BGH Entscheidung vom 11.10.2004 – X ZR 156/03
X. Zivilsenat
berichtigte Fassung des Veröffentlichungsvermerks
Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:
nein ja
Nachbauentschädigung
VO (EG) Nr. 1768/95 der Kommission über die Ausnahmeregelung gemäß
Art. 14 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates über den gemein-
schaftlichen Sortenschutz vom 24. Juli 1995 i.d.F. der Verordnung (EG)
Nr. 2605/98 der Kommission vom 3. Dezember 1998 Art. 5
Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden zur Auslegung von
Art. 5 Abs. 2, 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1768/95 der Kommission über
die Ausnahmeregelung gemäß Art. 14 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94
des Rates über den gemeinschaftlichen Sortenschutz vom 24. Juli 1995 in der
Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2605/98 der Kommission vom 3. Dezember
folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Ist dem Erfordernis für die Bemessung einer Nachbauentschä- digung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1768/95, sie müsse "deutlich niedriger" als der Betrag sein, der im selben Gebiet für die Erzeugung von Vermehrungsmate- rial derselben Sorte in Lizenz verlangt wird, auch dann genügt, wenn die Vergütung pauschal mit 80% dieses Betrages bemes- sen wird?
2. Enthält Art. 5 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 2605/98 eine wertmäßige Festlegung für die Höhe der Nachbauent- schädigung bei gesetzlicher Veranlagung?
Falls ja: Gilt diese Festlegung als Ausdruck eines allgemeinen Gedankens auch für Nachbauhandlungen, die vor Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 2605/98 erfolgten?
3. Schließt die Leitlinienfunktion einer Vereinbarung zwischen Vereinigungen von Sortenschutzinhabern und Landwirten im Sinne von Art. 5 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 2605/98 ein, daß diese bei gesetzlicher Veranlagung in ihren wesentlichen
Kernelementen (Berechnungsparameter) auch dann übernom- men wird, wenn dem Sortenschutzinhaber bei der Berechnung der gesetzlichen Vergütung nicht alle in der Sphäre des Nach- bauers liegenden für die Berechnung auf Grundlage der Ver- einbarung erforderlichen Parameter bekannt sind und ihm in- soweit auch ein Anspruch auf Mitteilung der entsprechenden Tatsachen gegen den Landwirt nicht zusteht?
Falls ja: Setzt eine solche Vereinbarung, soweit sie Leitlinien- funktion in diesem Sinne ausüben soll, für ihre Wirksamkeit die Einhaltung der (EG) Nr. 2605/98 bestimmten Anforderungen auch dann voraus, wenn sie vor Inkrafttreten dieser Verordnung geschlossen wur- de?
in Art. 5 Abs. 4 der Verordnung
4. Setzt Art. 5 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 2605/98 eine obere Grenze der Entschädigung für vertragliche und/oder gesetzliche Entschädigungsregelungen?
5. Kann eine Vereinbarung zwischen berufsständischen Vereini- gungen als Leitlinie im Sinne von Art. 5 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 2605/98 herangezogen werden, wenn sie den Ent- schädigungssatz von 50% des Betrages gemäß Art. 5 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 2605/98 überschreitet?
BGH, Beschl. v. 11. Oktober 2004 - X ZR 156/03 - OLG Braunschweig
LG Braunschweig