BGH Beschluss vom 18.10.2004 – AnwZ (B) 76/03
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 76/03
BESCHLUSS
vom
18. Oktober 2004
in dem Verfahren
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Deppert, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und Dr. Ernemann, die
Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt und Dr. Kieserling sowie die Rechtsanwältin
Kappelhoff
am 18. Oktober 2004
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß
des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg vom
13. September 2003 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und
der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-
nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert
für das Beschwerdeverfahren wird auf
50.000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
1. Der Antragsteller ist seit 1996 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen,
seit 1998 beim Landgericht S. und beim Amtsgericht K. . Sei-
ne Zulassung ist mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 16. Mai 2003 wegen
Vermögensverfalls widerrufen worden. Den Antrag auf gerichtliche Entschei-
dung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Gegen dessen Beschluß
richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. Mittlerweile hat die
Antragsgegnerin mit Bescheid vom 29. April 2004 den Sofortvollzug der Wider-
rufsverfügung angeordnet. Die bisherige Kanzlei des Antragstellers, in der er
als freier Mitarbeiter tätig war, besteht nicht mehr. Antragsteller und Antrags-
gegnerin haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.
2. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 BRAO), bleibt jedoch
in der Sache ohne Erfolg.
a) Mit Recht hat der Anwaltsgerichtshof die Voraussetzungen des Wi-
derrufsgrundes des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO bejaht. Der Antragsteller war zum
maßgeblichen Zeitpunkt der Widerrufsverfügung mit einem Haftbefehl des
Amtsgerichts K. vom 28. März 2003 nach § 901 ZPO im Schuld-
nerverzeichnis (§ 915 ZPO) eingetragen (1 M 62/03); die hieraus resultierende
gesetzliche Vermutung eines Vermögensverfalls hat er nicht widerlegt.
Für einen Ausnahmefall, in dem eine Gefährdung der Rechtsuchenden
durch den Vermögensverfall nicht eingetreten wäre, ist nichts ersichtlich. Er
wird, wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend ausgeführt hat, insbesondere nicht
bereits durch die bisherige Tätigkeit des Antragstellers als freier Mitarbeiter
begründet, da dies die Möglichkeit eines Zugriffs auf Mandantengelder nicht
unbedingt zu hindern vermag.
b) Der Antragsteller hat auch nicht etwa darzutun vermocht, daß sich
seine Vermögensverhältnisse nunmehr konsolidiert hätten, so daß deshalb von
einem Widerruf abgesehen werden könnte (vgl. BGHZ 75, 356; 84, 149). Seine
Behauptung in der Beschwerdeschrift, die dem Haftbefehl zugrunde liegende
Forderung des Versorgungswerkes der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg
sei beglichen, ist unbewiesen; der Haftbefehl ist nach wie vor im Schuldnerver-
zeichnis eingetragen. Mittlerweile wird wegen Forderungen des Versorgungs-
werkes in Gesamthöhe von über 21.000 € gegen den Antrag steller vollstreckt.
Zudem sind im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts K. zwei wei-
tere Haftbefehle gegen den Antragsteller vom 30. März 2004 eingetragen
(1 M 638 und 639/04).
Deppert
Basdorf
Ganter
Ernemann
Salditt
Kieserling
Kappelhoff