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BGH Beschluss vom 07.10.2004 – BLw 24/04

Senat fuer Landwirtschaftssachen

BUNDESGERICHTSHOF

BLw 24/04

BESCHLUSS

vom

7. Oktober 2004

in der Landwirtschaftssache

Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 7. Oktober

2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die

Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne

Zuziehung ehrenamtlicher Richter -

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats

- Senat für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts Ol-

denburg vom 13. Mai 2004 wird auf Kosten der Antragstellerin

zu 1, die den übrigen Beteiligten auch die außergerichtlichen Ko-

sten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzu-

lässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren be-

trägt 41.104 €.

Gründe:

I.

Die Antragsteller streiten um die Erbfolge hinsichtlich des im Rubrum

bezeichneten Hofes im Sinne der Höfeordnung. Eigentümer dieses landwirt-

schaftlichen Betriebs war W. -H. K. . Er starb am 5. März 2003.

Die Beteiligten zu 1 bis 4 sind seine Kinder, die Beteiligte zu 5 ist seine Witwe.

Die Antragstellerin zu 1 hat nach der mittleren Reife zunächst den Beruf

der Friseurin gelernt, war in diesem Beruf zwei Jahre lang tätig, hat sodann ein

Jahr lang die ländliche Berufsfachschule und anschließend die höhere Han-

delsschule besucht. Danach absolvierte sie eine zweijährige Ausbildung zur

Verwaltungsfachangestellten. In diesem Beruf ist sie weiterhin tätig, befindet

sich allerdings seit 2002 zunächst im Mutterschutz und nunmehr in der Eltern-

zeit.

Der Antragsteller zu 2 hat eine landwirtschaftliche Ausbildung absolviert

und ist seit 1991 Landwirtschaftsmeister. Er hat seit 1999 einen Hof in einer

Größe von ca. 51 ha gepachtet; von November 1992 bis Oktober 2002 hatte er

auch ca. 7 ha des väterlichen Hofes gepachtet.

Die Beteiligten zu 3 und 4 haben keine landwirtschaftliche Ausbildung

absolviert, üben Berufe außerhalb der Landwirtschaft aus und machen selbst

keine Rechte als Hoferben geltend.

Mit Vertrag vom 26. April 2002 verpachtete der Erblasser den Hof an die

Antragstellerin zu 1 für die Dauer von 30 Jahren. Eine vorzeitige Kündigung

des Vertrags durch den Verpächter war nur aus wichtigem Grund entsprechend

den gesetzlichen und ergänzend im Vertrag vorgesehenen Regelungen zuläs-

sig.

Die Antragstellerin zu 1 meint, durch die Überlassung des Hofes im

Rahmen des Pachtvertrags sei sie zur Hoferbin berufen. Demgegenüber hält

sich der Antragsteller zu 2 für den Hoferben, weil er als einziges Kind des Erb-

lassers die Landwirtschaft hauptberuflich betreibt.

Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat nach Anhörung der Betei-

ligten zu 1 bis 4 und Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Wirt-

schaftsfähigkeit der Antragstellerin zu 1 deren Feststellungsanträgen, daß sie

Hoferbin geworden und wirtschaftsfähig ist, stattgegeben; die Feststellungsan-

träge des Antragstellers zu 2, daß die Antragstellerin zu 1 nicht wirtschaftsfähig

und er Hoferbe geworden ist, hat es zurückgewiesen. Die sofortige Beschwer-

de, mit der der Antragsteller zu 2 seine Feststellungsanträge weiter verfolgt

hat, ist erfolgreich gewesen. Das Oberlandesgericht - Senat für Landwirt-

schaftssachen - hat festgestellt, daß die Antragstellerin zu 1 im Zeitpunkt des

Erbfalls nicht wirtschaftsfähig war und der Antragsteller zu 2 Hoferbe geworden

ist. Dagegen richtet sich die - nicht zugelassene - Rechtsbeschwerde der An-

tragstellerin zu 1.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie

nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2

LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2

Nr. 1 LwVG zulässig. Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor (dazu

näher BGHZ 89, 149 ff.).

1. Die Antragstellerin zu 1 meint, das Beschwerdegericht sei von dem

Senatsbeschluß vom 20. Februar 1951 (V BLw 121/49, RdL 1951, 216) abge-

wichen, indem es ohne weitere Sachaufklärung der Antragstellerin zu 1 die

Wirtschaftsfähigkeit aberkannt hat. Sie zeigt jedoch keinen von dem Be-

schwerdegericht aufgestellten abstrakten Rechtssatz auf, der von einem in der

genannten Senatsentscheidung enthaltenen Rechtssatz abweicht, sondern hält

nannten Senatsentscheidung enthaltenen Rechtssatz abweicht, sondern hält

die angefochtene Entscheidung für verfahrensfehlerhaft ergangen. Darauf kann

eine Rechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG jedoch nicht gestützt

werden; ob dem Beschwerdegericht ein Rechtsfehler unterlaufen ist, ist für die

Frage der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde ohne Belang, denn ein solcher

Fehler macht - für sich genommen - sie nicht statthaft (ständige Senatsrecht-

sprechung, siehe schon BGHZ 15, 5, 9 f. und Senatsbeschl. v. 1. Juni 1977,

V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328).

2. Weiter meint die Antragstellerin zu 1, die Entscheidung des Be-

schwerdegerichts sei unter Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör

ergangen. Auch das führt nicht zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde. Denn

die Rüge, das Gericht habe das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs ver-

letzt, eröffnet nach der ständigen Rechtsprechung des Senats keine zusätzli-

che Instanz (siehe nur Senat, Beschl. v. 15. November 2002, BLw 15/02, BGH-

Report 2003, 569 mit umfangreichen Nachweisen). Daran hat sich durch die

Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 30. April 2003 (BVerfGE 107,

395) und 7. Oktober 2003 (BVerfGE 108, 341) bisher nichts geändert. Ob nach

dem 31. Dezember 2004 auf eine Gehörsrüge der durch die Entscheidung be-

schwerten Partei das Verfahren fortzusetzen ist, wenn ein Rechtsmittel gegen

die Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch dieser Par-

tei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat, be-

darf hier keiner Entscheidung.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Obwohl das

Rechtsmittel ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Voraussetzungen eingelegt

worden ist, sieht das Gesetz keine Möglichkeit vor, dem Verfahrensbevoll-

mächtigten der Antragstellerin zu 1 die Kosten aufzuerlegen. Etwaige Ersatz-

ansprüche der Antragstellerin zu 1 gegen ihren Verfahrensbevollmächtigten

werden hiervon jedoch nicht berührt.

Wenzel Krüger Lemke