BGH Beschluss vom 18.10.2004 – AnwZ (B) 73/03
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 73/03
BESCHLUSS
vom
18. Oktober 2004
in dem Verfahren
gegen
wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Deppert, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und Dr. Ernemann sowie
die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Kieserling und die Rechtsanwältin
Kappelhoff nach mündlicher Verhandlung am 18. Oktober 2004 beschlossen:
Die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens
sowie die der Antragsgegnerin entstandenen notwendigen
außergerichtlichen Auslagen werden dem Antragsteller
auferlegt.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf
50.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller war nach Ablegung der Zweiten Juristischen Staatsprü-
fung zunächst im Geschäftsbereich des Präsidenten des Oberverwaltungsge-
richts für das Land B. an den Verwaltungsgerichten P. und
F. als Richter auf Probe tätig. Mit Wirkung zum 15. Oktober 2001
schied er aus dem Richterdienst aus. Am 30. August 2002 beantragte er bei der
Antragsgegnerin die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Mit Bescheid vom
24. Februar 2003 hat die Antragsgegnerin den Zulassungsantrag gemäß § 7
Nr. 5 BRAO abgelehnt. Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Ent-
scheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Hiergegen richtete sich
die sofortige Beschwerde des Antragstellers. Mit Schreiben vom 13. Oktober
2004 hat der Antragsteller nunmehr gegenüber der Antragsgegnerin seinen Zu-
lassungsantrag zurückgenommen. Beide Seiten haben die Hauptsache für er-
ledigt erklärt.
II.
Danach ist in entsprechender Anwendung der §§ 91 a ZPO, 13 a FGG
nur noch über die Verfahrenskosten zu entscheiden. Diese sind dem An-
tragsteller aufzuerlegen, da sein Rechtsmittel aus den zutreffenden Gründen
der angefochtenen Entscheidung keinen Erfolg gehabt hätte.
Deppert Basdorf Ganter Ernemann
Salditt Kieserling Kappelhoff