Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 26.10.2004 – 5 StR 365/04
5. Strafsenat
5 StR 365/04
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 26. Oktober 2004 in der Strafsache gegen
wegen Betruges u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Oktober 2004
beschlossen:
1. Der Antrag des Angeklagten, ihm Rechtsanwalt B als
Pflichtverteidiger beizuordnen, wird zurückgewiesen.
2. Der Antrag des Angeklagten, ihm Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur
Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landge-
richts Chemnitz vom 30. Januar 2003 zu gewähren, und
die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil werden
aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundes-
anwalts vom 19. August 2004 als unzulässig verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels
zu tragen.
G r ü n d e
Die Pflichtverteidigung durch den bereits im Verfahren vor dem Land-
gericht beigeordneten Rechtsanwalt H dauert fort, soweit es um die
Anfechtung des Urteils des Landgerichts geht. Gründe für eine Entpflichtung
dieses Verteidigers und die Bestellung eines anderen Verteidigers sind we-
der vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Harms Häger Gerhardt
Brause Schaal