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BGH Beschluss vom 11.10.2004 – AnwZ (B) 65/01

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 65/01

BESCHLUSS

vom

11. Oktober 2004

In dem Verfahren

wegen Widerrufs der Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende

Richterin Dr. Deppert, den Richter Basdorf, Dr. Ganter und Dr. Ernemann so-

wie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Kieserling und die Rechtsanwältin

Kappelhoff am 11. Oktober 2004

beschlossen:

Die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens sowie

die der Antragsgegnerin entstandenen notwendigen Auslagen

werden dem Antragsteller auferlegt.

Der Geschäftswert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

51.129,19 € (100.000 DM) festgesetzt.

Gründe:

I.

Der 1951 geborene Antragsteller wurde 1976 als Rechtsbeistand im Be-

zirk des Amtsgerichts W. zugelassen und 1980 in die Rechtsanwaltskam-

mer D. aufgenommen. Durch Verfügung vom 25. November 1999 hat

die Antragsgegnerin die Mitgliedschaft des Antragstellers in der Rechtsan-

waltskammer gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls wider-

rufen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof

zurückgewiesen. Hiergegen hat sich die sofortige Beschwerde des Antragstel-

lers gerichtet. Während des laufenden Beschwerdeverfahrens hat die Antrags-

gegnerin mit Bescheid vom 17. Juni 2004 den Widerrufsbescheid aufgehoben,

nachdem der Antragsteller eine Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse

nachgewiesen hat. Beide Seiten haben die Hauptsache für erledigt erklärt.

II.

Danach war in entsprechender Anwendung der § 91a ZPO, § 13a FGG

nur noch über die Kosten zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen,

dem Antragsteller die Kosten aufzuerlegen. Denn im Zeitpunkt des Ergehens

des Bescheids waren die Voraussetzungen eines Vermögensverfalls gegeben.

Der Antragsteller war seinerzeit nicht in der Lage, auch nur kleinere Forderun-

gen zu begleichen.

Deppert

Basdorf

Ganter

Ernemann

Salditt

Kieserling

Kappelhoff