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BGH Beschluss vom 07.10.2004 – BLw 23/04
Senat fuer Landwirtschaftssachen
BUNDESGERICHTSHOF
BLw 23/04
BESCHLUSS
vom
7. Oktober 2004
in der Landwirtschaftssache
betreffend die Androhung von Zwangsgeld
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 7. Oktober
2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die
Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne
Zuziehung ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Landwirtschafts-
senats des Oberlandesgerichts Dresden vom 29. April 2004 wird
auf Kosten der Antragsgegnerin, die dem Antragsteller auch et-
waige außergerichtliche Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens
zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren be-
trägt 500 €.
Gründe:
I.
Auf Antrag des Antragstellers hat das Landwirtschaftsgericht gegen die
Antragsgegnerin ein Zwangsgeld in Höhe von 500 € für d en Fall angedroht,
daß sie einer Auflage, die mit einem Genehmigungsbescheid des Antragstel-
lers nach dem Grundstücksverkehrsgesetz verbunden ist, nicht nachkommt.
Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist ohne
Erfolg geblieben. Mit der - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgt die
Antragsgegnerin ihren Antrag auf Aufhebung des Androhungsbeschlusses wei-
ter.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie
nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2
LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen der Divergenz-
rechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig (dazu näher BGHZ
89, 149 ff.). Daran fehlt es indes.
Die Rechtsbeschwerde legt nicht einmal im Ansatz dar, daß die Voraus-
setzungen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG gegeben sein könnten. Sie beschränkt
sich darauf geltend zu machen, daß es keinen Grund gebe, die Auflage jetzt
durchzusetzen, und daß die Androhung eines Zwangsgeldes daher unverhält-
nismäßig und grundrechtsverletzend sei. Sie verkennt dabei nicht nur, daß die
Androhung lediglich Folge der Nichterfüllung der bestandskräftigen Auflage ist,
sie verkennt auch, daß hierauf eine Divergenzrechtsbeschwerde nicht gestützt
werden kann.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Obwohl das
Rechtsmittel ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Voraussetzungen eingelegt
worden ist, sieht das Gesetz keine Möglichkeit vor, dem Verfahrensbevoll-
mächtigten der Antragsgegnerin die Kosten aufzuerlegen. Etwaige Ersatzan-
sprüche der Antragsgegnerin gegen ihren Verfahrensbevollmächtigten werden
hiervon nicht berührt.
Wenzel Krüger Lemke