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BGH Beschluss vom 11.10.2004 – AnwZ (B) 65/01
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 65/01
BESCHLUSS
vom
11. Oktober 2004
In dem Verfahren
wegen Widerrufs der Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Deppert, den Richter Basdorf, Dr. Ganter und Dr. Ernemann so-
wie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Kieserling und die Rechtsanwältin
Kappelhoff am 11. Oktober 2004
beschlossen:
Die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens sowie
die der Antragsgegnerin entstandenen notwendigen Auslagen
werden dem Antragsteller auferlegt.
Der Geschäftswert
für das Beschwerdeverfahren wird auf
51.129,19 € (100.000 DM) festgesetzt.
Gründe:
I.
Der 1951 geborene Antragsteller wurde 1976 als Rechtsbeistand im Be-
zirk des Amtsgerichts W. zugelassen und 1980 in die Rechtsanwaltskam-
mer D. aufgenommen. Durch Verfügung vom 25. November 1999 hat
die Antragsgegnerin die Mitgliedschaft des Antragstellers in der Rechtsan-
waltskammer gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls wider-
rufen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof
zurückgewiesen. Hiergegen hat sich die sofortige Beschwerde des Antragstel-
lers gerichtet. Während des laufenden Beschwerdeverfahrens hat die Antrags-
gegnerin mit Bescheid vom 17. Juni 2004 den Widerrufsbescheid aufgehoben,
nachdem der Antragsteller eine Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse
nachgewiesen hat. Beide Seiten haben die Hauptsache für erledigt erklärt.
II.
Danach war in entsprechender Anwendung der § 91a ZPO, § 13a FGG
nur noch über die Kosten zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen,
dem Antragsteller die Kosten aufzuerlegen. Denn im Zeitpunkt des Ergehens
des Bescheids waren die Voraussetzungen eines Vermögensverfalls gegeben.
Der Antragsteller war seinerzeit nicht in der Lage, auch nur kleinere Forderun-
gen zu begleichen.
Deppert
Basdorf
Ganter
Ernemann
Salditt
Kieserling
Kappelhoff