BGH Beschluss vom 18.10.2004 – AnwZ (B) 45/03
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 45/03
BESCHLUSS
vom
18. Oktober 2004
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Deppert, den Richter Dr. Ganter, die Richterin Dr. Otten, den
Richter Dr. Ernemann sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Kieserling
und die Rechtsanwältin Kappelhoff nach mündlicher Verhandlung am 18. Ok-
tober 2004 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Be-
schluß des 1. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs
vom 6. Mai 2003 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen
und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren ent-
standenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu er-
statten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf
50.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist seit 1974 als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht
und den Landgerichten I und II M. zugelassen worden. 1985 erhielt er au-
ßerdem die Zulassung bei dem Oberlandesgericht M. . Mit Bescheid vom
2. Oktober 2001 hat die Antragsgegnerin die Zulassung wegen Vermögensver-
falls widerrufen. Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung
hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der An-
tragsteller mit der sofortigen Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 BRAO), bleibt jedoch in
der Sache ohne Erfolg.
1. Gerät der Rechtsanwalt in Vermögensverfall, ist seine Zulassung zur
Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, es sei denn, daß dadurch die Interessen der
Rechtsuchenden nicht gefährdet sind (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Ein Vermö-
gensverfall wird nach dieser Vorschrift vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das
vom Insolvenzgericht (§ 26 Abs. 2 InsO) oder vom Vollstreckungsgericht (§ 915
ZPO) zu führende Verzeichnis eingetragen ist. Im übrigen liegt ein Vermögens-
verfall vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Ver-
hältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und außerstan-
de ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierfür sind
insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen
gegen ihn (st.Rspr.; Senatsbeschluß vom 25. März 1991 - AnwZ (B) 80/90,
NJW 1991, 2083 unter I 1 m. Nachw.).
Diese Voraussetzungen lagen bei Erlaß der Widerrufsverfügung vor.
Der Antragsteller hatte am 23. April 2001 in 15 Verfahren die eidesstattliche
Versicherung abgegeben. In der Widerrufsverfügung sind darüber hinaus wei-
tere im einzelnen aufgelistete Verbindlichkeiten angegeben, die zu Vollstre-
ckungsmaßnahmen gegen ihn geführt haben. Insgesamt beliefen sich seine
Verbindlichkeiten - wie der Antragsteller auch nicht in Abrede gestellt hat - auf
2.358.880,65 DM. Die danach bestehende Vermutung des Vermögensverfalls
hat der Antragsteller nicht widerlegt. Soweit er im Widerrufsverfahren geltend
gemacht hat, ihm stünden erhebliche Honoraransprüche zu, die er im Vermö-
gensverzeichnis im Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung
mit 1.234.000 DM nebst Nebenforderungen angegeben hat, blieben diese For-
derungen - abgesehen davon, daß ihre Realisierung fraglich erscheint - weit
hinter den festgestellten Verbindlichkeiten zurück.
Daß der Widerrufsgrund nachträglich entfallen ist, ist nicht ersichtlich.
Der Antragsteller hat zwar im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof vorgetra-
gen, daß ihm neben den bereits im Widerrufsverfahren angegebenen Forde-
rungen, die sich sämtlich gegen den T. Konzern richteten, mit denen er
einen - nach seiner Auffassung rechtswidrig gekündigten - Beratungsvertrag
abgeschlossen hatte, noch ein weiterer Honorarbetrag in Höhe von 1.560.790
DM zustände. Diese Forderungen habe er rechtshängig gemacht, es würden
jedoch Verhandlungen mit dem Bundesfinanzministerium geführt, bei denen es
unter anderem auch um die Regelung seiner Ansprüche gehe. Der Anwaltsge-
richtshof hat daraufhin mit seiner Entscheidung zugewartet, und nach der
mündlichen Verhandlung vom 9. Dezember 2002 und einer ersten Fristsetzung
bis zum 31. Januar 2003 am 6. Mai 2003 entschieden. Eine außergerichtliche
Einigung war bis zu diesem Zeitpunkt und ist, soweit ersichtlich, auch danach
nicht zustande gekommen. Auch im übrigen hat der Antragsteller weder im Ver-
fahren vor dem Anwaltsgerichtshof, wie dieser zutreffend dargelegt hat, noch
im Beschwerdeverfahren nachgewiesen, daß der Vermögensverfall nachträg-
lich entfallen ist.
Anhaltspunkte dafür, daß die Interessen des Rechtsuchenden durch den
Vermögensverfall hier ausnahmsweise nicht gefährdet sind, sind nicht gege-
ben.
Deppert Ganter Otten Ernemann
Salditt Kieserling Kappelhoff