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BGH Beschluss vom 12.10.2004 – 5 StR 181/04
5. Strafsenat
5 StR 181/04
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 12. Oktober 2004 in der Strafsache gegen
wegen schweren räuberischen Diebstahls u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Oktober 2004
beschlossen:
Es wird festgestellt, daß der Angeklagte seine Revision ge-
gen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 15. Januar 2004
wirksam zurückgenommen hat.
Der Beschluß des Senats vom 9. Juni 2004 ist gegenstands-
los.
G r ü n d e
Das Landgericht Berlin hat den Angeklagten am 15. Januar 2004 we-
gen schweren räuberischen Diebstahls, räuberischen Diebstahls in zwei Fäl-
len, Diebstahls und vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheits-
strafe von vier Jahren verurteilt und hat seine Unterbringung in einer Entzie-
hungsanstalt angeordnet. Auf die Revision des Angeklagten gegen dieses
Urteil hat der Senat mit Beschluß vom 9. Juni 2004 die Gesamtfreiheitsstrafe
auf drei Jahre und drei Monate reduziert und das Rechtsmittel im übrigen als
unbegründet verworfen. Dieser Beschluß erweist sich als gegenstandslos.
Bei der Beschlußfassung war dem Senat nicht bekannt, daß der An-
geklagte, der seit März 2004 seine Verlegung in den Maßregelvollzug er-
strebte, die inzwischen von seinem Verteidiger rechtzeitig eingelegte und
begründete Revision mit am 13. April 2004 beim Landgericht eingegange-
nem eigenhändigem Schreiben zurückgenommen hatte. Das Original des
Rücknahmeschreibens, dessen Nachsendung an den Generalbundesanwalt
der Dezernent der Staatsanwaltschaft verfügt hatte, ist dort nicht eingegan-
gen, sondern im Anschluß an jene Verfügung verloren gegangen. Gleichwohl
kann an der Wirksamkeit der durch Kopien des Rücknahmeschreibens zwei-
felsfrei nachgewiesenen Revisionsrücknahme kein Zweifel bestehen. Da der
Generalbundesanwalt, dem die Strafakten selbst erst am 27. April 2004 zu-
gegangen waren, diese dem Bundesgerichtshof erst am 7. Mai 2004 vorge-
legt hat, war das Landgericht zum Zeitpunkt des Eingangs noch das für die
Entgegennahme der Rücknahme zuständige Gericht (BGHR StPO § 302
Abs. 1 Rücknahme 3).
Die Wirksamkeit der Revisionsrücknahme und die hieraus folgende
Gegenstandslosigkeit des auf die Revision des Angeklagten in Unkenntnis
von deren Rücknahme ergangenen Senatsbeschlusses ist – dem Antrag des
Generalbundesanwalts entsprechend – durch Beschluß festzustellen (BGHR
aaO).
Desungeachtet wird auf der Hand liegen, dem Angeklagten im Gna-
denwege die gleiche Strafreduzierung zu gewähren, die in dem gegen-
standslosen Senatsbeschluß ausgesprochen worden ist. Dies gilt umso mehr
vor dem Hintergrund, daß der Angeklagte seit mehr als einem halben Jahr
das verständliche und alsbald nach Erklärung der Revisionsrücknahme be-
rechtigt gewordene Ziel der Verlegung in den Maßregelvollzug immer wieder
verfolgt hat und daß hierauf seitens der Justiz weitestgehend nur mit Passivi-
tät reagiert worden ist, was letztlich Folge justizinterner Unzulänglichkeiten
ist, hingegen für einen Laien schwer verständlich ist und unakzeptabel blei-
ben muß.
Harms Häger Basdorf
Gerhardt Raum