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BGH Beschluss vom 07.10.2004 – BLw 25/04

Senat fuer Landwirtschaftssachen

BUNDESGERICHTSHOF

BLw 25/04

BESCHLUSS

vom

7. Oktober 2004

in der Landwirtschaftssache

betreffend Abfindungsansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz

Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 7. Oktober

2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die

Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne

Zuziehung ehrenamtlicher Richter -

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den auf die mündliche Verhandlung

vom 22. April 2004 ergangenen Beschluß des Senats für Land-

wirtschaftssachen des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena wird

auf Kosten der Antragsgegnerin, die den Antragstellern auch die

außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu

erstatten hat, als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren be-

trägt 102.128,55 €.

Gründe:

I.

Die Antragsteller sind Erben bzw. Erbeserben ihrer Eltern. Diese waren

seit 1958 Mitglieder einer LPG, der Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin,

aus der sie vor der Umwandlung ausgeschieden sind. Am 17. März 1991

schlossen die Mutter der Antragsteller und die Antragsgegnerin einen Darle-

hensvertrag über 31.995 DM. Später unterzeichnete die Mutter am 26. März

1992 ein Schriftstück, in welchem ihr die Antragsgegnerin mitteilte, daß ihr ein

Anspruch in Höhe weiterer 52.120,52 DM zustehe.

Auf den Antrag der Mutter hat das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht -

die Antragsgegnerin zu einer Abfindungszahlung von 199.746,10 DM verpflich-

tet. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist er-

folglos geblieben. Mit ihrer - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde will die

Antragsgegnerin die Aufhebung der Beschlüsse der Vorinstanzen und Zurück-

weisung des Zahlungsantrags erreichen.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie

nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2

LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2

Nr. 1 LwVG zulässig. Daran fehlt es indes.

1. Die Antragsgegnerin meint, das Beschwerdegericht sei von anderen

eigenen Entscheidungen abgewichen, und hält deshalb die Rechtsbeschwerde

für zulässig. Das ist jedoch nicht richtig. Eine Abweichung im Sinne des § 24

Abs. 2 Nr. 1 LwVG liegt nämlich nur vor, wenn das Beschwerdegericht einen

Rechtssatz aufgestellt hat, der von einem die Entscheidung tragenden Rechts-

satz des Bundesgerichtshofs oder eines anderen Oberlandesgericht abweicht

(Senat, BGHZ 89, 149). Eine Abweichung von Entscheidungen desselben

Spruchkörpers, der auch die mit der Rechtsbeschwerde angegriffene Entschei-

dung erlassen hat, begründet dagegen keine Divergenz im Sinne der Vor-

schrift.

2. Die Rechtsbeschwerde ist im übrigen auch deshalb unzulässig, weil

die Antragsgegnerin auf keinen in der angefochtenen Entscheidung aufgestell-

ten abstrakten Rechtssatz verweist, der sich mit einem in den Vergleichsent-

scheidungen aufgestellten und diese tragenden Rechtssatz nicht deckt. Sie

hält vielmehr die Auslegung des Darlehensvertrags vom 17. Oktober 1991 und

insbesondere des Schreibens der Antragsgegnerin vom 26. März 1992 durch

das Beschwerdegericht für fehlerhaft. Darauf kann eine Rechtsbeschwerde

nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG jedoch nicht gestützt werden (st. Senatsrechtspr.,

siehe schon BGHZ 15, 5, 9 f. und Senatsbeschl. v. 1. Juni 1977, V BLw 1/77,

AgrarR 1977, 327, 328).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Obwohl das

Rechtsmittel ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Voraussetzungen eingelegt

worden ist, sieht das Gesetz keine Möglichkeit vor, den Verfahrensbevollmäch-

tigten der Antragsgegnerin die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens auf-

zuerlegen. Etwaige Ersatzansprüche der Antragsgegnerin gegen ihre Verfah-

rensbevollmächtigten werden hiervon jedoch nicht berührt.

Wenzel

Krüger

Lemke