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BGH Urteil vom 22.10.2004 – V ZR 310/03
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
V ZR 310/03
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 22. Oktober 2004 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
BGB §§ 823 Abs. 2 Bf, 909
Bei der Frage, ob ein Architekt wegen Mitwirkens an einer Vertiefung nach §§ 823 Abs. 2, 909 BGB haftet, kommt es nicht darauf an, ob er vertragliche Pflichten ge- genüber seinem Vertragspartner, z.B. gegenüber dem Bauherrn, verletzt hat, son- dern darauf, ob er gegen die durch § 909 BGB konkretisierten allgemeinen Verhal- tenspflichten verstoßen hat, die im Interesse des Eigentümers des von der Vertie- fung betroffenen Grundstücks zu beachten sind.
BGH, Urt. v. 22. Oktober 2004 - V ZR 310/03 - OLG Hamm
LG Detmold
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 22. Oktober 2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes
Dr. Wenzel, die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und die Richterin
Dr. Stresemann
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 19. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Hamm vom 21. Oktober 2003 aufgehoben,
soweit es, auch im Kostenpunkt, die Beklagte zu 1 betrifft.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-
rens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Kläger sind Eigentümer eines Grundstücks in B. , das mit ei-
nem unterkellerten Wohnhaus bebaut ist. Auf dem Nachbargrundstück ließen
die früheren Beklagten zu 5 und 6 im Jahre 1998 ein nicht unterkellertes Rei-
henendhaus errichten, das unmittelbar an die Außenwand des Hauses der Klä-
ger anschließt. Mit der Genehmigungsplanung war die Beklagte zu 1 betraut.
Die Bauausführung übernahm eine inzwischen insolvent gewordene GmbH,
deren Geschäftsführer die früheren Beklagten zu 3 und 4 waren. Die Erdarbei-
ten führte die Beklagte zu 2 durch.
Im zeitlichen Zusammenhang mit den Baumaßnahmen litt das Haus der
Kläger Schaden, den diese auf eine unzureichende Gründung des Hauses der
früheren Beklagten zu 5 und 6 zurückführen. Um den seitlichen Druck auf ihr
unterkellertes Haus zu vermeiden - so die Behauptung der Kläger -, hätte das
Bauvorhaben der früheren Beklagten zu 5 und 6 bis zur Kellersohle des Nach-
barhauses gegründet werden müssen. Die Planung der Beklagten zu 1 sah
demgegenüber Streifenfundamente von 50 x 100 cm vor, und das Gebäude
wurde auf einer 25 cm dicken Stahlbetonsohle mit seitlichen Streifenfundamen-
ten von 35 x 100 cm gegründet.
Das Landgericht hat die Beklagte zu 1 als Gesamtschuldnerin mit den
früheren Beklagten zu 2 bis 6 im wesentlichen antragsgemäß zur Zahlung von
45.259,89 DM nebst Zinsen verurteilt und die Verpflichtung zum Ersatz weite-
ren Schadens festgestellt. Das Oberlandesgericht hat die Klage gegen die Be-
klagten zu 1, 3 und 4 durch Teilurteil abgewiesen. Mit der von dem Senat inso-
weit zugelassenen Revision erstreben die Kläger hinsichtlich der Beklagten
zu 1 die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Beklagte zu 1
beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht verneint eine Haftung der Beklagten zu 1 nach
§§ 823 Abs. 2, 909 BGB. Es äußert "durchgreifende Zweifel" an der Kausalität
der Planzeichnungen der Beklagten zu 1 für die unzureichende Gründung des
Hauses der früheren Beklagten zu 5 und 6. Die Pläne hätten aus Sicht der Be-
klagten zu 1 nicht der Bauausführung, sondern nur der Genehmigungsplanung
gedient. Zudem habe die Beklagte zu 1 lediglich an der dem Haus der Kläger
abgewandten Seite Streifenfundamente eingezeichnet; an der an das Haus der
Kläger angrenzenden Seite seien überhaupt keine Fundamente abgebildet.
Daher fehle es an der Ursächlichkeit der Zeichnungen für die Gründung des
Hauses der früheren Beklagten zu 5 und 6. Darüber hinaus sei der Beklagten
zu 1 kein Schuldvorwurf zu machen. Sie habe nämlich nur die Genehmigungs-
planung gefertigt und habe nicht damit zu rechnen brauchen, daß ihre Pläne
ohne weitere Prüfung eines Statikers und ohne Berücksichtigung der örtlichen
Verhältnisse Grundlage der tatsächlichen Bauausführung werden.
II.
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Sie
berücksichtigen nicht hinreichend den Haftungsgrund, der in einer unerlaubten
Handlung besteht, nicht in der Verletzung von Pflichten im Rahmen einer Ver-
tragsbeziehung zwischen der Beklagten zu 1 und den früheren Beklagten zu 5
und 6.
