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BGH Beschluss vom 15.10.2004 – AnwZ (B) 8/04

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 8/04

BESCHLUSS

vom

15. Oktober 2004

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten

des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richterin Dr. Otten, die Richter

Dr. Ernemann und Dr. Frellesen sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt,

Dr. Wosgien und die Rechtsanwältin Kappelhoff

am 15. Oktober 2004

beschlossen:

Die Hauptsache ist erledigt.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und der

Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen

notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

50.000 € festgesetzt.

Gründe:

Der Antragsteller war seit 2001 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Die

Antragsgegnerin hat die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft

wegen Vermögensverfalls gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO mit Bescheid vom

15. August 2003 widerrufen. Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche

Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof mit Beschluß vom 14. Januar 2004

zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des An-

tragstellers.

Während des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin die Zulas-

sung des Antragstellers mit Bescheid vom 2. Februar 2004 nochmals widerru-

fen, in diesem Fall gemäß §14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO. Nach Eintritt der Bestands-

kraft dieses Widerrufsbescheids hat die Antragsgegnerin die Hauptsache im

vorliegenden Verfahren für erledigt erklärt; der Antragsteller ist dem nicht ent-

gegengetreten.

II.

Durch den bestandskräftigen Widerruf der Zulassung gemäß § 14 Abs. 2

Nr. 4 BRAO hat sich die Hauptsache im vorliegenden Verfahren erledigt. Dies

war im Tenor der Entscheidung klarstellend auszusprechen (vgl. Senatsbe-

schluß vom 21. Januar 2002 - AnwZ(B) 2/01 m.w.Nachw.). Über die Verfah-

renskosten und die notwendigen Auslagen der Beteiligten war entsprechend

§ 91a ZPO, § 13a FGG zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, diese

dem Antragsteller aufzuerlegen, weil sein Rechtsmittel keinen Erfolg gehabt

hätte, wenn sich die Hauptsache nicht durch den anderweitigen Widerruf der

Zulassung erledigt hätte.

1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-

schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist,

es sei denn daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet

sind. Der Widerrufsgrund des Vermögensverfalls liegt vor, wenn der Rechtsan-

walt in ungeordnete und schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in

absehbarer Zeit nicht ordnen kann. Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere

die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn.

Bei Erlaß der angefochtenen Verfügung waren in drei Zwangsvollstrek-

kungsverfahren Haftbefehle zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen

Versicherung ergangen und im Schuldnerverzeichnis des Amtsgericht E.

eingetragen worden; in den drei Verfahren hat der Antragsteller am

16. Juli 2003 die eidesstattliche Versicherung abgegeben. Die durch diese Ein-

tragungen im Schuldnerverzeichnis begründete gesetzliche Vermutung des

Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) hat der Antragsteller nicht wider-

legt.

2. Sind im Laufe des gerichtlichen Verfahrens die Voraussetzungen für

den Widerruf der Zulassung nachträglich zweifelsfrei entfallen, so ist dies nach

der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Entscheidung

noch zu berücksichtigen. Der Rechtsanwalt muß dazu im einzelnen belegen,

daß er die gegen ihn gerichteten Forderungen getilgt hat oder in einer Weise zu

erfüllen vermag, die seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse wieder als

geordnet erscheinen läßt.

Der Antragsteller, der eingeräumt hat, daß gegen ihn zum Zeitpunkt des

Erlasses der Widerrufsverfügung weitere Forderungen in Höhe von insgesamt

8.419,00 € bestanden, hat eine Konsolidierung seiner V ermögensverhältnisse

nicht belegen können. Er hat dazu vorgetragen, daß er mit der Landesoberkas-

se Baden-Württemberg eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen habe;

Nachweise hierfür hat er jedoch nicht erbracht. Ferner hat der Antragsteller le-

diglich die Absicht bekundet, mit der Gläubigerin B. eine Ratenzah-

lungsvereinbarung über deren noch offene Forderung schließen zu wollen. Die-

ses Vorbringen reicht nicht aus, um eine Konsolidierung der Vermögensverhält-

nisse darzutun. Hieran hat sich auch während des Beschwerdeverfahrens bis

zum Eintritt des erledigenden Ereignisses durch die bestandskräftig gewordene

Widerrufsverfügung nichts geändert.

Hirsch

Otten

Ernemann

Frellesen

Salditt

Wosgien

Kappelhoff