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BGH Beschluss vom 18.10.2004 – AnwZ (B) 70/03

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 70/03

BESCHLUSS

vom

18. Oktober 2004

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende

Richterin Dr. Deppert, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und Dr. Ernemann, die

Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt und Dr. Kieserling sowie die Rechtsanwältin

Kappelhoff am 18. Oktober 2004 nach mündlicher Verhandlung

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß

des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg vom

7. August 2003 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und

der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-

nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

50.000 € festgesetzt.

Gründe

1. Der Antragsteller ist seit 1987 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Sei-

ne Zulassung ist mit Beschluß der Antragsgegnerin vom 26. August 2002 we-

gen Vermögensverfalls widerrufen worden. Den Antrag auf gerichtliche Ent-

scheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Gegen dessen Be-

schluß richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.

2. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 BRAO), bleibt jedoch in

der Sache ohne Erfolg.

a) Mit Recht hat der Anwaltsgerichtshof die Voraussetzungen des Wider-

rufsgrundes des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO bejaht. Der Antragsteller war zum

maßgeblichen Zeitpunkt der Widerrufsverfügung wegen Haftanordnungen nach

§ 901 ZPO im Schuldnerverzeichnis (§ 915 ZPO) eingetragen; die Eintragung

besteht fort. Der danach gesetzlich vermutete Vermögensverfall wird vom An-

tragsteller nicht in Abrede gestellt. Nachdem sich seine bei Stellung des An-

trags auf gerichtliche Entscheidung noch geäußerten Hoffnungen auf Erholung

der bestehenden - nach seinen Angaben durch Insolvenz wesentlicher Mandan-

ten verursachten - wirtschaftlichen Schwierigkeiten eingestandenermaßen nicht

erfüllt haben, macht er eine Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse nicht

geltend. Von einer vollständigen Offenbarung seiner gesamten Vermögenssi-

tuation hat er danach selbst ansatzweise abgesehen.

b) Bei der gegebenen Sachlage ist aber auch der Versuch des Antragstel-

lers zum Scheitern verurteilt, einen - nur bei Vorliegen seltener Gegebenheiten

anzunehmenden (vgl. die gleichfalls ablehnenden Senatsbeschlüsse vom

14. Juli 2003 - AnwZ(B) 61/02 - und vom 12. Januar 2004 -AnwZ(B) 17/03) -

Ausnahmefall zu belegen, in dem eine Gefährdung der Rechtsuchenden durch

den Vermögensverfall nicht eingetreten wäre. Der Anwaltsgerichtshof hat in

dem angefochtenen Beschluß zutreffend ausgeführt, daß eine Tätigkeitsaus-

richtung auf Mandate ohne Fremdgeldzugriff als nicht kontrollierbare, jederzeit

aufgebbare - zudem eingestandenermaßen nicht einmal ausnahmslos durch-

gehaltene - Selbstbeschränkung hierfür nicht ausreicht. Angesichts der nicht

ausschließbaren Möglichkeit der Hereinnahme von Schecks oder Bargeld be-

seitigt selbst die jetzt vorgetragene Nichtunterhaltung jeglicher eigener Konten

(vgl. i.ü. § 4 Abs. 1 BORA) und die für sich nicht unbedenkliche Nutzung von

Konten seiner Ehefrau im Rahmen der Anwaltstätigkeit eine Gefährdung der

Rechtsuchenden nicht hinreichend sicher.

Bei dieser Ausgangssituation kommt ein Ausschluß der Gefährdung der

Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall des Antragstellers nicht in Be-

tracht. Mit Recht hat der Anwaltsgerichtshof in diesem Zusammenhang auch

die krisenbedingte rechtskräftige Verurteilung des Antragstellers wegen eines

Vergehens nach § 266a StGB nicht aus dem Blick verloren, welche die Annah-

me eines ganz besonders günstig zu beurteilenden Ausnahmefalles nicht eben

nahelegt. Es kommt hinzu, daß das Unterlassen einer Gesamtdarstellung der

Vermögenssituation des Antragstellers einem vollständigen Überblick über den

Umfang seiner derzeitigen Anwaltstätigkeit entgegensteht, der eine zuverlässi-

gere Einschätzung der damit einhergehenden Gefährdungssignale erlauben

würde. Auch jenseits davon kann angesichts dessen, daß der Widerrufsgrund

des Vermögensverfalls schuldunabhängig ist, und vor dem Hintergrund der

hierbei generell gegebenen Gefährdungsmomente aus dem Hinweis auf eine

bislang untadelige Berufsausübung des Antragstellers und aus seiner Zusiche-

rung bester Absichten beim künftigen Umgang mit Fremdgeldern kein tragfähi-

ger Grund für ein Absehen von dem gebotenen Widerruf der Zulassung ent-

nommen werden.

Deppert Basdof Ganter Ernemann

Salditt Kieserling Kappelhoff