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BGH Beschluss vom 25.10.2004 – PatAnwZ 1/03

Senat fuer Patentanwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

PatAnwZ 1/03

BESCHLUSS

vom

25. Oktober 2004

in dem Verfahren

wegen Zulassung zur Patentanwaltschaft

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ

BGHR

: nein

:

ja

PAO §§ 5, 154 b

Die Qualifikation als US Patent Agent berechtigt selbst dann nicht zur Aufnah-

me in die Patentanwaltskammer, wenn lediglich eine Tätigkeit von Deutschland

aus vor dem US Patent and Trademark Office beabsichtigt ist.

BGH, Beschl. v. 25. Oktober 2004 - PatAnwZ 1/03 - OLG München

Der Bundesgerichtshof, Senat für Patentanwaltssachen, hat durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und

den Richter Professor Dr. Jestaedt sowie die Patentanwälte Dipl.-Phys. Schaaf-

hausen und Dipl.-Phys. von Rohr

am 25. Oktober 2004

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß

des Senats für Patentanwaltssachen bei dem Oberlandesgericht

München vom 13. November 2003 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen und

dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen

notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

25.000,-- € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin besitzt die deutsche und die US-amerikanische

Staatsbürgerschaft. Sie ist promovierte Chemikerin, war zunächst mehrere Jah-

re in Deutschland in einer Patentabteilung eines Unternehmens tätig und hat

die Ausbildung zur Patentanwältin begonnen. Anfang der 90er Jahre siedelte

sie in die Vereinigten Staaten über. Dort erwarb die Antragstellerin die Zulas-

sung als US Patent Agent und übte diesen Beruf in dem US-Bundesstaat New

Mexico aus. Auf Grund ihrer Zulassung ist die Antragstellerin berechtigt, vor

dem US Patent and Trademark Office in patentrechtlichen Angelegenheiten

tätig zu werden, und zwar von allen US-Bundesstaaten aus. Verträge über Pa-

tente darf sie nur in den US-Bundesstaaten ausarbeiten, die dies gestatten. Im

Markenrecht und in weiteren Angelegenheiten des gewerblichen Rechtsschut-

zes darf sie nicht tätig sein.

Nachdem die Antragstellerin nach Deutschland zurückgekehrt ist, möchte

sie ihrer in der Vergangenheit in den Vereinigten Staaten betriebenen berufli-

chen Tätigkeit als US Patent Agent von Deutschland aus nachgehen und deut-

sche Mandanten bei der Verfolgung von Patent- und Geschmacksmusteran-

meldungen vor dem US Patent and Trademark Office vertreten. Zu diesem

Zweck will sie eine Niederlassung in Deutschland errichten.

Die Antragstellerin hat zunächst beim Präsidenten des Landgerichts

W. beantragt, ihr die Erlaubnis zur Rechtsberatung gemäß Art. 1 § 1

Satz 2 Nr. 6 RBerG (Rechtskundige im ausländischen Recht) zu erteilen. Der

Präsident hat diesen Antrag mit Bescheid vom 6. Februar 2004 abgelehnt, weil

nach § 186 PAO eine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz nicht zur

Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten auf dem Gebiet des gewerblichen

Rechtsschutzes berechtige. Die Antragstellerin hat ferner beim Antragsgegner

beantragt, sie als US Patent Agent in die Patentanwaltskammer aufzunehmen.

Der Antragsgegner hat dies mit Bescheid vom 16. März 2003 abgelehnt. Hier-

gegen hat die Antragstellerin um gerichtliche Entscheidung nachgesucht, und

zwar mit dem Hauptantrag, den Antragsgegner zu verpflichten, sie in die Pa-

tentanwaltskammer aufzunehmen, und dem Hilfsantrag festzustellen, daß sie

vorbehaltlich des Rechtsberatungsgesetzes zur Ausübung des Berufs des US

Patent Agent in Deutschland der Aufnahme in die Patentanwaltskammer nicht

bedürfe. Das OLG M. hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung

durch Beschluß vom 13. November 2003 zurückgewiesen und den Hilfsantrag

auf Feststellung als unzulässig verworfen.

