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BGH Beschluss vom 18.10.2004 – AnwZ (B) 76/03

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 76/03

BESCHLUSS

vom

18. Oktober 2004

in dem Verfahren

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende

Richterin Dr. Deppert, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und Dr. Ernemann, die

Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt und Dr. Kieserling sowie die Rechtsanwältin

Kappelhoff

am 18. Oktober 2004

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß

des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg vom

13. September 2003 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und

der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-

nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

50.000 € festgesetzt.

G r ü n d e :

1. Der Antragsteller ist seit 1996 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen,

seit 1998 beim Landgericht S. und beim Amtsgericht K. . Sei-

ne Zulassung ist mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 16. Mai 2003 wegen

Vermögensverfalls widerrufen worden. Den Antrag auf gerichtliche Entschei-

dung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Gegen dessen Beschluß

richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. Mittlerweile hat die

Antragsgegnerin mit Bescheid vom 29. April 2004 den Sofortvollzug der Wider-

rufsverfügung angeordnet. Die bisherige Kanzlei des Antragstellers, in der er

als freier Mitarbeiter tätig war, besteht nicht mehr. Antragsteller und Antrags-

gegnerin haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.

2. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 BRAO), bleibt jedoch

in der Sache ohne Erfolg.

a) Mit Recht hat der Anwaltsgerichtshof die Voraussetzungen des Wi-

derrufsgrundes des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO bejaht. Der Antragsteller war zum

maßgeblichen Zeitpunkt der Widerrufsverfügung mit einem Haftbefehl des

Amtsgerichts K. vom 28. März 2003 nach § 901 ZPO im Schuld-

nerverzeichnis (§ 915 ZPO) eingetragen (1 M 62/03); die hieraus resultierende

gesetzliche Vermutung eines Vermögensverfalls hat er nicht widerlegt.

Für einen Ausnahmefall, in dem eine Gefährdung der Rechtsuchenden

durch den Vermögensverfall nicht eingetreten wäre, ist nichts ersichtlich. Er

wird, wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend ausgeführt hat, insbesondere nicht

bereits durch die bisherige Tätigkeit des Antragstellers als freier Mitarbeiter

begründet, da dies die Möglichkeit eines Zugriffs auf Mandantengelder nicht

unbedingt zu hindern vermag.

b) Der Antragsteller hat auch nicht etwa darzutun vermocht, daß sich

seine Vermögensverhältnisse nunmehr konsolidiert hätten, so daß deshalb von

einem Widerruf abgesehen werden könnte (vgl. BGHZ 75, 356; 84, 149). Seine

Behauptung in der Beschwerdeschrift, die dem Haftbefehl zugrunde liegende

Forderung des Versorgungswerkes der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg

sei beglichen, ist unbewiesen; der Haftbefehl ist nach wie vor im Schuldnerver-

zeichnis eingetragen. Mittlerweile wird wegen Forderungen des Versorgungs-

werkes in Gesamthöhe von über 21.000 € gegen den Antrag steller vollstreckt.

Zudem sind im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts K. zwei wei-

tere Haftbefehle gegen den Antragsteller vom 30. März 2004 eingetragen

Deppert

Basdorf

Ganter

Ernemann

Salditt

Kieserling

Kappelhoff