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BGH Beschluss vom 18.10.2004 – AnwZ (B) 72/03

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 72/03

BESCHLUSS

vom

18. Oktober 2004

in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende

Richterin Dr. Deppert, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und Dr. Ernemann, die

Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt und Dr. Kieserling sowie die Rechtsanwältin

Kappelhoff

auf die mündliche Verhandlung

vom 18. Oktober 2004

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß

des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg vom

8. August 2003 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und

der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-

nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist seit 1979 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechts-

anwalt beim Amtsgericht T. und Landgericht R. , seit 1984 auch

beim Oberlandesgericht S. zugelassen. Mit Bescheid vom 5. Dezember

2002 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung wegen Vermögensverfalls

(§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtli-

che Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Be-

schwerde des Antragstellers.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO); es hat

jedoch keinen Erfolg.

1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 1 BRAO ist die Zulassung zur

Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall

geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht

gefährdet sind.

Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete,

schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann,

geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweis-

anzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Voll-

streckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. Senatsbeschluß v. 25. März

1991 - AnwZ (B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102; v. 21. November 1994

- AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126). Ist der Rechtsanwalt im Schuldner-

verzeichnis eingetragen (§ 26 Abs. 2 InsO, § 915 ZPO), wird ein Vermögens-

verfall vermutet (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 BRAO).

Diese Voraussetzungen waren im Zeitpunkt der angegriffenen Verfü-

gung erfüllt. Das Amtsgericht T. hat am 24. August 2001 gegen den An-

tragsteller in der Zwangsvollstreckungssache 2 M 2398/01 Haftbefehl zur Ab-

gabe der eidesstattlichen Versicherung erlassen. Seither ist der Antragsteller

im Schuldnerverzeichnis eingetragen.

Der Vermögensverfall indiziert, daß die Interessen der Rechtsuchenden

gefährdet sind. Daß dies in seinem Falle anders war, hatte der Antragsteller

nicht dargetan.

2. Eine nachträgliche Konsolidierung der Vermögensverhältnisse des

Antragstellers, die im laufenden Verfahren noch zu berücksichtigen wäre (vgl.

BGHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150), ist nicht festzustellen.

Die finanzielle Lage des Antragstellers hat sich im Gegenteil eher ver-

schärft. Er hat am 30. Dezember 2002

in vier Sachen (2 M 2600/02,

2 M 2601/02, 2 M 2602/02, 2 M 2810/02) die eidesstattliche Versicherung ab-

gegeben und ist aufgrund dessen im Schuldnerverzeichnis eingetragen.

Im übrigen hat der Antragsteller weder seine sofortige Beschwerde be-

gründet noch - trotz Hinweises, daß er eine nachträgliche wirtschaftliche Kon-

solidierung darzulegen und zu belegen hätte - eine aktuelle Aufstellung seiner

Vermögensverhältnisse vorgelegt. Schon dies verbietet die Annahme, der An-

tragsteller habe nunmehr seine Vermögensverhältnisse geordnet.

Deppert Basdorf Ganter Ernemann

Salditt Kieserling Kappelhoff