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BGH Beschluss vom 18.10.2004 – AnwZ (B) 69/03

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 69/03

BESCHLUSS

vom

18. Oktober 2004

in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende

Richterin Dr. Deppert, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und Dr. Ernemann, die

Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt und Dr. Kieserling sowie die Rechtsanwältin

Kappelhoff

auf die mündliche Verhandlung

vom 18. Oktober 2004

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß

des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-

Westfalen vom 16. Mai 2003 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und

der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-

nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

50.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wurde - nach Verzicht auf die Rechte aus der Zulas-

sung bei dem Amtsgericht G. , dem Landgericht E. und dem Oberlan-

desgericht J. - durch Urkunde vom 13. Juni 2002 als Rechtsanwalt bei den

Amtsgerichten B. und D. zugelassen. Er erklärte, seine Kanzlei

unter der Anschrift "W. 17, Sch. " einrichten

zu wollen.

Mit Verfügung vom 14. Oktober 2002 hat die Antragsgegnerin die Zulas-

sung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 6,

§§ 27, 35 Abs. 1 Nr. 2 und 5 BRAO widerrufen, weil er innerhalb von drei Mo-

naten nach Aushändigung der Zulassungsurkunde keine Kanzlei eingerichtet

habe. Zu den von ihm auf seinem Briefbogen angegebenen Zeiten sei er tele-

fonisch nicht erreichbar gewesen. Der Widerruf der Zulassung bei den Gerich-

ten im Bezirk der Rechtsanwaltskammer T. habe ihm nicht zugestellt

werden können. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Ent-

scheidung zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des

Antragstellers.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO); es hat

jedoch keinen Erfolg.

1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 6 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-

schaft zu widerrufen, wenn die Zulassung des Rechtsanwalts bei einem Gericht

aufgrund des § 35 Abs. 1 BRAO widerrufen wird. Gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 2

BRAO kann die Zulassung bei einem Gericht widerrufen werden, wenn der

Rechtsanwalt nicht binnen drei Monaten seit seiner Zulassung bei einem Ge-

richt seiner Pflicht nachkommt, an dem nach § 27 BRAO bestimmten Ort seine

Kanzlei einzurichten.

Der Rechtsanwalt muß, um der Kanzleipflicht zu genügen, einen oder

mehrere Räume haben, in denen er gewöhnlich seinen Berufsgeschäften

nachgeht und zu den üblichen Geschäftszeiten normalerweise zu erreichen ist.

In diesem Raum/diesen Räumen muß der Rechtsanwalt zu angemessenen Zei-

ten dem rechtsuchenden Publikum seine anwaltlichen Dienste bereitstellen

(BGH, Beschl. v. 13. September 1993 - AnwZ (B) 33/93, n.v.). Es muß eine ein-

deutig definierte Stelle geben, an die alle für den Rechtsanwalt bestimmten

Zustellungen, Mitteilungen und sonstigen Nachrichten wirksam gerichtet wer-

den können. Ist es Behörden und Gerichten nicht möglich, für den Rechtsan-

walt bestimmte Zustellungen unter seiner Adresse zu bewirken, kann von einer

eingerichteten Kanzlei keine Rede sein.

2. Im Zeitpunkt der Widerrufsverfügung hatte der Antragsteller keine

Kanzlei eingerichtet.

a) Schon mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 18. September 2002

wurde der Antragsteller darauf hingewiesen, daß er unter der für die Kanzlei

angegebenen Telefonnummer nicht erreicht werden könne. Nach dem Vortrag

der Antragsgegnerin hat ihr Geschäftsführer auch am 8. Oktober 2002 um

10.30 Uhr vergeblich versucht, mit dem Antragsteller telefonisch in Verbindung

zu treten. Es war nur die automatische Ansage zu hören: "Kein Anschluß unter

dieser Nummer". Dies wiederholte sich tags darauf.

Dem hat der Antragsteller lediglich entgegengehalten, daß die Telefon-

anlage seinerzeit defekt gewesen sei. Inzwischen sei der Defekt behoben. Der

im Juli 2002 bestellte Anrufbeantworter habe erst am 17. September 2002 in-

stalliert werden können. Er sei zunächst ebenfalls fehlerhaft geschaltet gewe-

sen. Dies habe der Antragsteller erst am 3. Oktober 2002 bemerkt. Im Hinblick

auf die neueren Erkenntnisse (dazu unten 3 b) erscheint dies nicht glaubhaft.

b) Nach Auskunft der Rechtsanwaltskammer des Landes T. vom

10. Oktober 2002 konnte der Widerruf der bisherigen Zulassung bei den dorti-

gen Gerichten dem Antragsteller unter der von ihm angegebenen neuen Kanz-

leianschrift nicht zugestellt werden. Die Sendungen kamen mit dem Vermerk

zurück: "Empfänger unbekannt verzogen".

