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BGH Beschluss vom 07.10.2004 – LwZB 1/04
Senat fuer Landwirtschaftssachen
BUNDESGERICHTSHOF
LwZB 1/04
BESCHLUSS
vom
7. Oktober 2004
in der Landwirtschaftssache
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 7. Oktober
2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die
Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 und 6 LwVG
ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:
Der Antrag des Rechtsbeschwerdeführers auf Bewilligung von
Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechts-
verfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Denn die
Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluß, mit dem die Berufung
als unzulässig verworfen wird, ist in dem Verfahren der einstweili-
gen Verfügung nicht statthaft (BGHZ 152, 195).
Wenzel
Krüger
Lemke