Mit ihrer sofortigen Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren

um Aufnahme in die Patentanwaltskammer weiter. Sie macht geltend, die ange-

fochtene Entscheidung beruhe auf der Verletzung des § 154 a PAO in Verbin-

dung mit Art. VI Abs. 1 des GATS-Übereinkommens und des Art. 12 GG.

Der Antragsgegner verteidigt die angefochtene Entscheidung.

II.

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig (§§ 154 b

Abs. 2 Satz 1, 38 Abs. 1 Nr. 3 PAO); sie hat jedoch keinen Erfolg.

Der Antrag der Antragstellerin auf gerichtliche Entscheidung gegen die

Versagung ihrer Aufnahme in die Patentanwaltskammer ist zulässig, aber nicht

begründet (§§ 154 a Abs. 2 Satz 1, 18 Abs. 2, 33, 35 Abs. 1 Satz 1 PAO). Der

Bescheid des Antragsgegners vom 16. März 2003 ist nicht rechtswidrig. Die

Antragstellerin erfüllt als US Patent Agent nicht die Voraussetzungen für die

Zulassung zur Patentanwaltschaft.

1. Zur Patentanwaltschaft kann nach § 5 Abs. 1 PAO nur zugelassen

werden, wer entweder die Befähigung für den Beruf des Patentanwalts erlangt

oder die Eignungsprüfung nach dem Gesetz über die Eignungsprüfung für die

Zulassung zur Patentanwaltschaft vom 6. Juli 1990 (BGBl. I S. 1349) in der

Fassung des Gesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082, nachfolgend:

PAZEigPrG) bestanden hat.

a) § 5 Abs. 2 PAO bestimmt die Voraussetzungen der Befähigungszulas-

sung. Danach hat die Befähigung für den Beruf des Patentanwalts erlangt, wer

die technische Befähigung durch den Abschluß eines naturwissenschaftlichen

oder technischen Studiums im Inland und praktische technische Tätigkeit (§ 6

PAO) erworben und nach der Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen

Rechtsschutzes (§ 7 PAO) die Prüfung über die erforderlichen Rechtskenntnis-

se (§ 8 PAO) bestanden hat sowie mindestens ein halbes Jahr bei einem Pa-

tentanwalt tätig gewesen ist. Diese Voraussetzungen erfüllt die Antragstellerin

nicht.

b) Die Zulassung auf Grund Eignungsprüfung gemäß § 1 PAZEigPrG se-

hen die §§ 154 a und 154 b PAO, in die Patentanwaltsordnung gemäß Art. 2

§ 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie des Rates vom 21. Dezember

1988 (ABl. EG L 19 - 1989 S. 16) eingefügt, für Staatsangehörige eines Mit-

gliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des

Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vor. § 154 a PAO eröffnet

diesen Staatsangehörigen die Möglichkeit, sich unter ihrer Berufsbezeichnung

zur Rechtsbesorgung auf dem Gebiet des ausländischen und internationalen

gewerblichen Rechtsschutzes in Deutschland niederzulassen, wenn sie ihre

berufliche Tätigkeit in ihrem Herkunftsmitgliedstaat unter einer Berufsbezeich-

nung ausüben, die in § 1 PAZEigPrG genannt ist, und wenn sie auf Antrag in

die Patentanwaltskammer aufgenommen sind; das Verfahren im einzelnen re-

gelt § 154 b PAO. Die in der Anlage zu § 1 PAZEigPrG aufgeführten Berufe

sind ausnahmslos Patentanwaltsberufe in europäischen Mitgliedstaaten. Da-

durch soll einerseits der Niederlassungsfreiheit innerhalb der Europäischen

Union und des Europäischen Wirtschaftsraums und andererseits dem Schutz

des rechtsuchenden Publikums sowie den Erfordernissen einer geordneten

funktionsfähigen Rechtspflege Rechnung getragen werden (vgl. Begründung in

BR-Drucks. 93/93 v. 12.2.1993 Nr. 29, zu §§ 154 a, 154 b PAO). Auch diese

Zulassungsvoraussetzungen erfüllt die Antragstellerin nicht.