1. Das Verbot des § 909 BGB, dem Nachbargrundstück die Stütze zu
entziehen, richtet sich nicht nur gegen den Eigentümer des Grundstücks, von
dem die Störung ausgeht, sondern gegen jeden, der an der Vertiefung mitwirkt,
wie z.B. gegen den Architekten, den Bauunternehmer, den bauleitenden Inge-
nieur oder auch den Statiker, dessen Berechnungen die Grundlage für den Bo-
denaushub und die dabei zu beachtenden Sicherungsmaßnahmen bilden. Je-
den der Beteiligten trifft eine eigenverantwortliche Prüfungspflicht. Wenn sein
Beitrag an der Vertiefung pflichtwidrig und schuldhaft ist, haftet er nach §§ 823
Abs. 2, 909 BGB auf Ersatz des dadurch entstandenen Schadens (Senat, Urt.
v. 12. Juli 1996, V ZR 280/94, NJW 1996, 3204, 3205 mit zahlreichen Nach-
weisen). Ausgehend hiervon kann eine Haftung der Beklagten zu 1 nicht mit
der Begründung verneint werden, auf die das Berufungsgericht seine klageab-
weisende Entscheidung stützt.
2. Die Beklagte zu 1 hat an einer Vertiefung im Sinne von § 909 BGB
mitgewirkt, die - so ist für das Revisionsverfahren zu unterstellen - dem Boden
des Grundstücks der Kläger die erforderliche Stütze entzogen hat. Allerdings
ist keine eigentliche Vertiefung vorgenommen worden, die Ursache für die
Schäden am Haus der Kläger hätte werden können. Als Ursache kommt nach
den Feststellungen des Landgerichts vielmehr ein fehlgeleiteter Druck in Be-
tracht, der vom Haus der früheren Beklagten zu 5 und 6 ausgeht und mangels
Gründung bis zur Kellersohle des Hauses der Kläger in deren Grundstück hin-
überwirkt und ihm dadurch die Stütze entzieht. Ein solcher Vorgang ist, wovon
das Berufungsgericht zutreffend ausgeht, einer Vertiefung im Sinne des § 909
BGB gleichzusetzen (Senat, Urt. v. 5. März 1971, V ZR 168/68, NJW 1971, 935
= LM BGB § 909 Nr. 12).
An der Kausalität des Tatbeitrags der Beklagten zu 1 an diesem Vor-
gang besteht entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kein Zweifel. Sie
hat eine Entwurfsplanung gefertigt, die Grundlage für die Bauanzeige war.
Nach ihr wurde gebaut. Der Entwurf sah nicht die erforderliche tiefe Gründung,
sondern Streifenfundamente oberhalb der Kellersohle vor. Daß diese Streifen-
fundamente nur an der dem Haus der Kläger abgewandten Seite eingezeichnet
waren, läßt die Kausalität entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts
nicht entfallen. Dies ändert nämlich nichts daran, daß die Planung die Frage
der Gründung nicht aussparte, sie aber unzureichend beantwortete, indem sie
nicht zum Ausdruck brachte, daß der Verzicht auf das Kellergeschoß nicht die
Gründung bis zur Ebene der Kellersohle des Nachbarhauses entbehrlich
machte.
Daß die Pläne aus Sicht der Beklagten zu 1, wie das Berufungsgericht
meint, nicht der Ausführung des Bauvorhabens dienten, läßt die Kausalität
ebenfalls nicht entfallen. Es kommt nicht auf die Sicht der Beklagten zu 1 an,
sondern auf die tatsächlichen Umstände. Danach waren die Pläne Grundlage
nicht nur für das Genehmigungsverfahren bzw. die Bauanzeige, sondern auch
für die Bauausführung. Dieser Sachzusammenhang liegt im Rahmen dessen,
womit nach der Lebenserfahrung zu rechnen ist. Es fehlt daher nicht an der für
die objektive Zurechnung notwendigen Adäquanz.
3. Das Verhalten der Beklagten zu 1 war objektiv pflichtwidrig und
schuldhaft.
