BGH Beschluss vom 18.10.2004 – AnwZ (B) 10/04
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 10/04
BESCHLUSS
vom
18. Oktober 2004
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Deppert, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und Dr. Ernemann, die
Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt und Dr. Kieserling sowie die Rechtsanwältin
Kappelhoff
am 18. Oktober 2004
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den
Beschluß des 4. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichts-
hofs vom 19. Dezember 2003 wird zurückgewiesen.
Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben; die An-
tragsgegnerin hat dem Antragsteller die ihm im Beschwer-
deverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstat-
ten.
Der Geschäftswert wird auf 50.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist - nach zwischenzeitlichem Verzicht auf die Zulas-
sung - seit 1982 erneut zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem
Amtsgericht und Landgericht K. , seit 1985 auch beim Oberlandesgericht
M. zugelassen. Mit Bescheid vom 17. Mai 2001 hat die Antragsgegnerin
die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2
Nr. 7 BRAO) widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der An-
waltsgerichtshof zunächst zurückgewiesen. Nachdem der Bundesgerichtshof
diese Entscheidung aufgehoben und die Sache an den Anwaltsgerichtshof zu-
rückverwiesen hatte, hat dieser mit Beschluß vom 19. Dezember 2003 den Be-
scheid der Antragsgegnerin aufgehoben. Dagegen wendet sich diese mit ihrer
sofortigen Beschwerde.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 42 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4,
§ 224a Abs. 5 Nr. 4 Satz 2 BRAO), hat jedoch keinen Erfolg.
1. Den Widerrufsbescheid hat die Antragsgegnerin darauf gestützt, ge-
gen den Antragsteller seien in der Vergangenheit drei Vollstreckungsmaßnah-
men und drei Verfahren wegen Vermögensdelikten durchgeführt und außerdem
seien auf ihm gehörenden Grundstücken Zwangssicherungshypotheken einge-
tragen worden.
2. Der Anwaltsgerichtshof hat hierzu ausgeführt, die gesetzliche Vermu-
tung nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbs. 2 BRAO greife nicht ein, weil weder ein In-
solvenzverfahren über das Vermögen des Antragstellers eröffnet worden noch
dieser in das Schuldnerverzeichnis eingetragen sei. Die von der Antragsgegne-
rin genannten Umstände reichten für die Annahme eines Vermögensverfalls
nicht aus. Den Zwangsvollstreckungsmaßnahmen lägen persönliche Differen-
zen zwischen dem Antragsteller und den Gläubigern zugrunde. Teilweise seien
die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingestellt worden, weil der Antragstel-
ler Sicherheit geleistet habe; insoweit habe er später die Forderung des Gläu-
bigers auch erfüllt. Gegen die anderen Vollstreckungsgläubiger habe er Ge-
genansprüche geltend gemacht. Auch fielen die Forderungen, derentwegen
gepfändet worden sei, bei der Höhe des gepfändeten Guthabens nicht ins Ge-
wicht. Die im Widerrufsbescheid angeführten Verfahren wegen Vermögensde-
likten ließen ebenfalls keine Rückschlüsse auf einen Vermögensverfall des
Antragstellers zu. In dem einen Fall habe dieser zwar Fremdgelder nicht un-
verzüglich weitergeleitet; indes sei der Antragsteller zur Aufrechnung befugt
gewesen und habe diese später auch erklärt. Ein weiteres Verfahren gehe auf
eine Strafanzeige eines der Vollstreckungsgläubiger zurück, von denen sich
der Antragsteller zu Unrecht verfolgt fühle. Dieses Verfahren sei noch nicht
abgeschlossen. Das dritte Verfahren sei im Rechtsmittelzug im wesentlichen
zugunsten des Antragstellers ausgegangen. Es habe nicht dessen anwaltliche,
sondern eine unternehmerische Tätigkeit zum Gegenstand gehabt. Die
Zwangssicherungshypotheken, auf die sich die Antragsgegnerin schließlich
noch bezogen habe, seien nicht aussagekräftig, weil die Grundstückswerte
nicht bekannt seien. Die nach Erlaß des Widerrufsbescheides ergangenen
Vollstreckungsmaßnahmen hätten lediglich als Grundlage für einen neuen Wi-
derrufsbescheid herangezogen werden können.
3. Ihre sofortige Beschwerde hat die Antragsgegnerin hauptsächlich dar-
auf gestützt, der Antragsteller sei nach Erlaß des Widerrufsbescheids mit zehn
Haftbefehlen zur Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung in das Schuld-
nerverzeichnis eingetragen worden; darüber hinaus würden nunmehr weitere
fünf Zwangsvollstreckungsverfahren gegen ihn geführt.