c) Eine darüber hinausgehende Befugnis zur Niederlassung in Deutsch-

land sieht das deutsche Recht für Patentanwälte oder Angehörige ähnlicher

Berufe aus anderen Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union

oder des Europäischen Wirtschaftsraums sind, nicht vor. Allerdings räumt § 206

Abs. 1 BRAO in der Fassung des Gesetzes vom 9. März 2000 (BGBl. I 2000

S. 182) Rechtsanwälten aus Staaten, die Mitglieder der Welthandelsorganisati-

on (WTO) sind, das Recht zur Beratung auf den Gebieten des Rechts des Her-

kunftsstaates und des Völkerrechts ein. Voraussetzung hierfür ist dabei, daß

die Berufsangehörigen einen in der Ausbildung und den Befugnissen dem Beruf

eines Rechtsanwalts nach der Bundesrechtsanwaltsordnung entsprechenden

Beruf ausüben. Liegen diese Voraussetzung vor, ist dieser Personenkreis be-

fugt, auf dem Gebiet des Rechts des Herkunftsstaates und des Völkerrechts in

Deutschland Rechtsberatung durchzuführen und sich niederzulassen; zu die-

sem Zweck ist er in die Rechtsanwaltskammer aufzunehmen.

2. Zu Unrecht meint die Antragstellerin, § 154 a PAO sei unter dem All-

gemeinen Übereinkommen über den internationalen Dienstleistungshandel

(GATS-Übereinkommen) dahin auszulegen, daß Gleiches für die Rechtsbesor-

gung auf dem Gebiet des Patentwesens des Heimatstaates des jeweiligen Be-

werbers und die Aufnahme in die Patentsanwaltskammer in Deutschland zu

gelten habe, sofern der jeweilige Bewerber seine Zulassung in einem Mitglied-

staat der Welthandelsorganisation erlangt habe.

a) Eine Gesetzeslücke, die durch Auslegung zu füllen wäre, ist nicht vor-

handen. § 154 a PAO regelt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Aufnah-

me in die Patentanwaltskammer für ausländische Berufsangehörige abschlie-

ßend. Die Vorschrift ist einer ausdehnenden Anwendung nicht zugänglich. Ge-

gen eine solche spricht bereits Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG, wonach die Be-

sorgung fremder Rechtsangelegenheiten grundsätzlich verboten ist. Diese Vor-

schrift ist verfassungsgemäß; insbesondere genügt das Verbot dem Grundsatz

der Verhältnismäßigkeit und wird unter anderem durch den Gemeinwohlbelang

gerechtfertigt, den einzelnen und die Allgemeinheit vor nicht sachkundigem

Rechtsrat zu schützen (BVerfG, Beschl. v. 15.12.1999 - 1 BvR 2161/93, NJW

2000, 1251).

b) Die Antragstellerin kann auch nicht mit Erfolg ein Recht auf Aufnahme

in die Patentanwaltskammer daraus ableiten, der Gesetzgeber habe es unter

Verletzung seiner vertraglichen Pflicht aus dem GATS-Übereinkommen ver-

säumt, im Rahmen des § 154 a PAO Art. II Abs. 1, I Abs. 2, VII Abs. 3 GATS

umzusetzen; deshalb sei § 154 a PAO entsprechend § 206 Abs. 1 BRAO auch

auf Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Welthandelsorganisation anzu-

wenden mit der Folge, daß Gleiches für die Rechtsbesorgung auf dem Gebiet

des Patentwesens des Heimatstaates der jeweiligen Bewerber und die Auf-

nahme in die Patentanwaltskammer zu gelten habe, sofern der Bewerber seine

Zulassung in einem Mitgliedstaat der Welthandelsorganisation erlangt habe.

