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BGH Beschluß vom 11.10.2004 – X ZB 25/02
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
X ZB 25/02
BESCHLUSS
vom
11. Oktober 2004
in der Rechtsbeschwerdesache
betreffend das Gebrauchsmuster 297 10 175
Nachschlagewerk
: ja
BGHZ
BGHR
: nein
: nein
Akteneinsicht XVI
GebrMG § 8 Abs. 5
Zur Akteneinsicht in Gebrauchsmusterlöschungsverfahren.
BGH, Beschluß vom 11. Oktober 2004 - X ZB 25/02 - Bundespatentgericht
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Oktober 2004 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richte-
rin Mühlens und die Richter Dr. Meier-Beck und Asendorf
beschlossen:
Den Patentanwälten B. wird Einsicht
in die
Akten des Rechtsbeschwerdeverfahrens X ZB 25/02 gewährt.
Gründe
Nach § 8 Abs. 5 GebrMG steht jedermann die Einsicht in das Ge-
brauchsmusterregister sowie in die Akten eingetragener Gebrauchsmuster ein-
schließlich der Akten von Löschungsverfahren frei. Die Vorschrift erfaßt auch
Beschwerdeverfahren und Rechtsbeschwerdeverfahren, die sich an das Lö-
schungsverfahren anschließen. Die Gewährung von Akteneinsicht ist insoweit
weder von der Benennung des Auftraggebers des die Akteneinsicht begehren-
den Anwalts noch von der Darlegung eines berechtigten Interesses an der Ak-
teneinsicht abhängig. Ob die Akteneinsicht versagt werden kann, wenn von Sei-
ten des Gebrauchsmusterinhabers oder des im Hinblick auf die Akteneinsicht
gleich zu behandelnden Antragstellers des Löschungsverfahrens (vgl. dazu
Sen.Beschl. v. 16.12.1971 - X ZA 1/69, GRUR 1972, 441, 442 - Aktenein-
sicht IX, zum Patentnichtigkeitsverfahren) dargetan wird, kann dahingestellt
bleiben, da ein der Akteneinsicht entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse
seitens der Antragstellerin nicht dargetan ist.
Melullis Keukenschrijver Mühlens
Meier-Beck Asendorf