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BGH Beschluss vom 18.10.2004 – AnwZ (B) 66/03

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 66/03

BESCHLUSS

vom

18. Oktober 2004

in dem Verfahren

gegen

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende

Richterin Dr. Deppert, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und Dr. Ernemann sowie

die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Kieserling und die Rechtsanwältin

Kappelhoff nach mündlicher Verhandlung am 18. Oktober 2004 beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Be-

schluß des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofes für das Land

Nordrhein-Westfalen vom 27. Juni 2003 wird zurückgewie-

sen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen

und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren ent-

standenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu er-

statten.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf

50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wurde am 23. Mai 1995 zur Rechtsanwaltschaft zuge-

lassen. Die Antragsgegnerin widerrief die Zulassung mit Verfügung vom 17.

Oktober 2002 nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls.

Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu-

rückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstel-

lers.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), hat in

der Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsan-

waltschaft ist mit Recht widerrufen worden.

1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-

schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist,

es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet

sind. Diese Voraussetzungen für den Widerruf waren bei Erlaß der angegriffe-

nen Verfügung erfüllt.

a) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne-

te, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht

ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen.

Dies wird nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vermutet, wenn der Rechtsanwalt in

das vom Vollstreckungsgericht zu führende Schuldnerverzeichnis (§ 915 ZPO)

eingetragen ist. Der Antragsteller war im Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufs-

verfügung mit zwei Haftbefehlen zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattli-

chen Versicherung in das Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts D. einge-

tragen. Darüber hinaus waren gegen ihn zahlreiche weitere Zwangsvollstre-

ckungsmaßnahmen durchgeführt worden. Soweit der Antragsteller Zahlungen

auf einzelne Forderungen oder den Abschluß entsprechender Ratenzahlungs-

vereinbarungen geltend gemacht hat, hat er trotz Aufforderung hierfür keinen

Nachweis erbracht.

b) Anhaltspunkte dafür, daß ungeachtet des Vermögensverfalls die Inte-

ressen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren, lagen bei Erlaß der Wider-

rufsverfügung nicht vor. Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer derar-

tigen Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsan-

walts mit Mandantengeldern.

2. Ein nachträglicher Wegfall des Widerrufsgrundes, der im gerichtlichen

Verfahren zu berücksichtigen wäre (BGHZ 75, 356; 84, 149), liegt nicht vor.

Eine Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse hat der Antragsteller

nicht dargetan. Sowohl im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof als auch im

Beschwerdeverfahren hat es der Antragsteller - trotz entsprechender gerichtli-

cher Hinweise - an der hierfür grundsätzlich unerläßlichen umfassenden Darle-

gung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse fehlen lassen.

Gegen den Antragsteller liegen laut Schreiben des Amtsgerichts D.

vom 18. Juni 2004 zwischenzeitlich zwei weitere Eintragungen, das heißt nun-

mehr insgesamt vier Eintragungen im Schuldnerverzeichnis vor, so daß der

Vermögensverfall des Antragstellers weiterhin gesetzlich vermutet wird. Auch

die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden besteht fort, wie die straf-

gerichtlichen Verurteilungen des Antragstellers durch das Amtsgericht D.

vom 11. Juli 2002 und vom 30. September 2003 wegen Untreue - Veruntreu-

ung von Mandantengeldern in insgesamt sechs Fällen - deutlich machen.

Deppert Basdorf Ganter Ernemann

Salditt Kieserling Kappelhoff