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BGH Beschluss vom 18.10.2004 – AnwZ (B) 43/03
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 43/03
BESCHLUSS
vom
18. Oktober 2004
in dem Verfahren
g e g e n
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Deppert, den Richter Dr. Ganter, die Richterin Dr. Otten und den
Richter Dr. Ernemann sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Kieserling
und die Rechtsanwältin Kappelhoff nach mündlicher Verhandlung am 18. Ok-
tober 2004 beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers werden der
Beschluß des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes
Sachsen-Anhalt vom 16. Mai 2003 und der Bescheid der An-
tragsgegnerin vom 6. März 2003 aufgehoben.
Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben. Außergericht-
liche Auslagen werden nicht erstattet.
Der Geschäftswert für das Verfahren wird auf 50.000 Euro
festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller ist seit 1987 als Rechtsanwalt und - nach Zulassungs-
wechsel - seit 1992 bei dem Amts- und Landgericht D. und bei dem Ober-
landesgericht N. zugelassen. Mit Verfügung vom 6. März 2003 hat die
Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft we-
gen Vermögensverfalls widerrufen. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf
gerichtliche Entscheidung durch den angefochtenen Beschluß zurückgewie-
sen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO) und hat
auch Erfolg. Die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO lagen bei Erlaß
des Widerrufsbescheids nicht vor.
1. Wie in der Widerrufsverfügung der Antragsgegnerin und dem ange-
fochtenen Beschluß des Anwaltsgerichtshofs zutreffend ausgeführt worden ist,
befand sich der Antragsteller bei Erlaß der Widerrufsverfügung allerdings in
Vermögensverfall.
Aufgrund eines Antrags des Finanzamts vom 2. Oktober 2002, das eine
Steuerforderung in Höhe von 77.338,14 Euro geltend machte, und des Antrags
des Antragstellers selbst wurde durch Beschluß des Amtsgerichts D. vom
5. Dezember 2002 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Antragstel-
lers eröffnet. Damit trat die Vermutung des Vermögensverfalls nach § 14 Abs. 2
Nr. 7 BRAO ein. Sie wurde bestätigt durch die Feststellungen des Insolvenz-
verwalters, nach denen der Antragsteller zahlungsunfähig ist. Seine Verbind-
lichkeiten belaufen sich auf rund 557.000 Euro, denen eine freie Masse von
rund 23.000 Euro gegenübersteht. Dies wird auch vom Antragsteller nicht in
Frage gestellt. Der Senat hat auch bereits entschieden, daß der Übergang der
Verfügungsbefugnis des insolventen Rechtsanwalts auf einen Insolvenzverwal-
ter nicht etwa dazu führt, daß seine Vermögensverhältnisse deshalb als "ge-
ordnet" anzusehen sind. Denn zu geordneten Vermögensverhältnissen gehört
auch, daß die Schulden in absehbarer Zeit entfallen und der Rechtsanwalt frei
über sein Vermögen verfügen kann (BGH, Beschl. vom 13. März 2000 -
AnwZ(B) 28/99 = NJW RR 2000, 1228).
2. Durch den Vermögensverfall, in den der Antragsteller geraten ist, sind
jedoch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet.
a) Wie der Bestimmung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zu entnehmen ist,
geht der Gesetzgeber allerdings grundsätzlich von einer Gefährdung der
Interessen der Rechtsuchenden aus, wenn sich der Rechtsanwalt in Vermö-
gensverfall befindet. Dies ist auch in aller Regel der Fall, insbesondere im Hin-
blick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf
möglichen Zugriff von Gläubigern. Diese Gefährdung ist grundsätzlich nicht
durch die Insolvenzeröffnung mit der damit verbundenen Verfügungsbeschrän-
kung des Insolvenzschuldners weggefallen (BGH, Beschl. vom 13. März 2000 -
AnwZ (B) 28/99 aaO). Die Interessen der Mandanten sind regelmäßig schon
deshalb gefährdet, weil diese - vorbehaltlich ihres guten Glaubens - das Hono-
rar nicht befreiend an den Auftragnehmer zahlen können. Daran hat sich durch
das Inkrafttreten der Insolvenzordnung nichts geändert.
