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BGH Beschluß vom 11.10.2004 – X ZB 25/02

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

X ZB 25/02

BESCHLUSS

vom

11. Oktober 2004

in der Rechtsbeschwerdesache

betreffend das Gebrauchsmuster 297 10 175

Nachschlagewerk

: ja

BGHZ

BGHR

: nein

: nein

Akteneinsicht XVI

Zur Akteneinsicht in Gebrauchsmusterlöschungsverfahren.

BGH, Beschluß vom 11. Oktober 2004 - X ZB 25/02 - Bundespatentgericht

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Oktober 2004 durch

den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richte-

rin Mühlens und die Richter Dr. Meier-Beck und Asendorf

beschlossen:

Den Patentanwälten B. wird Einsicht

in die

Akten des Rechtsbeschwerdeverfahrens X ZB 25/02 gewährt.

Gründe

Nach § 8 Abs. 5 GebrMG steht jedermann die Einsicht in das Ge-

brauchsmusterregister sowie in die Akten eingetragener Gebrauchsmuster ein-

schließlich der Akten von Löschungsverfahren frei. Die Vorschrift erfaßt auch

Beschwerdeverfahren und Rechtsbeschwerdeverfahren, die sich an das Lö-

schungsverfahren anschließen. Die Gewährung von Akteneinsicht ist insoweit

weder von der Benennung des Auftraggebers des die Akteneinsicht begehren-

den Anwalts noch von der Darlegung eines berechtigten Interesses an der Ak-

teneinsicht abhängig. Ob die Akteneinsicht versagt werden kann, wenn von Sei-

ten des Gebrauchsmusterinhabers oder des im Hinblick auf die Akteneinsicht

gleich zu behandelnden Antragstellers des Löschungsverfahrens (vgl. dazu

Sen.Beschl. v. 16.12.1971 - X ZA 1/69, GRUR 1972, 441, 442 - Aktenein-

sicht IX, zum Patentnichtigkeitsverfahren) dargetan wird, kann dahingestellt

bleiben, da ein der Akteneinsicht entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse

seitens der Antragstellerin nicht dargetan ist.

Melullis Keukenschrijver Mühlens

Meier-Beck Asendorf