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BGH Beschluss vom 18.10.2004 – AnwZ (B) 45/03

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 45/03

BESCHLUSS

vom

18. Oktober 2004

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende

Richterin Dr. Deppert, den Richter Dr. Ganter, die Richterin Dr. Otten, den

Richter Dr. Ernemann sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Kieserling

und die Rechtsanwältin Kappelhoff nach mündlicher Verhandlung am 18. Ok-

tober 2004 beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Be-

schluß des 1. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs

vom 6. Mai 2003 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen

und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren ent-

standenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu er-

statten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf

50.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist seit 1974 als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht

und den Landgerichten I und II M. zugelassen worden. 1985 erhielt er au-

ßerdem die Zulassung bei dem Oberlandesgericht M. . Mit Bescheid vom

2. Oktober 2001 hat die Antragsgegnerin die Zulassung wegen Vermögensver-

falls widerrufen. Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung

hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der An-

tragsteller mit der sofortigen Beschwerde.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 BRAO), bleibt jedoch in

der Sache ohne Erfolg.

1. Gerät der Rechtsanwalt in Vermögensverfall, ist seine Zulassung zur

Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, es sei denn, daß dadurch die Interessen der

Rechtsuchenden nicht gefährdet sind (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Ein Vermö-

gensverfall wird nach dieser Vorschrift vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das

vom Insolvenzgericht (§ 26 Abs. 2 InsO) oder vom Vollstreckungsgericht (§ 915

ZPO) zu führende Verzeichnis eingetragen ist. Im übrigen liegt ein Vermögens-

verfall vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Ver-

hältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und außerstan-

de ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierfür sind

insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen

gegen ihn (st.Rspr.; Senatsbeschluß vom 25. März 1991 - AnwZ (B) 80/90,

NJW 1991, 2083 unter I 1 m. Nachw.).

Diese Voraussetzungen lagen bei Erlaß der Widerrufsverfügung vor.

Der Antragsteller hatte am 23. April 2001 in 15 Verfahren die eidesstattliche

Versicherung abgegeben. In der Widerrufsverfügung sind darüber hinaus wei-

tere im einzelnen aufgelistete Verbindlichkeiten angegeben, die zu Vollstre-

ckungsmaßnahmen gegen ihn geführt haben. Insgesamt beliefen sich seine

Verbindlichkeiten - wie der Antragsteller auch nicht in Abrede gestellt hat - auf

2.358.880,65 DM. Die danach bestehende Vermutung des Vermögensverfalls

hat der Antragsteller nicht widerlegt. Soweit er im Widerrufsverfahren geltend

gemacht hat, ihm stünden erhebliche Honoraransprüche zu, die er im Vermö-

gensverzeichnis im Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung

mit 1.234.000 DM nebst Nebenforderungen angegeben hat, blieben diese For-

derungen - abgesehen davon, daß ihre Realisierung fraglich erscheint - weit

hinter den festgestellten Verbindlichkeiten zurück.

Daß der Widerrufsgrund nachträglich entfallen ist, ist nicht ersichtlich.

Der Antragsteller hat zwar im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof vorgetra-

gen, daß ihm neben den bereits im Widerrufsverfahren angegebenen Forde-

rungen, die sich sämtlich gegen den T. Konzern richteten, mit denen er

einen - nach seiner Auffassung rechtswidrig gekündigten - Beratungsvertrag

abgeschlossen hatte, noch ein weiterer Honorarbetrag in Höhe von 1.560.790

DM zustände. Diese Forderungen habe er rechtshängig gemacht, es würden

jedoch Verhandlungen mit dem Bundesfinanzministerium geführt, bei denen es

unter anderem auch um die Regelung seiner Ansprüche gehe. Der Anwaltsge-

richtshof hat daraufhin mit seiner Entscheidung zugewartet, und nach der

mündlichen Verhandlung vom 9. Dezember 2002 und einer ersten Fristsetzung

bis zum 31. Januar 2003 am 6. Mai 2003 entschieden. Eine außergerichtliche

Einigung war bis zu diesem Zeitpunkt und ist, soweit ersichtlich, auch danach

nicht zustande gekommen. Auch im übrigen hat der Antragsteller weder im Ver-

fahren vor dem Anwaltsgerichtshof, wie dieser zutreffend dargelegt hat, noch

im Beschwerdeverfahren nachgewiesen, daß der Vermögensverfall nachträg-

lich entfallen ist.

Anhaltspunkte dafür, daß die Interessen des Rechtsuchenden durch den

Vermögensverfall hier ausnahmsweise nicht gefährdet sind, sind nicht gege-

ben.

Deppert Ganter Otten Ernemann

Salditt Kieserling Kappelhoff