Auch die Aufgabe der eigenen Praxis und die Aufnahme einer Tätigkeit
als angestellter Rechtsanwalt schließen nach der Senatsrechtsprechung die
Gefährdung der Rechtsuchenden nicht aus (vgl. BGH, Beschl. vom 25. Juni
1984 - AnwZ(B) 7/84 = BRAK-Mitt. 1984, 194; BGH, Beschl. vom 23. Februar
1987 - AnwZ(B) 52/86 = BRAK-Mitt. 1987, 208). Der angestellte Rechtsanwalt
kann weiterhin Mandantengelder in Empfang nehmen; zudem hat er bei Fort-
bestand seiner Erlaubnis jederzeit die Möglichkeit, wieder selbständig in eige-
ner Praxis oder nebenher auf eigene Rechnung tätig zu werden, ohne daß dies
von der Rechtsanwaltskammer oder von seinem Arbeitgeber ohne weiteres
kontrolliert werden kann.
b) Auch wenn die Regelung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO, nach der der
Vermögensverfall die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden indiziert,
nicht im Sinne eines Automatismus zu verstehen ist, die Gefährdung daher
nicht zwangsläufig und ausnahmslos schon aus dem Vorliegen des Vermö-
gensverfalls folgt, wird sie im - nach der gesetzlichen Wertung - vorrangigen
Interesse der Rechtsuchenden nur in seltenen Ausnahmefällen verneint wer-
den können (BGH, Beschl. vom 14. Juli 2003 - AnwZ 61/02 m.w.N.; BGH,
Beschl. vom 12. Januar 2004 - AnwZ(B) 17/03 vom 12. Januar 2004).
c) Ein solcher Ausnahmefall liegt hier indessen vor. Eine Gesamtwürdi-
gung der Person des Antragstellers, der Umstände des eröffneten Insolvenz-
verfahrens und der weitgehenden Beschränkungen, denen sich der Antragstel-
ler arbeitsvertraglich unterworfen hat, läßt hier ausnahmsweise den Schluß zu,
daß durch seinen Vermögensverfall die Gefährdung der Interessen der Recht-
suchenden nicht gegeben ist.
Der Antragsteller hat - anders als in dem dem Senatsbeschluß vom
23. Februar 1987 (aaO) zugrunde liegenden Sachverhalt - seinen anwaltlichen
Beruf bisher ohne jede Beanstandung ausgeübt. Den Insolvenzantrag hat er
selbst gestellt. Nach der Auskunft des Insolvenzverwalters liegen keine Anmel-
dungen von Insolvenzgläubigern vor, die aus Mandaten des Antragstellers her-
rühren.
Seit Anfang 2003 ist der Antragsteller als angestellter Anwalt in einer
größeren Anwaltskanzlei tätig. Im Arbeitsvertrag hat er sich im Hinblick auf die
durch § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO geschützten Belange der Rechtsuchenden er-
heblichen Beschränkungen unterworfen. So ist vereinbart, daß sein Name (an-
ders als in dem im Senatsbeschluß vom 25. Juni 1984, aaO, entschiedenen
Fall) weder auf dem Briefkopf noch auf dem Praxisschild erscheint. Die Manda-
te werden im Auftrag und für Rechnung der Sozietät abgeschlossen, eigene
Mandate darf der Antragsteller nicht annehmen. Zahlungen an die Sozietät darf
er nicht entgegennehmen. Wenn es in Ausnahmefällen zu Barzahlungen kom-
men sollte, hat der Antragsteller entsprechend der Übung in der Sozietät einen
Sozius und die Bürovorsteherin bzw. deren Vertreterin hinzuzuziehen. Die
Rechtsanwälte, die den Arbeitsvertrag mit dem Antragsteller geschlossen ha-
ben, haben sich vertraglich verpflichtet, den pfändbaren Teil des Arbeitsein-
kommens des Antragstellers an den Insolvenzverwalter bzw. an einen vom In-
solvenzgericht zu bestellenden Treuhänder abzuführen. Der Antragsteller und
sie haben sich ferner durch schriftliche Erklärung der Antragsgegnerin gegen-
über verpflichtet, jede Änderung des geschlossenen Anstellungsvertrags und
ein etwaiges Ende des Anstellungsverhältnisses unverzüglich mitzuteilen.
