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BGH Beschluss vom 07.10.2004 – BLw 25/04
Senat fuer Landwirtschaftssachen
BUNDESGERICHTSHOF
BLw 25/04
BESCHLUSS
vom
7. Oktober 2004
in der Landwirtschaftssache
betreffend Abfindungsansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 7. Oktober
2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die
Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne
Zuziehung ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den auf die mündliche Verhandlung
vom 22. April 2004 ergangenen Beschluß des Senats für Land-
wirtschaftssachen des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena wird
auf Kosten der Antragsgegnerin, die den Antragstellern auch die
außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu
erstatten hat, als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren be-
trägt 102.128,55 €.
Gründe:
I.
Die Antragsteller sind Erben bzw. Erbeserben ihrer Eltern. Diese waren
seit 1958 Mitglieder einer LPG, der Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin,
aus der sie vor der Umwandlung ausgeschieden sind. Am 17. März 1991
schlossen die Mutter der Antragsteller und die Antragsgegnerin einen Darle-
hensvertrag über 31.995 DM. Später unterzeichnete die Mutter am 26. März
1992 ein Schriftstück, in welchem ihr die Antragsgegnerin mitteilte, daß ihr ein
Anspruch in Höhe weiterer 52.120,52 DM zustehe.
Auf den Antrag der Mutter hat das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht -
die Antragsgegnerin zu einer Abfindungszahlung von 199.746,10 DM verpflich-
tet. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist er-
folglos geblieben. Mit ihrer - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde will die
Antragsgegnerin die Aufhebung der Beschlüsse der Vorinstanzen und Zurück-
weisung des Zahlungsantrags erreichen.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie
nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2
LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2
Nr. 1 LwVG zulässig. Daran fehlt es indes.
1. Die Antragsgegnerin meint, das Beschwerdegericht sei von anderen
eigenen Entscheidungen abgewichen, und hält deshalb die Rechtsbeschwerde
für zulässig. Das ist jedoch nicht richtig. Eine Abweichung im Sinne des § 24
Abs. 2 Nr. 1 LwVG liegt nämlich nur vor, wenn das Beschwerdegericht einen
Rechtssatz aufgestellt hat, der von einem die Entscheidung tragenden Rechts-
satz des Bundesgerichtshofs oder eines anderen Oberlandesgericht abweicht
(Senat, BGHZ 89, 149). Eine Abweichung von Entscheidungen desselben
Spruchkörpers, der auch die mit der Rechtsbeschwerde angegriffene Entschei-
dung erlassen hat, begründet dagegen keine Divergenz im Sinne der Vor-
schrift.
2. Die Rechtsbeschwerde ist im übrigen auch deshalb unzulässig, weil
die Antragsgegnerin auf keinen in der angefochtenen Entscheidung aufgestell-
ten abstrakten Rechtssatz verweist, der sich mit einem in den Vergleichsent-
scheidungen aufgestellten und diese tragenden Rechtssatz nicht deckt. Sie
hält vielmehr die Auslegung des Darlehensvertrags vom 17. Oktober 1991 und
insbesondere des Schreibens der Antragsgegnerin vom 26. März 1992 durch
das Beschwerdegericht für fehlerhaft. Darauf kann eine Rechtsbeschwerde
nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG jedoch nicht gestützt werden (st. Senatsrechtspr.,
siehe schon BGHZ 15, 5, 9 f. und Senatsbeschl. v. 1. Juni 1977, V BLw 1/77,
AgrarR 1977, 327, 328).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Obwohl das
Rechtsmittel ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Voraussetzungen eingelegt
worden ist, sieht das Gesetz keine Möglichkeit vor, den Verfahrensbevollmäch-
tigten der Antragsgegnerin die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens auf-
zuerlegen. Etwaige Ersatzansprüche der Antragsgegnerin gegen ihre Verfah-
rensbevollmächtigten werden hiervon jedoch nicht berührt.
Wenzel
Krüger
Lemke