Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 12.10.2004 – 5 StR 181/04

5. Strafsenat

5 StR 181/04

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 12. Oktober 2004 in der Strafsache gegen

wegen schweren räuberischen Diebstahls u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Oktober 2004

beschlossen:

Es wird festgestellt, daß der Angeklagte seine Revision ge-

gen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 15. Januar 2004

wirksam zurückgenommen hat.

Der Beschluß des Senats vom 9. Juni 2004 ist gegenstands-

los.

G r ü n d e

Das Landgericht Berlin hat den Angeklagten am 15. Januar 2004 we-

gen schweren räuberischen Diebstahls, räuberischen Diebstahls in zwei Fäl-

len, Diebstahls und vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheits-

strafe von vier Jahren verurteilt und hat seine Unterbringung in einer Entzie-

hungsanstalt angeordnet. Auf die Revision des Angeklagten gegen dieses

Urteil hat der Senat mit Beschluß vom 9. Juni 2004 die Gesamtfreiheitsstrafe

auf drei Jahre und drei Monate reduziert und das Rechtsmittel im übrigen als

unbegründet verworfen. Dieser Beschluß erweist sich als gegenstandslos.

Bei der Beschlußfassung war dem Senat nicht bekannt, daß der An-

geklagte, der seit März 2004 seine Verlegung in den Maßregelvollzug er-

strebte, die inzwischen von seinem Verteidiger rechtzeitig eingelegte und

begründete Revision mit am 13. April 2004 beim Landgericht eingegange-

nem eigenhändigem Schreiben zurückgenommen hatte. Das Original des

Rücknahmeschreibens, dessen Nachsendung an den Generalbundesanwalt

der Dezernent der Staatsanwaltschaft verfügt hatte, ist dort nicht eingegan-

gen, sondern im Anschluß an jene Verfügung verloren gegangen. Gleichwohl

kann an der Wirksamkeit der durch Kopien des Rücknahmeschreibens zwei-

felsfrei nachgewiesenen Revisionsrücknahme kein Zweifel bestehen. Da der

Generalbundesanwalt, dem die Strafakten selbst erst am 27. April 2004 zu-

gegangen waren, diese dem Bundesgerichtshof erst am 7. Mai 2004 vorge-

legt hat, war das Landgericht zum Zeitpunkt des Eingangs noch das für die

Entgegennahme der Rücknahme zuständige Gericht (BGHR StPO § 302

Abs. 1 Rücknahme 3).

Die Wirksamkeit der Revisionsrücknahme und die hieraus folgende

Gegenstandslosigkeit des auf die Revision des Angeklagten in Unkenntnis

von deren Rücknahme ergangenen Senatsbeschlusses ist – dem Antrag des

Generalbundesanwalts entsprechend – durch Beschluß festzustellen (BGHR

aaO).

Desungeachtet wird auf der Hand liegen, dem Angeklagten im Gna-

denwege die gleiche Strafreduzierung zu gewähren, die in dem gegen-

standslosen Senatsbeschluß ausgesprochen worden ist. Dies gilt umso mehr

vor dem Hintergrund, daß der Angeklagte seit mehr als einem halben Jahr

das verständliche und alsbald nach Erklärung der Revisionsrücknahme be-

rechtigt gewordene Ziel der Verlegung in den Maßregelvollzug immer wieder

verfolgt hat und daß hierauf seitens der Justiz weitestgehend nur mit Passivi-

tät reagiert worden ist, was letztlich Folge justizinterner Unzulänglichkeiten

ist, hingegen für einen Laien schwer verständlich ist und unakzeptabel blei-

ben muß.

Harms Häger Basdorf

Gerhardt Raum