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BGH Beschluss vom 18.10.2004 – AnwZ (B) 68/03

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 68/03

BESCHLUSS

vom

18. Oktober 2004

in dem Verfahren

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende

Richterin Dr. Deppert, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und Dr. Ernemann, die

Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt und Dr. Kieserling sowie die Rechtsanwältin

Kappelhoff

am 18. Oktober 2004

beschlossen:

Die Hauptsache ist erledigt.

Der Antragsteller hat die Kosten des erledigten Verfahrens zu tra-

gen und der Antragsgegnerin die ihr im Verfahren vor dem An-

waltsgerichtshof entstandenen notwendigen außergerichtlichen

Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert wird auf 50.000 € festgesetzt.

G r ü n d e :

1. Mit Bescheid vom 25. März 2003 hat die Antragsgegnerin den Antrag

des Beschwerdeführers auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 7 Nr. 5

BRAO zurückgewiesen, weil dieser durch Urteil des Amtsgerichts K. vom

6. März 2001 wegen eines im Januar 1999 zum Nachteil einer Haftpflichtversi-

cherung begangenen versuchten Betruges rechtskräftig zu einer Geldstrafe

verurteilt worden war. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag des Beschwerde-

führers auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen richtete sich

dessen sofortige Beschwerde.

2. Bereits durch die am 31. August 2004 erfolgte Rücknahme des ange-

fochtenen Bescheids hat sich die Hauptsache erledigt. Danach ist die Antrags-

gegnerin nämlich gehindert, die Zulassung des Beschwerdeführers zur Rechts-

anwaltschaft erneut aus den damaligen Gründen abzulehnen. Einen weiterge-

henden Erfolg hätte der Beschwerdeführer gemäß § 41 BRAO im vorliegenden

Verfahren nicht erreichen können.

Die Frage, ob und inwieweit die Antragsgegnerin vom Beschwerdeführer

gemäß § 36a BRAO eine Aktualisierung seines damaligen Zulassungsantrags,

gegebenenfalls auch in Form einer erneuten Antragstellung - welche der Be-

schwerdeführer vernünftigerweise zur Beschleunigung seines Begehrens nicht

länger verweigern sollte - verlangen kann, ist nicht Gegenstand des vorliegen-

den Verfahrens. Der Senat hat danach lediglich die vom Beschwerdeführer in

Abrede gestellte Erledigung der Hauptsache festzustellen.

3. Bei der entsprechend § 91a ZPO, § 13a FGG zu treffenden Kosten-

entscheidung orientiert sich der Senat daran, daß der Beschluß des Anwalts-

gerichtshofs vom 27. Juni 2003 zutreffend war, der angenommene Versa-

gungsgrund der Unwürdigkeit allerdings während des Beschwerdeverfahrens

durch

Zeitablauf - und zwar fünf Jahre nach Tatbegehung und drei Jahre nach tatge-

richtlicher Aburteilung - weggefallen ist.

Deppert

Basdorf

Ganter

Ernemann

Salditt

Kieserling

Kappelhoff