 2004 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Hildesheim vom 7. November 2003, soweit es die Ange-

klagte O. betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen

Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen unterlassener Hilfeleistung

zur Jugendstrafe von zehn Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Be-

währung ausgesetzt. Hiergegen wendet sich die Revision der Angeklagten mit

der Sachrüge. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Strafausspruchs.

Nach den Feststellungen unterließ es die Angeklagte, ihrem Stiefvater

- zu dem sie ein konfliktbeladenes Verhältnis hatte - zu helfen, obwohl sie wuß-

te, daß dieser von ihrem Freund durch Schläge, Tritte und Messerstiche le-

bensgefährlich verletzt worden war.

1. Die aufgrund der Sachrüge veranlaßte Überprüfung des angefochte-

nen Urteils hat zum Schuldspruch keinen zum Nachteil der Angeklagten wir-

kenden Rechtsfehler ergeben.

2. Hingegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Die Ju-

gendkammer hat bei der zur Tatzeit 17 Jahre und sieben Monate alten Ange-

klagten das Vorliegen schädlicher Neigungen rechtsfehlerfrei verneint, indes

wegen der Schwere der Schuld (§ 17 Abs. 2 2. Alt. JGG) Jugendstrafe gegen

sie verhängt. Dies hält rechtlicher Prüfung nicht stand.

Die Jugendkammer ist zunächst im Ansatz rechtlich zutreffend davon

ausgegangen, daß sich die Schwere der Schuld aus dem Gewicht der Tat und

der in der Persönlichkeit des Jugendlichen begründeten Beziehung zu seiner

Tat bemißt (vgl. Brunner/Dölling, JGG 11. Aufl. § 17 Rdn. 14 m. w. N.). Dabei

kommt dem äußeren Unrechtsgehalt der Tat gegenüber der charakterlichen

Haltung und dem Persönlichkeitsbild zwar keine selbständige Bedeutung zu.

Die Schwere der Schuld ist indes nicht abstrakt meßbar, sondern nur in Bezie-

hung zu einer bestimmten Tat zu erfassen, so daß der äußere Unrechtsgehalt

der Tat, insbesondere die Bewertung des Tatunrechts, die in den gesetzlichen

Strafdrohungen ihren Ausdruck findet, nicht unberücksichtigt bleiben darf (vgl.

BGH NStZ 1982, 332; Brunner/Dölling, aaO § 17 Rdn. 15 m. w. N.). Demge-

mäß ist die Schwere der Schuld im Sinne von § 17 Abs. 2 JGG vor allem bei

Kapitalverbrechen zu bejahen und wird daneben in der Regel nur bei anderen

besonders schweren Taten in Betracht kommen. Dagegen kann ein Vergehen

mit vergleichsweise geringem Gewicht - selbst wenn es eine äußerst nieder-

trächtige Tat darstellt und bedenkenlos begangen wurde - die Schwere der

Schuld nicht begründen (vgl. BGHR JGG § 17 Abs. 2 Schwere der Schuld 2;

Diemer/Schoreit/Sonnen, JGG 4. Aufl. § 17 Rdn. 25; Grethlein NJW 1961,

687). Zwar hat die Jugendkammer erkannt und in ihre Überlegungen einge-

stellt, daß die von der Angeklagten begangene unterlassene Hilfeleistung

(§ 323 c StGB) ein Vergehen mit relativ geringem Tatunrecht und demgemäß

lediglich mit Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bedroht ist.

Sie hat auch berücksichtigt, daß die nicht vorbestrafte und geständige Ange-

klagte zunächst spontan telefonisch Hilfe für das Opfer herbeirufen wollte, sich

jedoch von dem Einwand ihres Freundes - dem Täter der vorangegangenen

Gewalttat -, sie müsse als seine Freundin jetzt zu ihm halten und dürfe ihn nicht

verdächtig machen, davon abbringen ließ. Die Jugendkammer hat aber nicht

hinreichend gewürdigt, daß das Verhältnis der Angeklagten zu ihrem Stiefvater,

das sich wegen dessen Alkoholismus schon seit längerem zunehmend negativ

entwickelt hatte, zum Zeitpunkt ihrer strafbaren Unterlassung zusätzlich mit

einem aktuellen Konflikt beladen war. Bereits in den Wochen vor der Tat war

es zum Streit der Angeklagten mit ihrem Stiefvater, zu gegenseitigen Beleidi-

gungen sowie am Tag vor der Tat zu einer ersten körperlichen Auseinander-

setzung zwischen dem Freund der Angeklagten und dem Geschädigten ge-

kommen, weil dieser den Freund nicht akzeptierte. Um dessen nochmaliges

Betreten der Familienwohnung zu verhindern, hatte der Stiefvater der Ange-

klagten am Nachmittag des Tattages ein neues Schloß in die Wohnungstür

eingebaut, so daß auch die Angeklagte diese nicht mehr öffnen konnte. Des-

halb und weil der Geschädigte sich weigerte, den Schlüssel für das neue

Schloß

herauszugeben,

hatte mehrere Stunden vor der Tat schon eine weitere körperliche Auseinan-

dersetzung zwischen den beiden Männern stattgefunden, bei der auch die An-

geklagte anwesend war.

Über den Rechtsfolgenausspruch ist daher neu zu befinden.

Winkler Pfister von Lienen

Becker Hubert