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BGH Beschluss vom 18.10.2004 – AnwZ (B) 73/03

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 73/03

BESCHLUSS

vom

18. Oktober 2004

in dem Verfahren

gegen

wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende

Richterin Dr. Deppert, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und Dr. Ernemann sowie

die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Kieserling und die Rechtsanwältin

Kappelhoff nach mündlicher Verhandlung am 18. Oktober 2004 beschlossen:

Die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens

sowie die der Antragsgegnerin entstandenen notwendigen

außergerichtlichen Auslagen werden dem Antragsteller

auferlegt.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf

50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller war nach Ablegung der Zweiten Juristischen Staatsprü-

fung zunächst im Geschäftsbereich des Präsidenten des Oberverwaltungsge-

richts für das Land B. an den Verwaltungsgerichten P. und

F. als Richter auf Probe tätig. Mit Wirkung zum 15. Oktober 2001

schied er aus dem Richterdienst aus. Am 30. August 2002 beantragte er bei der

Antragsgegnerin die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Mit Bescheid vom

24. Februar 2003 hat die Antragsgegnerin den Zulassungsantrag gemäß § 7

Nr. 5 BRAO abgelehnt. Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Ent-

scheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Hiergegen richtete sich

die sofortige Beschwerde des Antragstellers. Mit Schreiben vom 13. Oktober

2004 hat der Antragsteller nunmehr gegenüber der Antragsgegnerin seinen Zu-

lassungsantrag zurückgenommen. Beide Seiten haben die Hauptsache für er-

ledigt erklärt.

II.

Danach ist in entsprechender Anwendung der §§ 91 a ZPO, 13 a FGG

nur noch über die Verfahrenskosten zu entscheiden. Diese sind dem An-

tragsteller aufzuerlegen, da sein Rechtsmittel aus den zutreffenden Gründen

der angefochtenen Entscheidung keinen Erfolg gehabt hätte.

Deppert Basdorf Ganter Ernemann

Salditt Kieserling Kappelhoff