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BGH Beschluss vom 07.10.2004 – LwZB 1/04

Senat fuer Landwirtschaftssachen

BUNDESGERICHTSHOF

LwZB 1/04

BESCHLUSS

vom

7. Oktober 2004

in der Landwirtschaftssache

Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 7. Oktober

2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die

Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 und 6 LwVG

ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -

beschlossen:

Der Antrag des Rechtsbeschwerdeführers auf Bewilligung von

Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechts-

verfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Denn die

Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluß, mit dem die Berufung

als unzulässig verworfen wird, ist in dem Verfahren der einstweili-

gen Verfügung nicht statthaft (BGHZ 152, 195).

Wenzel

Krüger

Lemke