BGH Beschluss vom 08.10.2004 – AnwZ (B) 15/04
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 15/04
BESCHLUSS
vom
8. Oktober 2004
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltshaft;
hier: Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung der sofortigen Beschwerde
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Deppert, die Richter Basdorf und Dr. Ganter, die Richterin
Dr. Otten sowie den Rechtsanwalt Dr. Kieserling und die Rechtsanwältinnen
Dr. Hauger und Kappelhoff
am 8. Oktober 2004
beschlossen:
Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluß des II. Senats
des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 7. Juli 2003 wird zu-
rückgewiesen.
Gründe
I.
Die Antragsgegnerin hat mit Bescheid vom 19. August 2002 die Zulas-
sung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls
nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO widerrufen. Über das Vermögen des Antragstel-
lers war bereits am 1. März 2002 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Im
Hinblick darauf, daß der Antragsteller nicht mehr befugt war, über sein Vermö-
gen zu verfügen, hat die Antragsgegnerin davon abgesehen, die sofortige Voll-
ziehung der Widerrufsverfügung anzuordnen.
Mit Schreiben vom 26. Februar 2003 und vom 9. Dezember 2003 infor-
mierte der Insolvenzverwalter die Antragsgegnerin darüber, daß der Antragstel-
ler von Dezember 2001 bis Juni 2002 Barentnahmen von einem Konto bei der
Volksbank W. in Höhe von über 69.000 € ge tätigt habe und seit Mitte
Mai 2002 zu keiner Zusammenarbeit mehr bereit sei.
Unter Hinweis auf das Schreiben vom 9. Dezember 2003 hat die An-
tragsgegnerin mit Bescheid vom 17. Februar 2004 den Sofortvollzug der Wi-
derrufsverfügung angeordnet.
Den gegen den Widerruf gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung
hat der Anwaltsgerichtshof mit Beschluß vom 7. Juli 2003 zurückgewiesen.
Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit der am 24. Oktober 2003 eingeleg-
ten sofortigen Beschwerde.
Mit Schriftsatz vom 1. März 2004 hat der Antragsteller beantragt, die
aufschiebende Wirkung seines Rechtsmittels wiederherzustellen.
II.
Der unmittelbar nach der Zurückweisung des Antrags auf gerichtliche
Entscheidung durch den Anwaltsgerichtshof an diesen gerichtete und nach
§ 16 Abs. 6 Satz 5 BRAO statthafte Antrag ist, nachdem der Antragsteller ge-
gen den Zurückweisungsbeschluß des Anwaltsgerichtshofs form- und fristge-
recht sofortige Beschwerde eingelegt hat, als Antrag auf Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde zu verstehen (vgl. § 42
Abs. 4 Satz 2, Abs. 5 Satz 2 i.V.m. § 16 Abs. 6 BRAO). In der Sache hat er je-
doch keinen Erfolg.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats darf die sofortige Voll-
ziehung des Widerrufsbescheids - als Ausnahmefall - nur angeordnet werden,
wenn sie im überwiegenden öffentlichen Interesse zu einer schon vor Be-
standskraft des Widerrufs notwendigen Abwehr konkreter Gefahren für wichti-
ge Gemeinschaftsgüter geboten ist. Erste Voraussetzung für eine solche An-
ordnung ist die hohe Wahrscheinlichkeit, daß der Widerrufsbescheid Be-
standskraft erlangen wird. Des weiteren ist jedoch zu verlangen, daß die sofor-
tige Vollziehung als Präventivmaßnahme im überwiegenden öffentlichen Inter-
esse zur Abwehr konkreter Gefahren für die Rechtsuchenden oder die Rechts-
pflege erforderlich ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. Mai 2003 - AnwZ (B)
21/03 -; vom 24. September 2001 - AnwZ (B) 34/01 - NJW-RR 2002, 1718
m.w.N.; vom 21. Juli 2003 - AnwZ (B) 37/03 - ZInSO 2003, 992). Diese Voraus-
setzungen liegen vor.
1. Es besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, daß die Widerrufsverfügung
Bestandskraft erlangen wird. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wird ein Vermö-
gensverfall unter anderem dann vermutet, wenn über das Vermögen des
Rechtsanwalts - wie hier - ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Umstän-
de, die diese gesetzliche Vermutung entkräften könnten, sind weder ersichtlich
noch vom Antragsteller dargetan.
2. In Übereinstimmung mit der Antragsgegnerin ist die Entgegennahme
von Mandantengeldern "hinter dem Rücken" des Insolvenzverwalters als Beleg
für eine konkrete Gefährdung der Rechtsuchenden anzusehen.
Es liegt auf der Hand, daß der Antragsteller dadurch, daß er (Vorschuß-)
Zahlungen auf Honorarforderungen trotz des laufenden Insolvenzverfahrens
bar entgegengenommen hat, Mandanten - vorbehaltlich ihres guten Glaubens -
in die Gefahr brachte, die nicht unerheblichen Beträge von insgesamt über
69.000 € nochmals zur Insolvenzmasse leisten zu müssen (vgl. § 8 2 InsO). Der
Antragsteller hat sich auch vorsätzlich über die Empfangszuständigkeit des
Insolvenzverwalters hinweggesetzt. Nach der vom Antragsteller lediglich pau-
schal bestrittenen Darstellung des Insolvenzverwalters hatte dieser mit ihm ver-
einbart, daß Fremdgelder und Mandantengelder auf ein vom Kollegen des In-
solvenzverwalters geführtes Anderkonto einzuzahlen bzw. einzuziehen seien
und der Antragsteller bei der Erteilung von Kostennoten den Mandanten dem-
entsprechende Hinweise zu erteilen habe. Diese Abrede hat der Antragsteller
mißachtet, indem er Außenstände auf das Konto der Volksbank W.
eingezogen und für eigene Zwecke verwendet hat. Sofern der Antragsteller
Mitte Mai 2002 seine rechtsbesorgende Tätigkeit eingestellt hat, entkräftet dies
eine konkrete Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden nicht.
Deppert Basdorf Ganter Otten
Kieserling Hauger Kappelhoff