Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 18.10.2004 – AnwZ (B) 71/03

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 71/03

BESCHLUSS

vom

18. Oktober 2004

in dem Verfahren

gegen

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende

Richterin Dr. Deppert, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und Dr. Ernemann sowie

die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Kieserling und die Rechtsanwältin

Kappelhoff am 18. Oktober 2004 beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß

des I. Senats des Anwaltsgerichtshofes Baden-Württemberg vom

12. Juli 2003 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und

der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-

nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 €

festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wurde am 6. August 1976 zur Rechtsanwaltschaft zu-

gelassen. Die Antragsgegnerin widerrief die Zulassung mit Verfügung vom

23. Oktober 2002 nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls.

Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu-

rückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstel-

lers, der - ebenso wie die Antragsgegnerin - auf mündliche Verhandlung ver-

zichtet hat.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), hat in der

Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwalt-

schaft ist mit Recht widerrufen worden.

1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-

schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist,

es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet

sind. Diese Voraussetzungen für den Widerruf waren bei Erlaß der angegriffe-

nen Verfügung erfüllt.

a) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne-

te, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht

ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen.

Dies wird nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vermutet, wenn der Rechtsanwalt in

das vom Vollstreckungsgericht zu führende Schuldnerverzeichnis (§ 915 ZPO)

eingetragen ist. Der Antragsteller wurde vor Erlaß der Widerrufsverfügung in

das Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts H. eingetragen, nachdem

er am 26. August 2002 wegen einer Forderung des Versorgungswerks der

Rechtsanwälte Baden-Württemberg in Höhe von 4.870,33 €

die eidesstattliche

Versicherung abgegeben hatte. Die dadurch begründete Vermutung für einen

Vermögensverfall hat der Antragsteller nicht widerlegt. Er hat im gerichtlichen

Verfahren eingeräumt, daß die Forderung des Versorgungswerks Baden-

Württemberg in nahezu unveränderter Höhe fortbesteht und gegen ihn noch

weitere Forderungen in Höhe von über 10.000 € bestehe n.

b) Anhaltspunkte dafür, daß ungeachtet des Vermögensverfalls die Inter-

essen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren, lagen bei Erlaß der Wider-

rufsverfügung nicht vor. Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer derar-

tigen Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsan-

walts mit Mandantengeldern.

2. Ein nachträglicher Wegfall des Widerrufsgrundes, der im gerichtlichen

Verfahren zu berücksichtigen wäre (BGHZ 75, 356; 84, 149), liegt nicht vor.

Eine Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse hat der Antragsteller

nicht dargetan. Sowohl im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof als auch im

Beschwerdeverfahren hat es der Antragsteller - trotz entsprechender gerichtli-

cher Hinweise - an der hierfür grundsätzlich unerläßlichen umfassenden Darle-

gung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse fehlen lassen.

Gegen den Antragsteller wird zudem nach Mitteilung des zuständigen

Gerichtsvollziehers vom 19. April 2004 zwischenzeitlich wegen einer weiteren

Forderung in Höhe von 21.095,86 € die Zwangsvollstreckun g betrieben. Die

Eintragung im Schuldnerverzeichnis besteht - wie die Antragsgegnerin in ihrem

Schriftsatz vom 2. Juli 2004 unwidersprochen vorgetragen hat - nach wie vor

fort, so daß der Vermögensverfall des Antragstellers weiterhin gesetzlich ver-

mutet wird. Ebenso ist nicht ersichtlich, daß ungeachtet des fortbestehenden

Vermögensverfalls ausnahmsweise eine Gefährdung der Interessen der Recht-

suchenden nicht mehr gegeben ist.

Deppert

Basdorf

Ganter

Ernemann

Salditt

Kieserling

Kappelhoff