aa) Das GATS-Übereinkommen verschafft dem einzelnen Staatsbürger

der WTO-Staaten kein subjektives Recht, sondern regelt lediglich die Pflichten

der Mitgliedstaaten untereinander. Es besteht auch keine völkerrechtliche

Pflicht

der Bundesrepublik Deutschland,

zugunsten

eines

dem

US-amerikanischen Recht unterliegenden Berufsstandes eine vom nationalen

Recht abweichende Regelung vorzusehen. Das GATS ist Teil des Überein-

kommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO), das Deutschland

im Jahre 1994 ratifiziert hat (BGBl. 1994 II S. 1625 ff.). Das Übereinkommen

bezieht sich auf "alle Maßnahmen von Mitgliedern, die den Dienstleistungshan-

del beeinflussen" (Art. I GATS), dessen Liberalisierung das Übereinkommen

bezweckt. Nach der offiziellen, nicht abschließenden Sektorenliste umfaßt das

Übereinkommen unter anderem die freien Berufe, sog. Professional Services

(Barth, Das Allgemeine Übereinkommen über den internationalen Dienstlei-

stungshandel (GATS), EuZW 1994, 455). Zur Erreichung der Liberalisierung

bestehen

innerhalb des GATS ein Rahmenabkommen (BGBl. 1994

II

S. 1643 ff.), Verpflichtungserklärungen der einzelnen Mitgliedstaaten zur Besei-

tigung bestehender Barrieren (hier von der Europäischen Union für ihre eigenen

Mitgliedstaaten abgegeben; BGBl. 1994 II S. 1678 ff.) und Annexe für bestimm-

te Dienstleistungsberufe (BGBl. 1994 II S. 1657; zur Systematik des GATS:

Errens, Auswirkungen des GATS-Abkommens auf den Beruf des Rechtsanwal-

tes, EuZW 1994, 460). Nach Art. II Abs. 1 GATS muß jeder Mitgliedstaat "den

Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern irgendeines anderen Mitglieds

sofort und bedingungslos eine Behandlung gewähren, die nicht weniger günstig

ist als diejenige, die er gleichen Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern

irgendeines anderen Landes gewährt". Diese Verpflichtung gewährleistet zu-

nächst nur ein Verbot der Diskriminierung ausländischer Anbieter untereinan-

der. Hat allerdings ein Vertragsstaat in einem bestimmten Dienstleistungssektor

einen nationalen Verpflichtungskatalog aufgestellt, so bestimmt Art. XVII GATS,

daß Dienstleistungen und Dienstleistungsanbieter eines anderen Vertragsstaa-

tes nicht schlechter behandelt werden dürfen als Dienstleistungsanbieter und

Dienstleistungen des eigenen Staates. Nach Art. VI GATS müssen nationale

gesetzliche Bestimmungen, die für alle Dienstleistungsanbieter gelten, seien sie

national oder Staatsangehörige eines anderen Vertragspartners, in einer an-

gemessenen, objektiven und unparteiischen Weise gehandhabt werden. Soweit

nationale Bestimmungen ein Zulassungsverfahren erfordern, darf dieses Zulas-

sungsverfahren nicht unnötig Handelsbarrieren errichten (Art. VI Abs. 4 GATS).

Jedes Mitglied soll angemessene Verfahren sicherstellen, um die Kompetenz

von Freiberuflern anderer Mitgliedstaaten nachzuprüfen (Art. VI Abs. 6 GATS).

Für den Beruf des Patentanwalts besteht zur Zeit weder eine Verpflich-

tungserklärung der Bundesrepublik Deutschland noch ein Annex. Dies schließt

zwar nach dem Prinzip des "universellen Deckungsbereichs" (Barth, EuZW

1994, 455) den Beruf des Patentanwalts nicht aus dem Regelungsbereich des

GATS-Übereinkommens aus. Da eine Verpflichtungserklärung der Bundesre-

publik Deutschland nicht vorliegt, ist der Antragsgegner mangels Rechtsgrund-

lage aus dem Übereinkommen jedenfalls nicht verpflichtet, die Antragstellerin

als US Patent Agent einem Patentanwalt gleichzustellen und in die Patentan-

waltskammer aufzunehmen.

bb) Dagegen spricht auch nicht der in der Rechtsprechung entwickelte

allgemeine Rechtsgrundsatz, wonach Gesetze im Einklang mit völkerrechtli-

chen Verpflichtungen auszulegen und anzuwenden sind (BGH, Urt. v. 2.5.2002

- I ZR 45/01, GRUR Int. 2002, 1046, 1048 - Faxkarte; BVerwGE 110, 203, 214).

