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BGH Beschluss vom 07.10.2004 – BLw 23/04

Senat fuer Landwirtschaftssachen

BUNDESGERICHTSHOF

BLw 23/04

BESCHLUSS

vom

7. Oktober 2004

in der Landwirtschaftssache

betreffend die Androhung von Zwangsgeld

Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 7. Oktober

2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die

Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne

Zuziehung ehrenamtlicher Richter -

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Landwirtschafts-

senats des Oberlandesgerichts Dresden vom 29. April 2004 wird

auf Kosten der Antragsgegnerin, die dem Antragsteller auch et-

waige außergerichtliche Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens

zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren be-

trägt 500 €.

Gründe:

I.

Auf Antrag des Antragstellers hat das Landwirtschaftsgericht gegen die

Antragsgegnerin ein Zwangsgeld in Höhe von 500 € für d en Fall angedroht,

daß sie einer Auflage, die mit einem Genehmigungsbescheid des Antragstel-

lers nach dem Grundstücksverkehrsgesetz verbunden ist, nicht nachkommt.

Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist ohne

Erfolg geblieben. Mit der - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgt die

Antragsgegnerin ihren Antrag auf Aufhebung des Androhungsbeschlusses wei-

ter.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie

nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2

LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen der Divergenz-

rechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig (dazu näher BGHZ

89, 149 ff.). Daran fehlt es indes.

Die Rechtsbeschwerde legt nicht einmal im Ansatz dar, daß die Voraus-

setzungen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG gegeben sein könnten. Sie beschränkt

sich darauf geltend zu machen, daß es keinen Grund gebe, die Auflage jetzt

durchzusetzen, und daß die Androhung eines Zwangsgeldes daher unverhält-

nismäßig und grundrechtsverletzend sei. Sie verkennt dabei nicht nur, daß die

Androhung lediglich Folge der Nichterfüllung der bestandskräftigen Auflage ist,

sie verkennt auch, daß hierauf eine Divergenzrechtsbeschwerde nicht gestützt

werden kann.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Obwohl das

Rechtsmittel ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Voraussetzungen eingelegt

worden ist, sieht das Gesetz keine Möglichkeit vor, dem Verfahrensbevoll-

mächtigten der Antragsgegnerin die Kosten aufzuerlegen. Etwaige Ersatzan-

sprüche der Antragsgegnerin gegen ihren Verfahrensbevollmächtigten werden

hiervon nicht berührt.

Wenzel Krüger Lemke