Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 07.10.2004 – BLw 24/04
Senat fuer Landwirtschaftssachen
BUNDESGERICHTSHOF
BLw 24/04
BESCHLUSS
vom
7. Oktober 2004
in der Landwirtschaftssache
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 7. Oktober
2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die
Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne
Zuziehung ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats
- Senat für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts Ol-
denburg vom 13. Mai 2004 wird auf Kosten der Antragstellerin
zu 1, die den übrigen Beteiligten auch die außergerichtlichen Ko-
sten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzu-
lässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren be-
trägt 41.104 €.
Gründe:
I.
Die Antragsteller streiten um die Erbfolge hinsichtlich des im Rubrum
bezeichneten Hofes im Sinne der Höfeordnung. Eigentümer dieses landwirt-
schaftlichen Betriebs war W. -H. K. . Er starb am 5. März 2003.
Die Beteiligten zu 1 bis 4 sind seine Kinder, die Beteiligte zu 5 ist seine Witwe.
Die Antragstellerin zu 1 hat nach der mittleren Reife zunächst den Beruf
der Friseurin gelernt, war in diesem Beruf zwei Jahre lang tätig, hat sodann ein
Jahr lang die ländliche Berufsfachschule und anschließend die höhere Han-
delsschule besucht. Danach absolvierte sie eine zweijährige Ausbildung zur
Verwaltungsfachangestellten. In diesem Beruf ist sie weiterhin tätig, befindet
sich allerdings seit 2002 zunächst im Mutterschutz und nunmehr in der Eltern-
zeit.
Der Antragsteller zu 2 hat eine landwirtschaftliche Ausbildung absolviert
und ist seit 1991 Landwirtschaftsmeister. Er hat seit 1999 einen Hof in einer
Größe von ca. 51 ha gepachtet; von November 1992 bis Oktober 2002 hatte er
auch ca. 7 ha des väterlichen Hofes gepachtet.
Die Beteiligten zu 3 und 4 haben keine landwirtschaftliche Ausbildung
absolviert, üben Berufe außerhalb der Landwirtschaft aus und machen selbst
keine Rechte als Hoferben geltend.
Mit Vertrag vom 26. April 2002 verpachtete der Erblasser den Hof an die
Antragstellerin zu 1 für die Dauer von 30 Jahren. Eine vorzeitige Kündigung
des Vertrags durch den Verpächter war nur aus wichtigem Grund entsprechend
den gesetzlichen und ergänzend im Vertrag vorgesehenen Regelungen zuläs-
sig.
Die Antragstellerin zu 1 meint, durch die Überlassung des Hofes im
Rahmen des Pachtvertrags sei sie zur Hoferbin berufen. Demgegenüber hält
sich der Antragsteller zu 2 für den Hoferben, weil er als einziges Kind des Erb-
lassers die Landwirtschaft hauptberuflich betreibt.
Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat nach Anhörung der Betei-
ligten zu 1 bis 4 und Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Wirt-
schaftsfähigkeit der Antragstellerin zu 1 deren Feststellungsanträgen, daß sie
Hoferbin geworden und wirtschaftsfähig ist, stattgegeben; die Feststellungsan-
träge des Antragstellers zu 2, daß die Antragstellerin zu 1 nicht wirtschaftsfähig
und er Hoferbe geworden ist, hat es zurückgewiesen. Die sofortige Beschwer-
de, mit der der Antragsteller zu 2 seine Feststellungsanträge weiter verfolgt
hat, ist erfolgreich gewesen. Das Oberlandesgericht - Senat für Landwirt-
schaftssachen - hat festgestellt, daß die Antragstellerin zu 1 im Zeitpunkt des
Erbfalls nicht wirtschaftsfähig war und der Antragsteller zu 2 Hoferbe geworden
ist. Dagegen richtet sich die - nicht zugelassene - Rechtsbeschwerde der An-
tragstellerin zu 1.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie
nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2
LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2
Nr. 1 LwVG zulässig. Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor (dazu
näher BGHZ 89, 149 ff.).
1. Die Antragstellerin zu 1 meint, das Beschwerdegericht sei von dem
Senatsbeschluß vom 20. Februar 1951 (V BLw 121/49, RdL 1951, 216) abge-
wichen, indem es ohne weitere Sachaufklärung der Antragstellerin zu 1 die
Wirtschaftsfähigkeit aberkannt hat. Sie zeigt jedoch keinen von dem Be-
schwerdegericht aufgestellten abstrakten Rechtssatz auf, der von einem in der
genannten Senatsentscheidung enthaltenen Rechtssatz abweicht, sondern hält
nannten Senatsentscheidung enthaltenen Rechtssatz abweicht, sondern hält
die angefochtene Entscheidung für verfahrensfehlerhaft ergangen. Darauf kann
eine Rechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG jedoch nicht gestützt
werden; ob dem Beschwerdegericht ein Rechtsfehler unterlaufen ist, ist für die
Frage der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde ohne Belang, denn ein solcher
Fehler macht - für sich genommen - sie nicht statthaft (ständige Senatsrecht-
sprechung, siehe schon BGHZ 15, 5, 9 f. und Senatsbeschl. v. 1. Juni 1977,
V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328).
2. Weiter meint die Antragstellerin zu 1, die Entscheidung des Be-
schwerdegerichts sei unter Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör
ergangen. Auch das führt nicht zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde. Denn
die Rüge, das Gericht habe das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs ver-
letzt, eröffnet nach der ständigen Rechtsprechung des Senats keine zusätzli-
che Instanz (siehe nur Senat, Beschl. v. 15. November 2002, BLw 15/02, BGH-
Report 2003, 569 mit umfangreichen Nachweisen). Daran hat sich durch die
Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 30. April 2003 (BVerfGE 107,
395) und 7. Oktober 2003 (BVerfGE 108, 341) bisher nichts geändert. Ob nach
dem 31. Dezember 2004 auf eine Gehörsrüge der durch die Entscheidung be-
schwerten Partei das Verfahren fortzusetzen ist, wenn ein Rechtsmittel gegen
die Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch dieser Par-
tei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat, be-
darf hier keiner Entscheidung.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Obwohl das
Rechtsmittel ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Voraussetzungen eingelegt
worden ist, sieht das Gesetz keine Möglichkeit vor, dem Verfahrensbevoll-
mächtigten der Antragstellerin zu 1 die Kosten aufzuerlegen. Etwaige Ersatz-
ansprüche der Antragstellerin zu 1 gegen ihren Verfahrensbevollmächtigten
werden hiervon jedoch nicht berührt.
Wenzel Krüger Lemke