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BGH Beschluss vom 18.10.2004 – AnwZ (B) 74/03

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 74/03

BESCHLUSS

vom

18. Oktober 2004

in dem Verfahren

gegen

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende

Richterin Dr. Deppert, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und Dr. Ernemann sowie

die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Kieserling und die Rechtsanwältin

Kappelhoff nach mündlicher Verhandlung am 18. Oktober 2004 beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den

Beschluß des II. Senats des Anwaltsgerichtshofes Berlin

vom 24. September 2003 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdever-

fahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen

Auslagen zu erstatten.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf

50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wurde mit Wirkung vom 2. Mai 1983 zur Rechtsanwalt-

schaft und am 9. Mai 1983 bei dem Landgericht B. zugelassen. Die An-

tragsgegnerin widerrief die Zulassung mit Verfügung vom 23. November 2001

nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls. Mit ihrer weiteren Ver-

fügung vom 2. Oktober 2002 ordnete sie die sofortige Vollziehung des Wider-

rufs an.

Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu-

rückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstel-

lers.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), hat in der

Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwalt-

schaft ist mit Recht widerrufen worden.

1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-

schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist,

es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet

sind. Diese Voraussetzungen für den Widerruf waren bei Erlaß der angegriffe-

nen Verfügung erfüllt.

a) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne-

te, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht

ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen.

Dies wird nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vermutet, wenn der Rechtsanwalt in

das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Ver-

zeichnis (§ 26 Abs. 2 InsO, § 915 ZPO) eingetragen ist. Der Antragsteller war

im Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung mit einem Haftbefehl zur Er-

zwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung im Zentralen Schuld-

nerverzeichnis bei dem Amtsgericht Sch. eingetragen. Darüber hinaus

waren gegen ihn eine Reihe weiterer Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durch-

geführt worden. Die Antragsgegnerin hatte in einer Forderungsaufstellung, der

der Antragsteller nicht substantiiert entgegengetreten ist, die Verbindlichkeiten

des Antragstellers auf über 1.600.000 € beziffert.

b) Anhaltspunkte dafür, daß ungeachtet des Vermögensverfalls die Inter-

essen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren, lagen bei Erlaß der Wider-

rufsverfügung nicht vor. Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer derar-

tigen Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsan-

walts mit Mandantengeldern.

2. Ein nachträglicher Wegfall des Widerrufsgrundes, der im gerichtlichen

Verfahren zu berücksichtigen wäre (BGHZ 75, 356; 84, 149), liegt nicht vor.

Eine Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse hat der Antragsteller

nicht dargetan. Sowohl im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof als auch im

Beschwerdeverfahren hat es der Antragsteller - trotz entsprechender gerichtli-

cher Hinweise - an der hierfür grundsätzlich unerläßlichen umfassenden Darle-

gung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse fehlen lassen. Der For-

derungsaufstellung der Antragsgegnerin vom 20. Juni 2003, die Verbindlichkei-

ten in Höhe von nunmehr über 1.700.000 € aufweist, ist

er auch im Beschwer-

deverfahren nicht entgegengetreten.

Über das Vermögen des Antragstellers ist zudem zwischenzeitlich Antrag

auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt worden. Darauf, ob - wie der

Antragsteller geltend macht - die der Anordnung zugrundeliegenden Forderun-

gen auf ein Verschulden seines bestellten Vertreters zurückzuführen sind,

kommt es für die Feststellung, daß ein Vermögensverfall vorliegt, nicht an (vgl.

Feuerich/Weyland, BRAO 6. Aufl. § 7 Rdn. 148). Auch die Gefährdung der

Interessen der Rechtsuchenden besteht fort, wie der Umstand zeigt, daß der

Antragsteller wegen 45 Betrugstaten, die er im Zeitraum Februar bis Mai 2002,

d.h. nach dem Erlaß der Widerrufsverfügung, begangen hat, durch inzwischen

rechtskräftiges Urteil des Landgerichts B. vom 4. September 2003 zu einer

Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und einem Berufsverbot von zwei Jahren

Dauer verurteilt worden ist. Nach den Urteilsfeststellungen hat der Antragsteller

die Straftaten infolge seiner schwierigen wirtschaftlichen Situation im Zusam-

menhang mit seiner Berufsausübung als Rechtsanwalt und als Treuhänder der

geschädigten Anleger begangen.

3. Sollte dem Beschwerdevorbringen, insbesondere im Schriftsatz vom

19. Juli 2004, die erneute Stellung eines Antrags auf Wiederherstellung der

aufschiebenden Wirkung gemäß §§ 42 Abs. 5 Satz 2, 16 Abs. 6 BRAO zu ent-

nehmen sein, bliebe diesem schon deshalb der Erfolg versagt, weil die Wider-

rufsverfügung aus den vorstehend genannten Gründen Bestandskraft erlangt.

Deppert Basdorf Ganter Ernemann

Salditt Kieserling Kappelhoff