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BGH Beschluß vom 12.10.2004 – AnwZ (B) 49/04

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 49/04

BESCHLUSS

vom

12. Oktober 2004

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

(Wiedereinsetzung in die Versäumung der Antragsfrist)

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten

Prof. Dr. Hirsch, den Richter Basdorf, die Richterin Dr. Otten, den Richter

Dr. Frellesen, den Rechtsanwalt Dr. Wüllrich sowie die Rechtsanwältinnen

Dr. Hauger und Kappelhoff am 12. Oktober 2004

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß

des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs Nordrhein-Westfalen vom

19. März 2004 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und

der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-

nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsgegnerin hat die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsan-

waltschaft am 22. Januar 2004 wegen Vermögensverfalls widerrufen. Gegen

die am 27. Januar 2004 zugestellte Widerrufsverfügung hat der Antragsteller

mit am 6. März 2004 beim Anwaltsgerichtshof eingegangenem Schriftsatz vom

5. März 2004 Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt und zugleich Wie-

dereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Antragsfrist bean-

tragt. Der Anwaltsgerichtshof hat vorab über das Wiedereinsetzungsgesuch

entschieden und es zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluß richtet sich die

sofortige Beschwerde des Antragstellers.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 22 Abs. 2 Satz 3 FGG i.V.m. § 40 Abs. 4,

§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 Satz 1 BRAO; vgl. BGH, Beschluß vom 28. Juni 2004

- AnwZ (B) 3/04 m.w.N.), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.

1. Es bleibt bereits zweifelhaft, ob die zur Begründung des Wiedereinset-

zungsgesuchs vorgebrachten Tatsachen überhaupt hinreichend glaubhaft ge-

macht worden sind. So wird das Vorbringen des Antragstellers über seine an-

geblich erst am 4. März 2004 - nicht etwa bereits vor Fristablauf am 27. Februar

2004 - erfolgte Kenntnisnahme von der Widerrufsverfügung allein durch eigene

eidesstattliche Versicherung belegt. Dieser Vortrag des Antragstellers wäre für

die von ihm geltend gemachte Ursache für die Versäumung der Monatsfrist des

§ 16 Abs. 5 Satz 1 BRAO maßgeblich. Durch die gleiche eigene eidesstattliche

Versicherung, ergänzt lediglich durch ärztliche Bescheinigungen seines behan-

delnden Psychiaters, wird das Vorbringen des Antragstellers zur krankheitsbe-

dingten - nicht etwa auch, was für die Verschuldensfrage ausschlaggebend wä-

re, nachlässigkeitsbedingten - Unkenntnis von der ungeöffnet gebliebenen zu-

gestellten Widerrufsverfügung belegt. Es liegt nicht fern, daß für eine Glaub-

haftmachung beider Aspekte das stützende Zeugnis der Behauptungen durch

dritte Personen möglich und dann auch geboten wäre.

2. Die ausreichende Glaubhaftmachung kann indes dahinstehen. Wie der

Anwaltsgerichtshof zutreffend ausgeführt hat, trifft den Antragsteller auch für

den Fall ein Verschulden an der Fristversäumnis, daß diese, wie geltend ge-

macht, auf eine Passivität zurückzuführen wäre, die durch eine psychische Er-

krankung des Antragstellers verursacht worden ist. Nach den vorgelegten ärztli-

chen Bescheinigungen ist die massive depressive Symptomatik beim An-

tragsteller seit 1997 wiederholt in Schüben aufgetreten. Nach dieser Krank-

heitsgeschichte kann - entgegen dem Vorbringen in der Beschwerdebegrün-

dung - keine Rede davon sein, daß Anzeichen eines möglichen Rückfalls nicht

erkennbar gewesen wären. Vielmehr mußte der Antragsteller auch nach der im

Jahre 2003 eingetretenen Besserung erneut mit einem Rezidiv rechnen. Er hät-

te daher - wenn er seine anwaltliche Tätigkeit eigenverantwortlich weiter aus-

üben wollte - für diesen Fall wegen der dann zu erwartenden Beschränkungen

seiner Handlungsfähigkeit Vorkehrungen mit Hilfe vertrauenswürdiger Personen

treffen müssen, durch deren Einschaltung er für eine regelmäßige Kontrolle

seines Gesundheitszustands und seiner Handlungsfähigkeit zu sorgen gehabt

hätte. Derartige Anforderungen sind angesichts der hohen beruflichen Verant-

wortung eines Rechtsanwalts - auch im Blick auf die Bedeutung des unter er-

heblicher Pflichtenbindung stehenden Grundrechts aus Art. 12 GG - nicht etwa

überhöht. Die an das Unterlassen derartiger Vorkehrungen anknüpfende An-

nahme verschuldeter Fristversäumnis ist mithin nicht zu beanstanden.

Hirsch

Basdorf

Otten

Frellesen

Wüllrich

Hauger

Kappelhoff