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BGH Beschluss vom 13.10.2004 – 3 StR 65/04
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
3 StR 65/04
BESCHLUSS
vom
13. Oktober 2004
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauch von Kindern u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Oktober 2004 beschlos-
sen:
1. Der gegen das Urteil des Senats vom 29. Juli 2004 gerichtete
Antrag des Verurteilten auf Neubescheidung seiner Revision
gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom
25. September 2003 wird zurückgewiesen.
2. Das Rubrum des Senatsurteils vom 29. Juli 2004 wird dahin be-
richtigt, daß es lautet:
" aus
, geboren
am in ,
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u. a."
Gründe:
Das Landgericht Wuppertal hat den Angeklagten wegen sexuellen Miß-
brauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefoh-
lenen in 35 Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Mona-
ten verurteilt. Mit Urteil vom 29. Juli 2004 hat der Senat auf die hiergegen ein-
gelegte, allgemein auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision
des Angeklagten das Verfahren gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO teil-
weise eingestellt, den Schuldspruch geändert und die weitergehende Revision
verworfen.
Der Verurteilte hat mit Schreiben vom 16. September 2004 "eine Neube-
arbeitung" seines Falles unter Berücksichtigung der beigefügten eigenen
schriftlichen Darstellung beantragt.
Der Antrag hat keinen Erfolg, weil mit Rücksicht auf die Rechtskraft die
Abänderung oder Aufhebung der Revisionsentscheidung - auch unter dem Ge-
sichtspunkt der Gegenvorstellung - nicht in Betracht kommt. Gleiches gilt für
eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist
zur (weiteren) Begründung der Revision (BGHSt 17, 94, 95, 97). Soweit in dem
Vorbringen ein Antrag gemäß § 33 a StPO auf Nachholung rechtlichen Gehörs
zu sehen sein könnte, würde dieser bereits deswegen scheitern, weil er gegen
ein Urteil nicht zulässig ist (vgl. BGH bei Kusch NStZ 1992, 27 m. w. N.).
Tolksdorf Miebach von Lienen
Becker Hubert