Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 18.10.2004 – AnwZ (B) 75/03

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 75/03

BESCHLUSS

vom

18. Oktober 2004

in dem Verfahren

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende

Richterin Dr. Deppert, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und Dr. Ernemann, die

Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt und Dr. Kieserling sowie die Rechtsanwältin

Kappelhoff

am 18. Oktober 2004

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß

des 4. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom

26. Februar 2003 wird verworfen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Der Geschäftswert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

24.560,44 € festgesetzt.

Gründe

I.

In der Zeit vom 2. Juli 2001 bis 21. Februar 2002 war von der Antrags-

gegnerin Rechtsanwalt W. als Amtsvertreter für die Kanzlei des An-

tragstellers bestellt (§ 53 Abs. 5 Satz 1 BRAO). Rechtsanwalt W.

konnte sich mit dem Antragsteller nicht über die Vertretervergütung einigen.

Mit Bescheid vom 28. Mai 2002 hat die Antragsgegnerin die an Rechts-

anwalt W. für die Amtsvertretung zu zahlende Vergütung auf brutto

48.036,05 DM (24.560,44 €) festgesetzt (§ 53 Abs. 10 Sa tz 5 BRAO). Der An-

waltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen.

Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.

II.

Die sofortige Beschwerde ist unzulässig.

Die Festsetzung der Vertretervergütung durch die Rechtsanwaltskam-

mer (§ 224a BRAO) nach § 53 Abs. 10 Satz 5 BRAO kann nach § 223 Abs. 1

Satz 1 BRAO durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten

werden (BGH, Beschl. v. 24. Oktober 2003 - AnwZ (B) 62/02, NJW 2004, 52,

z.V.b. in BGHZ 156, 362). Zuständig ist der Anwaltsgerichtshof. Gegen dessen

Entscheidung ist die sofortige Beschwerde an den Bundesgerichtshof nur zu-

lässig, wenn der Anwaltsgerichtshof sie in seiner Entscheidung zugelassen hat

(§ 223 Abs. 3 Satz 1 BRAO).

Im vorliegenden Fall hat der Anwaltsgerichtshof die Zulassung der sofor-

tigen Beschwerde ausdrücklich abgelehnt. Hieran ist der Senat gebunden (vgl.

BGH, Beschl. v. 29. Mai 2000 - AnwZ (B) 45/99, BRAK-Mitt. 2000, 259).

III.

Über die unzulässige Beschwerde kann der Senat ohne mündliche Ver-

handlung entscheiden (vgl. BGHZ 44, 25).

Deppert Basdorf Ganter Ernemann

Salditt Kieserling Kappelhoff