3. Es muß davon ausgegangen werden, daß der Antragsteller bis heute

keine Kanzlei eingerichtet hat.

a) Die Antragsgegnerin hat nach ihren Angaben eine Ortsbesichtigung

vorgenommen. Dabei habe sie festgestellt, daß es sich bei der angeblichen

Kanzleiadresse um ein einzelstehenden Haus handele, das einen verlassenen

Eindruck mache. Man müsse erst ganz um das Haus herumgehen, bis man ein

Kanzleischild entdecke. Darauf stehe: "Rechtsanwalt, Sprechstunden Dienstag

10.00 Uhr bis 12.00 Uhr".

Falls dies zu bedeuten hätte, daß der Antragsteller seine anwaltlichen

Dienste dem rechtsuchenden Publikum nur zu der angegebenen Zeit anbietet,

könnte dies schwerlich als angemessen angesehen werden.

b) Nach den Angaben der Antragsgegnerin, denen der Antragsteller

nicht entgegengetreten ist, hat diese am 18., 19., 20., 23., 24., 25. und 26. Fe-

bruar 2004 - meistens mehrfach täglich zu unterschiedlichen Tageszeiten - ver-

sucht, zu dem Antragsteller telefonischen Kontakt aufzunehmen. An den bei-

den ersten Tagen war noch eine Bandansage geschaltet, später nicht mehr. Im

Ergebnis war nie jemand zu erreichen.

Nicht bestritten hat der Antragsteller ferner folgenden Vortrag der An-

tragsgegnerin: Sie habe im Hinblick auf die angeblichen Sprechstunden laut

Kanzleischild am 2. März 2004 um 10.05 Uhr, 10.51 Uhr, 11.20 Uhr und

11.55 Uhr nochmals versucht, in der Kanzlei jemanden zu erreichen. Auch an

diesem Tage sei das Telefon jedoch nicht besetzt gewesen.

c) Die postalische Erreichbarkeit des Antragstellers ist nach wie vor

nicht gewährleistet.

aa) Zwar hat der Antragsteller durch Vorlage von Original-Zustel-

lungsurkunden nachgewiesen, daß am 13. Februar, 15. Juli und 15. August

2003 unter der Kanzleiadresse Zustellungen erfolgt sind.

bb) Andererseits konnte die Ausfertigung des Protokolls der Sitzung vom

21. Juni 2002 zum Aktenzeichen /01 AGH NRW dem Antragsteller am

30. und 31. Dezember 2002 nicht zugestellt werden. Der Vermerk auf der Post-

zustellungsurkunde lautet:

"Nicht angetroffen 30.12.02

Nicht angetroffen 31.12.02

Empf. ist Postfachinhaber

Kein Briefkasten

Datum: 31.12.02"

Im vorliegenden Verfahren konnte die Ladung zum Termin am 16. Mai

2003 dem Antragsteller nicht zugestellt werden. Auf der Postzustellungsurkun-

de hat der Postbedienstete vermerkt:

"Empf. Postfachinhaber. Grundstück verschlossen.

Kein Zugang zum Haus möglich.

Datum: 05.04.2003"

Das Amtsgericht H. teilte unter dem 7. Mai 2003 der Antragsge-

gnerin mit, in einem gegen den Antragsgegner gerichteten Ordnungswidrigkei-

tenverfahren sei eine Zustellung unter der Kanzleianschrift des Antragstellers

nicht möglich gewesen.

Mit Schreiben vom 15. Mai 2003 übermittelte das Amtsgericht H.

eine Auskunft des Postamts Sch. , wonach eine Zustellung

an den Antragsteller auch nicht durch Niederlegung erfolgen konnte, weil "we-

der ein Briefkasten (Kunde vor kurzem angebaut) noch eine ähnliche Vorrich-

tung vorhanden ist. Außerdem ist das Grundstück nicht zugänglich (Tor immer

verschlossen)".

Nach nicht bestrittenen Angaben der Antragsgegnerin ist am 10. März

2004 die Zustellung eines Bescheids vom 5. März 2004 an den Antragsteller

gescheitert. Als Grund für die Nichtzustellung gab der Postbedienstete an:

"Adressat unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln".

d) Am 19. Februar 2004 hat der Antragsteller die eidesstattliche Versi-

cherung abgegeben. Dabei hat er auf die Frage nach dem Geschäftszweig sei-

nes Erwerbsgeschäfts angegeben: "Rechtsanwaltsbüro, zur Zeit jedoch nicht

betrieben".

e) Mit einem am 9. Oktober 2004 beim Senat eingegangenen Schriftsatz

hat der Antragsteller mitgeteilt, er werde aus persönlichen Gründen seine

Kanzlei nunmehr in Sch. , M. 2, einrichten. Dort würden alle

Voraussetzungen, die von der Gegenseite in den bisherigen Räumen "zu Un-

recht"

vermißt worden seien, gegeben sein. Diese Ankündigung kann allenfalls

- sobald der Antragsteller sie in die Tat umgesetzt hat - Anlaß geben, einen

Antrag auf Neuzulassung zu stellen.

