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BGH Beschluss vom 21.10.2004 – IX ZR 107/04

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZR 107/04

BESCHLUSS

vom

21. Oktober 2004

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann

am 21. Oktober 2004

beschlossen:

Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe für

das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde wird abgelehnt.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf

Erfolg, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder

die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-

chung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§§ 114 ZPO, 543

Abs. 2 Satz 1 ZPO). Eine Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör,

anderer Verfahrensgrundrechte oder des Willkürverbotes zu Lasten des Klä-

gers ist nicht erkennbar.

Fischer Raebel Vill

Cierniak Lohmann