Dieser Grundsatz wäre hier nur anzuwenden, wenn der deutsche Gesetzgeber

bei der Ratifizierung des Übereinkommens davon ausgegangen wäre, daß das

deutsche Recht mit den Anforderungen des GATS bereits voll im Einklang

stünde, wenn der Gesetzgeber also der Auffassung gewesen wäre, daß weite-

rer Regelungsbedarf im nationalen Recht nicht gegeben sei. Dies ist nicht der

Fall. Die Bundesregierung hat in ihrem Gesetzentwurf zum Übereinkommen

vom 15. April 1994 zur Errichtung der Welthandelsorganisation und zur Ände-

rung anderer Gesetze zum Ausdruck gebracht, daß "die erforderlichen Ände-

rungen des innerstaatlichen Rechts (Änderungen der Bundesrechtsanwaltsord-

nung, des Rechtsanwaltsgesetzes, des Rechtsberatungsgesetzes, des Erstrek-

kungsgesetzes)" umzusetzen seien (Gesetzentwurf der Bundesregierung,

BT-Drucks. 12/7655 unter B. Lösung). Der Gesetzgeber hat diesen zunächst

ins Auge gefaßten Anpassungen des nationalen Rechts in den Art. 2 bis 7 des

Zustimmungsgesetzes (BGBl. 1994 II S. 1438) Rechnung getragen, damit aber

weitere gesetzliche Änderungen, die in Zukunft in Umsetzung des GATS erfor-

derlich werden könnten, nicht ausgeschlossen.

3. Die Ablehnung der Aufnahme in die Patentanwaltskammer durch den

Antragsgegner verstößt auch nicht gegen verfassungsrechtliche Bestimmun-

gen. Eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes gemäß Art. 3 Abs. 1 GG hat

die Antragstellerin nicht mehr geltend gemacht. Entgegen der Auffassung der

Antragstellerin verstößt die Ablehnung durch den Antragsgegner auch nicht

gegen Art. 12 Abs. 1 GG. Nach dieser Vorschrift haben alle Deutschen das

Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen; die Berufsaus-

übung kann durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes geregelt werden.

a) Die von der Antragstellerin gewählte Tätigkeit als US Patent Agent fällt

in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG, auch wenn sich das Berufsbild für

diese Tätigkeit außerhalb Deutschlands nach US-amerikanischem Recht ent-

wickelt hat und es sich hierbei nicht um den in der Bundesrepublik Deutschland

ausgeübten traditionellen Beruf des Patentanwalts handelt. Die Weigerung des

Antragsgegners, die Antragstellerin in die Patentanwaltskammer aufzunehmen,

bedeutet auch eine Beeinträchtigung der Antragstellerin in der Ausübung ihres

Berufs.

b) Solche Eingriffe in die Freiheit der Berufsausübung bedürfen einer ge-

setzlichen Grundlage, die ihrerseits den Anforderungen des Grundgesetzes

genügen muß. Sie sind nur zum Schutz eines besonders wichtigen Gemein-

schaftsguts und unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismä-

ßigkeit statthaft (BVerfGE 93, 213, 215; BVerfG, Beschl. v. 29.10.1997

- 1 BvR 780/87, NJW 1998, 3481). Bei der Auslegung und Anwendung des Ge-

setzes ist der Bedeutung des betroffenen Grundrechts und dem Umfang seines

Schutzbereichs Rechnung zu tragen. Eine unverhältnismäßige Beschränkung

der grundrechtlichen Freiheit ist zu vermeiden. Die Gerichte sind, wenn sie Ein-

schränkungen der grundsätzlich freien Berufsausübung für geboten erachten,

an dieselben Maßstäbe gebunden, die nach Art. 12 Abs. 1 GG den Gestal-

tungsspielraum des Gesetzgebers begrenzen. Eine Beschränkung der Be-

rufsausübung muß deshalb durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls ge-

rechtfertigt sein, und der Eingriff darf nicht weiter gehen, als es die rechtferti-

genden Gemeinwohlbelange erfordern

(BVerfG, Beschl. v. 29.10.1997

- 1 BvR 780/87, NJW 1998, 3481; BVerfG, Beschl. v. 3.7.2003 - 1 BvR 238/01,

NJW 2003, 2420 f.).