4. Vergeblich rügt der Antragsteller mit seiner Beschwerde, die Antrags-

gegnerin habe die rechtlich gebotene Anhörung vor dem Ausspruch des Wider-

rufs unterlassen, weil das die Aufforderung zur Stellungnahme mit Fristsetzung

bis zum 1. Oktober 2002 enthaltende Schreiben der Antragsgegnerin vom

18. September 2002 ihn erst am 2. Oktober 2002 erreicht (in seinem Schreiben

vom 5. Oktober 2002 an die Antragsgegnerin hat er den 1. Oktober als Zustel-

lungsdatum angegeben) habe. Die Widerrufsverfügung ist erst am 14. Oktober

2002 verfaßt und am 16. Oktober 2002 versandt worden. Damit hatte der An-

tragsteller trotz Fristablaufs die Möglichkeit, sich rechtliches Gehör zu ver-

schaffen, und er hat diese auch mit seinem Schreiben vom 5. Oktober 2002

genutzt. Im übrigen könnte der Vortrag des Antragstellers einmal mehr die

Schwierigkeiten belegen, an ihn zeitnahe Zustellungen zu bewirken.

5. Dem Antrag auf Aussetzung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen

Entscheidung der Rechtsstreite K. ./. S. (OLG B. U /03) und

S. ./. M. als Konkursverwalter (OLG H. U /03) sowie

auf Beiziehung der betreffenden Verfahrensakten und der Personalakten der

Antragsgegnerin war nicht stattzugeben. Der Antragsteller hat nicht dargetan,

daß die angegebenen Verfahren für die im vorliegenden Fall zu treffende Ent-

scheidung vorgreiflich sind; ebensowenig ersichtlich ist, welche neuen, ent-

scheidungserheblichen Erkenntnisse aus der Beiziehung der dortigen Akten zu

erwarten sind.

Entsprechendes gilt hinsichtlich des Antrags, die Akten der Rechtsan-

waltskammer O. (RAEZ 204/99), der Rechtsanwaltskammer T. ,

der Staatsanwaltschaft O. ( Js STA /00) sowie der Rechtsan-

waltskammer H. ( ZU /01) beizuziehen. Daß sich der Antragsteller in

früheren Verfahren erfolgreich gegen die Entziehung der Anwaltszulassung

gewehrt hat, ist für den vorliegenden Fall ebensowenig erheblich wie das

Scheitern von Umzulassungen wegen der gegen den Antragsteller "eingeleite-

ten Maßnahmen".

6. Dem Antrag auf Terminsverlegung, weil sich der Verfahrensbevoll-

mächtigte des Antragstellers im Erholungsurlaub befinde, war nicht statt-

zugeben. Die beauftragte Sozietät umfaßt zwanzig Mitglieder. Daß der bisheri-

ge Sachbearbeiter als "Anwalt der Familie S. " anzusehen sei, rechtfertigte

nicht die Annahme, es sei keinem Kollegen - und auch dem Antragsteller

nicht - zuzumuten, sich in den einfach gelagerten Sachverhalt einzuarbeiten.

Im übrigen wird auf den Inhalt des Senatsbeschlusses vom 18. Oktober 2004

(dort 2. a der Gründe) Bezug genommen.

Der Bitte des Antragstellers, vor der mündlichen Verhandlung auf jeden

Fall über seinen Prozeßkostenhilfeantrag zu entscheiden, ist der Senat nach-

gekommen. Darauf, daß die Sache hernach vertagt wird, hatte der Antragsteller

keinen Anspruch. Eine frühere Entscheidung über das Prozeßkostenhilfege-

such war nicht möglich, weil der Antragsteller mit Schriftsatz vom 16. Septem-

ber 2004 darum nachgesucht hatte, erst nach Vorliegen eines weiteren - bisher

nicht eingegangenen - Schriftsatzes darüber zu befinden.

III.

Nach alledem hat die Antragsgegnerin in fehlerfreier Ausübung ihres

Ermessens die Zulassung des Antragstellers bei den Amtsgerichten B.

und D. widerrufen (§ 35 Abs. 1 Nr. 2 BRAO), so daß auch der Widerruf

nach § 14 Abs. 2 Nr. 6 BRAO berechtigt war.

Deppert Basdorf Ganter Ernemann

Salditt Kieserling Kappelhoff