BGH Beschluss vom 18.10.2004 – AnwZ (B) 42/03
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 42/03
BESCHLUSS
vom
18. Oktober 2004
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Deppert, den Richter Dr. Ganter, die Richterin Dr. Otten und den
Richter Dr. Ernemann sowie die Rechtsanwälte Professor Dr. Salditt, Dr. Kie-
serling und die Rechtsanwältin Kappelhoff nach mündlicher Verhandlung am
18. Oktober 2004 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Be-
schluß des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofes des Landes
Nordrhein-Westfalen vom 17. Januar 2003 wird zurückgewie-
sen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen
und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren ent-
standenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu er-
statten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf
50.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der 1940 geborene Antragsteller ist seit 1977 zur Rechtsanwaltschaft
und nach mehreren Umzulassungen seit 1987 als Rechtsanwalt bei dem Amts-
gericht H. und dem Landgericht B. zugelassen. Mit Bescheid vom
19. Juli 2002 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur
Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) wider-
rufen. Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der
Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit
der sofortigen Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), bleibt
jedoch in der Sache ohne Erfolg.
1. Gerät der Rechtsanwalt in Vermögensverfall, ist seine Zulassung zur
Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, es sei denn, daß dadurch die Interessen der
Rechtsuchenden nicht gefährdet sind (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Ein Vermö-
gensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finan-
zielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und
außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen
hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungs-
maßnahmen gegen ihn.
Diese Voraussetzungen lagen bei Erlaß der Widerrufsverfügung vor.
Allerdings waren in der Widerrufsverfügung lediglich fünf Verfahren aufgelistet,
von denen im wesentlichen nur der unter laufende Nr. 2 aufgeführte Vorgang
im Hinblick auf die Vermögenssituation des Antragstellers aussagekräftig ist.
Insoweit wurde gegen den Antragsteller aus einen am 28. Januar 2002 erlas-
senen Zwangsgeldbeschluß über 1.000 Euro erfolglos vollstreckt. In dem Voll-
streckungsverfahren gab er an, den Betrag nicht zahlen zu können. Daß damit
nicht nur kurzfristige Zahlungsschwierigkeiten belegt sind, sondern der Vor-
gang als Indiz für einen nachhaltigen Vermögensverfall zu werten ist, wird aus
der weiteren Entwicklung deutlich. Der Betrag ist bisher nicht gezahlt. Zudem
kam es zu weiteren erfolglosen Zwangsvollstreckungsverfahren gegen den An-
tragsteller (so in Sachen WGV- Versicherung für
eine Forderung in Höhe von 304,72 Euro Az: S 3222-51-96-045 183-3 im April
- im Februar 2004 soll allerdings eine Überweisung an den Verein Creditreform
über 390,32 Euro erfolgt sein -, in Sachen B. für eine Forderung in
Höhe von 6.101,50 Euro - DR II 0847/04 - im Mai 2004) bzw. zu Vollstre-
ckungsaufträgen oder Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen (so in Sa-
chen neue bkk - Antrag vom 29. Juli 2004 - Sozialversicherungsbeiträge in Hö-
he von 325,06 Euro - DR II 1308/04, in Sachen H. für eine Teilforderung in
Höhe von 3.000 Euro - Beschl. vom 13. Juli 2004 - 24 M 1316/04). In einem
weiteren Verfahren wird gegen ihn wegen einer Forderung in Höhe von
87.347,30 Euro die Zwangsvollstreckung betrieben - DR-II 0722/04). Der An-
tragsteller will insoweit seine Versicherung in Anspruch nehmen. In einigen
weiteren Fällen wurde erst nach Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaß-
nahmen gezahlt.
Soweit der Antragsteller Gewinn- und Verlustrechnungen für die Jahre
1999, 2000 und 2001 vorgelegt hat, hat bereits der Anwaltsgerichtshof darauf
hingewiesen, daß die Privatentnahmen jeweils höher waren als die ausgewie-
senen Gewinne. Für das Jahr 2003 hat der Antragsteller eine Überschußrech-
nung mit einem Gewinn von 25.758,21 Euro vorgelegt, die Höhe der Privatent-
nahmen ist nicht dargelegt worden.
Danach ist auch nicht ersichtlich, daß der Widerrufsgrund nachträglich
entfallen ist. Einen nachvollziehbaren Vermögenstatus hat der Antragsteller
nicht vorgelegt. Soweit er mit Schriftsatz vom 25. Februar 2004 die Kontostän-
de auf Geschäfts- und Privatkonten vorgetragen hat (insgesamt ./. 1.149,11
Euro), sind diese nur teilweise nachgewiesen.
Anhaltspunkte dafür, daß die Interessen des Rechtsuchenden durch den
Vermögensverfall hier ausnahmsweise nicht gefährdet sind, sind nicht gege-
ben.
Deppert Ganter Otten Ernemann
Salditt Kieserling Kappelhoff