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BGH Beschluss vom 21.10.2004 – IX ZR 107/04
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 107/04
BESCHLUSS
vom
21. Oktober 2004
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 21. Oktober 2004
beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe für
das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde wird abgelehnt.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf
Erfolg, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder
die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-
chung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§§ 114 ZPO, 543
Abs. 2 Satz 1 ZPO). Eine Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör,
anderer Verfahrensgrundrechte oder des Willkürverbotes zu Lasten des Klä-
gers ist nicht erkennbar.
Fischer Raebel Vill
Cierniak Lohmann