Jeden der an einer Vertiefung Beteiligten trifft eine eigenverantwortliche
Prüfungspflicht (Senat, Urt. v. 12. Juli 1996, V ZR 280/94, NJW 1996, 3204,
3205 m.w.N.). Diese Pflicht hat die Beklagte zu 1 verletzt. Soweit das Beru-
fungsgericht darauf abstellt, daß die Beklagte zu 1 nur die Genehmigungspla-
nung erstellt habe, scheint dem die Auffassung zugrunde zu liegen, daß die
Behandlung der Gründungsproblematik nicht zu dem von der Beklagten zu 1
vertraglich geschuldeten Leistungsumfang gehört habe, so daß ihr ein pflicht-
widriges Verhalten nicht angelastet werden könne. Diese Sicht ist verfehlt. Es
geht bei der Haftung nach §§ 823 Abs. 2, 909 BGB nicht um die Verletzung von
Pflichten eines Vertrages, sondern um den Verstoß gegen das Gebot des ne-
minem laedere. Es geht, mit anderen Worten, um allgemeine, gegenüber je-
dermann bestehende Verhaltenspflichten, die im vorliegenden Fall durch § 909
BGB oder sonst vielfach durch allgemeine Verkehrssicherungspflichten be-
stimmt und konkretisiert werden. Solche Pflichten können gegenüber dem
Grundstücksnachbarn auch dann verletzt sein, wenn vertragliche Pflichten ge-
genüber dem Bauherrn nicht verletzt sind. Die Pflicht, den Eigentümer eines
Grundstücks nicht dadurch zu schädigen, daß diesem durch Vertiefung des
Nachbargrundstücks die Stütze entzogen wird, besteht unabhängig davon, wie
die Vertragspflichten des an der Vertiefung Beteiligten zu dem Eigentümer des
vertieften Grundstücks ausgestaltet sind. Es ist also nicht entscheidend, ob die
Beklagte zu 1 aufgrund ihres ihr von den früheren Beklagten zu 5 und 6 erteil-
ten Auftrags auf die Gründung achten mußte, sondern es kommt - für die Frage
der objektiven Pflichtwidrigkeit - darauf an, ob ein Architekt, der an einer Bau-
maßnahme mitwirkt, die Gefahren für das Nachbargrundstück mit sich bringt,
diese Gefahren beachten und ihre Realisierung vermeiden muß.
Gemessen daran war das Verhalten der Beklagten zu 1 objektiv pflicht-
widrig. Einen Architekten, der an einer Baumaßnahme mitwirkt, die einen Ver-
stoß gegen das Gebot des § 909 BGB befürchten läßt, trifft eine Prüfungs-
pflicht, die - bei fehlender eigener ausreichender Sachkunde - zumindest dahin
geht, auf die Problematik hinzuweisen und Fachleute zuzuziehen bzw. deren
Zuziehung sicherzustellen (vgl. auch Senat, Urt. v. 26. Januar 1996, V ZR
264/94, WM 1996, 1093, 1095). Geschieht dies nicht und beläßt es der Archi-
tekt gleichwohl an seiner Mitwirkung an der Vertiefung, handelt er pflichtwidrig.
So liegt es hier. Daß der Bau eines nicht unterkellerten Hauses unmittelbar
neben einem unterkellerten statische Probleme auslösen kann, liegt schon für
den Laien nahe und mußte daher die Beklagte zu 1 als Architektin veranlas-
sen, dem näher nachzugehen. Sie durfte sich nicht darauf beschränken, Ent-
wurfspläne zu zeichnen, die diese Problematik ausklammerten bzw., durch das
Vorsehen objektiv unzureichender Gründungsmaßnahmen, verharmlosten.
Der ihr auch subjektiv zu machende Schuldvorwurf entfällt nicht deswe-
gen, weil sie darauf vertraute, daß ein Statiker die notwendigen Berechnungen
anstellen würde, um eine ausreichende Gründung zu gewährleisten. Der Vor-
wurf liegt gerade in der Sorglosigkeit, auf das Verhalten Dritter zu vertrauen,
ohne sicherzustellen und den eigenen Tatbeitrag davon abhängig zu machen,
daß die zur Vermeidung von Schäden für das Nachbargrundstück notwendigen
Maßnahmen ergriffen werden. Es ist weder festgestellt noch vorgetragen, daß
die Beklagte zu 1 irgendwelche Anstrengungen unternommen hat, um zu ver-
hindern, daß ihre den Anforderungen an eine fachgerechte Gründung nicht
genügenden Planzeichnungen der weiteren Bauausführung ohne die Prüfung
eines Statikers zugrundegelegt wurden. Es ist nicht einmal festgestellt bzw.
vorgetragen, daß sie deutlich gemacht hätte, daß die von ihr vorgesehene
Gründung durch Streifenfundamente weit oberhalb der Kellersohle des Hauses
der Kläger problematisch sein könnte und weitere Untersuchungen erforderlich
machte.
III.
Das Berufungsgericht hat keine eigenen Feststellungen zu der Frage
getroffen, ob die geltend gemachten Schäden auf eine auf der Genehmigungs-
planung beruhenden mangelhaften Gründung zurückzuführen sind. Es ist dem
Urteil auch nicht zu entnehmen, daß es sich insoweit die im Wege der Beweis-
würdigung getroffenen Feststellungen des Landgerichts zu eigen gemacht hat.
Aus seiner Sicht bestand hierfür auch kein Anlaß. Das angefochtene Urteil ist
daher zum Zwecke der Nachholung entsprechender Feststellungen und ohne-
hin zur Klärung der Schadenshöhe an das Berufungsgericht zurückzuverwei-
sen (§ 563 Abs. 1 ZPO).
Wenzel Krüger Klein
Gaier Stresemann