Zwar ist nicht zu verkennen, daß die von dem Antragsteller und den So-
zien der Kanzlei übernommenen Verpflichtungen, durch die eine Gefährdung
der Interessen der Rechtsuchenden ausgeschlossen werden soll, ihren Zweck
nur dann erfüllen, wenn sie sowohl von dem Antragsteller als auch von seinen
Arbeitgebern eingehalten werden. Anhaltspunkte dafür, daß sie sich über ihre
Verpflichtungen hinwegsetzen könnten, bestehen jedoch nicht. Das gilt nicht
nur - wie ausgeführt - für den Antragsteller, der sich bisher berufsrechtlich un-
tadelig verhalten hat. Bei der Sozietät, in der der Antragsteller angestellt ist,
handelt es sich, wie die Antragsgegnerin auf Befragen des Senats erklärt hat,
um eine angesehene Kanzlei, die bisher in keiner Weise zu Beanstandungen
Anlaß gegeben hat. Den verantwortlichen Rechtsanwälten drohen bei einer
Verletzung der von ihnen der Antragsgegnerin gegenüber eingegangenen Ver-
pflichtungen berufsrechtliche Konsequenzen (§ 43 BRAO). Zudem bietet eine
Sozietät - anders als etwa eine Einzelkanzlei - die Gewähr, daß auch während
der Urlaubszeit oder bei einer etwaigen Erkrankung eines Sozius die Einhal-
tung der vertraglichen Verpflichtungen des Antragstellers überwacht werden
kann.
Bei Würdigung aller Umstände und unter Berücksichtigung des dem An-
tragsteller zustehenden Grundrechts auf Berufsfreiheit (Art. 12 GG) erscheint
es nicht gerechtfertigt, ihm im Hinblick auf die allenfalls noch theoretisch gege-
bene Möglichkeit einer Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden die
Zulassung als Rechtsanwalt zu entziehen.
3. Allerdings könnten gegen die vertragliche Ausgestaltung des Anstel-
lungsvertrags aus anderen Gründen Bedenken bestehen. Die weitgehenden
arbeitsvertraglichen Beschränkungen, denen sich der Antragsteller zum Schutz
der Rechtsuchenden unterworfen hat und die hier mit den weiteren aus dem
Insolvenzverfahren folgenden Beschränkungen zusammentreffen, sind nur
schwer mit dem Berufsbild des Rechtsanwalts, wie es §§ 1 bis 3 BRAO
zugrunde liegt, in Einklang zu bringen. Sie erscheinen jedoch angesichts ihrer
nur vorübergehenden Natur noch hinnehmbar. Der Antragsteller hat zugleich
mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen Antrag auf Rest-
schuldbefreiung gestellt. Mit der Beendigung des Insolvenzverfahrens und der
Ankündigung der Restschuldbefreiung durch Beschluß des Insolvenzgerichts
kann der Antragsteller davon ausgehen, daß er am Ende der Wohlverhaltens-
phase die Restschuldbefreiung erlangen wird. Damit würden auch die Gründe
entfallen, die den arbeitsvertraglichen Regelungen zugrunde liegen.
4. Da der Antragsteller die von ihm und seinen Arbeitgebern der An-
tragsgegnerin gegenüber abgegebene schriftliche Erklärung mit der Verpflich-
tung, Änderungen des Anstellungsverhältnisses unverzüglich anzuzeigen, erst
im Laufe des Beschwerdeverfahrens vorgelegt hat, entspricht es nicht der Bil-
ligkeit, eine Erstattung seiner außergerichtlichen Auslagen anzuordnen (§ 40
Abs. 4 BRAO i.V.m. § 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG).
Deppert Ganter Otten Ernemann
Salditt Kieserling Kappelhoff