BGH Beschluss vom 18.10.2004 – AnwZ (B) 74/03
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 74/03
BESCHLUSS
vom
18. Oktober 2004
in dem Verfahren
gegen
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Deppert, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und Dr. Ernemann sowie
die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Kieserling und die Rechtsanwältin
Kappelhoff nach mündlicher Verhandlung am 18. Oktober 2004 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den
Beschluß des II. Senats des Anwaltsgerichtshofes Berlin
vom 24. September 2003 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdever-
fahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen
Auslagen zu erstatten.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf
50.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller wurde mit Wirkung vom 2. Mai 1983 zur Rechtsanwalt-
schaft und am 9. Mai 1983 bei dem Landgericht B. zugelassen. Die An-
tragsgegnerin widerrief die Zulassung mit Verfügung vom 23. November 2001
nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls. Mit ihrer weiteren Ver-
fügung vom 2. Oktober 2002 ordnete sie die sofortige Vollziehung des Wider-
rufs an.
Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu-
rückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstel-
lers.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), hat in der
Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwalt-
schaft ist mit Recht widerrufen worden.
1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-
schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist,
es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet
sind. Diese Voraussetzungen für den Widerruf waren bei Erlaß der angegriffe-
nen Verfügung erfüllt.
a) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne-
te, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht
ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen.
Dies wird nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vermutet, wenn der Rechtsanwalt in
das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Ver-
zeichnis (§ 26 Abs. 2 InsO, § 915 ZPO) eingetragen ist. Der Antragsteller war
im Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung mit einem Haftbefehl zur Er-
zwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung im Zentralen Schuld-
nerverzeichnis bei dem Amtsgericht Sch. eingetragen. Darüber hinaus
waren gegen ihn eine Reihe weiterer Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durch-
geführt worden. Die Antragsgegnerin hatte in einer Forderungsaufstellung, der
der Antragsteller nicht substantiiert entgegengetreten ist, die Verbindlichkeiten
des Antragstellers auf über 1.600.000 € beziffert.
b) Anhaltspunkte dafür, daß ungeachtet des Vermögensverfalls die Inter-
essen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren, lagen bei Erlaß der Wider-
rufsverfügung nicht vor. Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer derar-
tigen Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsan-
walts mit Mandantengeldern.
2. Ein nachträglicher Wegfall des Widerrufsgrundes, der im gerichtlichen
Verfahren zu berücksichtigen wäre (BGHZ 75, 356; 84, 149), liegt nicht vor.
Eine Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse hat der Antragsteller
nicht dargetan. Sowohl im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof als auch im
Beschwerdeverfahren hat es der Antragsteller - trotz entsprechender gerichtli-
cher Hinweise - an der hierfür grundsätzlich unerläßlichen umfassenden Darle-
gung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse fehlen lassen. Der For-
derungsaufstellung der Antragsgegnerin vom 20. Juni 2003, die Verbindlichkei-
ten in Höhe von nunmehr über 1.700.000 € aufweist, ist
er auch im Beschwer-
deverfahren nicht entgegengetreten.
Über das Vermögen des Antragstellers ist zudem zwischenzeitlich Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt worden. Darauf, ob - wie der
Antragsteller geltend macht - die der Anordnung zugrundeliegenden Forderun-
gen auf ein Verschulden seines bestellten Vertreters zurückzuführen sind,
kommt es für die Feststellung, daß ein Vermögensverfall vorliegt, nicht an (vgl.
Feuerich/Weyland, BRAO 6. Aufl. § 7 Rdn. 148). Auch die Gefährdung der
Interessen der Rechtsuchenden besteht fort, wie der Umstand zeigt, daß der
Antragsteller wegen 45 Betrugstaten, die er im Zeitraum Februar bis Mai 2002,
d.h. nach dem Erlaß der Widerrufsverfügung, begangen hat, durch inzwischen
rechtskräftiges Urteil des Landgerichts B. vom 4. September 2003 zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und einem Berufsverbot von zwei Jahren
Dauer verurteilt worden ist. Nach den Urteilsfeststellungen hat der Antragsteller
die Straftaten infolge seiner schwierigen wirtschaftlichen Situation im Zusam-
menhang mit seiner Berufsausübung als Rechtsanwalt und als Treuhänder der
geschädigten Anleger begangen.
3. Sollte dem Beschwerdevorbringen, insbesondere im Schriftsatz vom
19. Juli 2004, die erneute Stellung eines Antrags auf Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung gemäß §§ 42 Abs. 5 Satz 2, 16 Abs. 6 BRAO zu ent-
nehmen sein, bliebe diesem schon deshalb der Erfolg versagt, weil die Wider-
rufsverfügung aus den vorstehend genannten Gründen Bestandskraft erlangt.
Deppert Basdorf Ganter Ernemann
Salditt Kieserling Kappelhoff