Dem wird der zur Überprüfung gestellte Bescheid gerecht. Der Antrags-

gegner hat seine Entscheidung auf die der Freiheit der Berufswahl und der Be-

rufsausübung durch das Rechtsberatungsgesetz und die Patentanwaltsordnung

gezogenen Grenzen gestützt. Diese Gesetze enthalten in Art. 1 § 1 RBerG und

§ 3 Abs. 2 Nr. 1 PAO einen gesetzlichen Vorbehalt, der die Rechtsberatung auf

dem Gebiet des Patentwesens grundsätzlich Rechtsanwälten und Patentanwäl-

ten zuweist. Dieser Vorbehalt ist, wie das Bundesverfassungsgericht wiederholt

erkannt hat (BVerfGE 75, 246 275 f.; BVerfG, Beschl. v. 29.10.1997

- 1 BvR 780/87, NJW 1998, 3481; BVerfG, Beschl. v. 15.12.1999

- 1 BvR 2161/93, NJW 2000, 1251), durch ausreichende Gründe des Gemein-

wohls gerechtfertigt. Die umfassende Rechtsberatung auf dem Gebiet des ge-

werblichen Rechtsschutzes ist eine erhebliche Sachkunde erfordernde Tätig-

keit, die eine qualifizierte und umfassende Ausbildung voraussetzt. Als unab-

hängige Organe der Rechtspflege und als berufene Berater und Vertreter der

Rechtsuchenden haben Patentanwälte gemäß § 3 Abs. 2 PAO die Aufgabe,

ihre Mandanten in Angelegenheiten des gewerblichen Rechtsschutzes, insbe-

sondere wegen eines Patents, eines Gebrauchsmusters, des Schutzes einer

Topographie, einer Marke, eines geschützten Kennzeichens oder eines Sorten-

schutzrechts zu beraten und Dritten gegenüber zu vertreten sowie in solchen

Angelegenheiten vor den Ämtern und Gerichten zu vertreten und sachgerechte

Konfliktlösungen herbeizuführen. Die Wahrnehmung anwaltlicher Aufgaben

setzt den unabhängigen, verschwiegenen und nur den Interessen des eigenen

Mandanten verpflichteten Patentanwalt voraus. Der Gesetzgeber durfte deshalb

den Anwaltsvorbehalt um des Schutzes der Rechtsuchenden sowie der geord-

neten Rechtspflege willen für erforderlich und angemessen halten.

c) Die hiergegen gerichteten Einwände der Antragstellerin greifen nicht

durch. Sie macht geltend, die Verweigerung der Aufnahme in die Patentan-

waltskammer bedeute für sie eine unzumutbare Belastung. Sie könne dem von

ihr angestrebten Beruf, die Rechtsbesorgung vor dem US Patent and Trade-

mark Office, in Deutschland nur nachgehen, wenn sie in die Patentanwalts-

kammer aufgenommen werde. Der vom Gesetzgeber mit der Zulassungs- und

Kammerpflicht erstrebte Zweck bestehe im Schutz des Publikums vor unqualifi-

zierten Beratern in Patentsachen. Insoweit sei es sicherlich richtig, für inländi-

sche Rechtsverhältnisse nur Rechtsbesorger zuzulassen, die über die entspre-

chende Ausbildung im Hinblick auf die inländischen Rechtsverhältnisse verfü-

gen. Der Gesetzgeber habe aber keinen Anlaß, das inländische Publikum vor

der Rechtsbesorgung durch einen US Patent Agent zu schützen, soweit es um

die Rechtsbesorgung vor dem US Patent and Trademark Office gehe. Sie, die

Antragstellerin, sei insoweit gerade besonders sachkundig, weil sie im Gegen-

satz zu einem deutschen Patentanwalt den Erfordernissen, die das US Patent

Office verlange, durch ihre Zulassung genüge.