Dies rechtfertigt keine Abweichung von der Entscheidung des Anwalts-
gerichtshofes. Bei der gerichtlichen Nachprüfung einer Rücknahme- oder Wi-
derrufsverfügung der Verwaltungsbehörde ist grundsätzlich die Sach- und
Rechtslage im Zeitpunkt ihres Erlasses maßgebend (vgl. BGHZ 38, 6, 10; 75,
356 f; BVerwGE 65, 1, 2 ff; BGH, Beschl. v. 25. März 1991 - AnwZ (B) 80/90,
NJW 1991, 2083; v. 26. November 2002 - AnwZ (B) 18/01, NJW 2003, 577,
578). Ausnahmsweise wird zugunsten des Rechtsanwalts, dessen Zulassung
widerrufen werden soll, der nachträgliche zweifelsfreie Wegfall des Widerrufs-
grundes berücksichtigt (BGHZ 75, 356, 357; BGH, Beschl. v. 6. November
1998 - AnwZ (B) 25/98, BRAK-Mitt. 1999, 36). War der Widerruf in dem Zeit-
punkt, als er ausgesprochen wurde, nicht berechtigt, kann er zu Lasten des
Rechtsanwalts nicht auf einen Widerrufsgrund gestützt werden, der sich erst
danach ergeben hat.
Entgegen der Ansicht der Beschwerde ändert daran nichts, daß die
Feststellung des Vermögensverfalls (ungeordnete schlechte finanzielle Ver-
hältnisse, die der Rechtsanwalt "in absehbarer Zeit nicht ordnen kann") auch
eine Prognoseentscheidung voraussetzt und daß eine solche, die im Zeitpunkt
ihres Ergehens auf schwächeren Füßen steht, durch die weitere Entwicklung
bestätigt werden kann. Die Prognose muß von Anfang an eine hinreichende
Grundlage haben. Nur dann kann von einer Bestätigung durch spätere Erei-
gnisse die Rede sein. Fehlte es an einer derartigen Grundlage, rechtfertigt erst
das künftige Geschehen die Prognoseentscheidung. Dann mag ein erneuter
Widerruf ausgesprochen werden. Die frühere Widerrufsentscheidung wird
dadurch nicht rechtmäßig. Daß der betroffene Rechtsanwalt eine Gefährdung
rechtmäßig. Daß der betroffene Rechtsanwalt eine Gefährdung der Interessen
der Rechtsuchenden ausräumen müsse, wie die Beschwerde meint, gilt nur,
wenn die Gefährdung vermutet wird, setzt also die Feststellung des Vermö-
gensverfalls voraus, an der es hier gerade fehlt.
Im vorliegenden Fall hat die Beschwerde gegen die Würdigung der Tat-
sachen, auf die der Widerruf gestützt worden ist, nichts Durchgreifendes vor-
gebracht. Ob die Mitwirkungspflicht gemäß § 36a Abs. 2 Satz 1 BRAO dem
Antragsteller gebot, an der Aufklärung mitzuwirken, inwieweit die auf seinem
Grundbesitz eingetragenen Sicherungshypotheken einen Vermögensverfall
ergaben - was der Anwaltsgerichtshof (im Anschluß an Kleine-Cosack, BRAO
4. Aufl. § 36a Rn. 2) verneint hat, die Beschwerde indes bejaht -, kann offen-
bleiben. Denn der Antragsteller hat durchaus überprüfbare Informationen gelie-
fert. Er hat den Wert der belasteten Grundstücke mit mindestens 1.000.000 DM
beziffert. Gegebenenfalls wären die Belastungen von 810.000 DM gedeckt.
Nach den Feststellungen des Anwaltsgerichtshofs, denen die Antragsgegnerin
nicht entgegengetreten ist, hat der Senat davon auszugehen. So ist gerichtlich
festgestellt, daß der Antragsteller eines der fraglichen Grundstücke im Jahr
1997 für 1.000.000 DM zu Alleineigentum erworben hat. Unter diesen Umstän-
den wäre es tatsächlich Sache der Antragsgegnerin gewesen, zu einer gleich-
wohl angenommenen Unterdeckung nähere Ausführungen zu machen.
III.
Die Anregung des Antragstellers, "die Erstattung der außergerichtlichen
Auslagen verfügen zu wollen", wertet der Senat nicht als förmlichen Antrag im
Rahmen einer unselbständigen Anschlußbeschwerde (zu deren Zulässigkeit
vgl. BGHZ 71, 314). Er wäre unzulässig (vgl. Feuerich/Weyland, BRAO 6. Aufl.
§ 197 Rn. 17).
Deppert Basdorf Ganter Ernemann
Salditt Kieserling Kappelhoff