aa) Der Gesetzgeber ist jedoch aus Art. 12 GG nicht verpflichtet, über die

getroffenen Regelungen im Rechtsberatungsgesetz und in der Patentanwalts-

ordnung hinaus weitere rechtsberatende Berufe in der Bundesrepublik Deutsch-

land zuzulassen. Es besteht auch keine Veranlassung, im Inland einen neuen

rechtsberatenden Beruf zu schaffen, der sich ausschließlich nach

US-amerikanischem Recht richtet. Art. 12 begründet keine Pflicht, im Inland die

Ausübung ausländischer Rechte zu gewährleisten.

bb) Die Antragstellerin wird gegenüber vergleichbaren Berufsgruppen

auch nicht benachteiligt, wenn ihr als US Patent Agent die Aufnahme in die Pa-

tentanwaltskammer versagt bleibt. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des

§ 206 BRAO, mit dem

im Gegensatz zu § 154 a PAO das GATS-

Übereinkommen für Rechtsanwälte umgesetzt worden ist. Beiden Vorschriften

ist gemeinsam, daß ein Beruf vorausgesetzt wird, der dem des Patentanwalts

bzw. Rechtsanwalts nach deutschem Recht entspricht. Einen derart vergleich-

baren Beruf übt die Antragstellerin nicht aus. Die Antragstellerin erfüllt insbe-

sondere nicht die für die Zulassung nach den §§ 5 ff. PAO für den Zugang zum

Beruf eines Patentanwalts erforderlichen Voraussetzungen. Zwar besitzt sie als

Dipl.-Chemikerin die technische Befähigung (§ 6 PAO), die sie in der Bundes-

republik Deutschland erworben hat. Sie ist aber nicht gemäß § 7 PAO auf dem

Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes in einem geordneten Verfahren nach

den Anforderungen der Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung

(PatAnwAPO) ausgebildet worden. Ebensowenig liegen die Voraussetzungen

für die Eignungsprüfung nach § 1 PAZEigPrG vor. Ein vergleichbares Ausbil-

dungs- und Prüfungsverfahren kennt das US-amerikanische Recht für einen US

Patent Agent nicht. Für ihn ist kein entsprechend geregelter Ausbildungsgang

vorgeschrieben. Gefordert ist lediglich der Nachweis der Qualifikation in rechtli-

cher, wissenschaftlicher und technischer Hinsicht für die Eignung, Patentan-

melder bei der Einreichung und Verfolgung ihrer Anmeldungen vor dem US Pa-

tent and Trademark Office zu beraten und ihnen zu helfen. Dem entspricht eine

beschränkte Befugnis, die nur einen geringen Ausschnitt dessen darstellt, was

den Beruf des Patentanwalts (§ 3 PAO) oder des Rechtsanwalts (§ 3 BRAO)

ausmacht.

Die Antragstellerin besitzt als US Patent Agent keine einem Patentanwalt

nach deutschem Recht vergleichbaren Befugnisse.

cc) Die Ablehnung des Gesuchs um Aufnahme durch den Antragsgegner

verletzt auch nicht den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Antragstellerin

kann nicht, wie sie meint, mit der Auflage in die Patentanwaltskammer aufge-

nommen werden, daß sie von Deutschland aus ausschließlich die Rechtsbe-

sorgung beim US Patent Office betreibt und sich bei ihrer Berufsausübung auf

die Tätigkeit und die Befugnisse beschränkt, die ihr nach US-amerikanischem

Recht zukommen, nämlich auf die Rechtsbesorgung vor dem US Patent Office.

Das deutsche Recht sieht eine solche Beschränkung der rechtsberatenden Tä-

tigkeit nicht vor. Im übrigen erscheint es nicht unverhältnismäßig, für einen

deutschen Staatsangehörigen die Zulassung zur Patentanwaltschaft zur Vor-

aussetzung für die Aufnahme in die Patentanwaltskammer zu machen.

Über die Frage, ob es aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten sein

könnte, der Antragstellerin die Ausübung des von ihr erstrebten Berufs auf an-

derem Wege - etwa über eine Genehmigung nach Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6

RBerG - zu ermöglichen, hat der Senat nicht zu entscheiden.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 153 Abs. 1 PAO. Der Geschäfts-

wert wurde nach §§ 154 Abs. 2 PAO, 30 Abs. 2 KostO festgesetzt.

Deppert

Dressler

Jestaedt

Schaafhausen

Rohr