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BGH Beschluss vom 26.10.2004 – 5 StR 365/04

5. Strafsenat

5 StR 365/04

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 26. Oktober 2004 in der Strafsache gegen

wegen Betruges u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Oktober 2004

beschlossen:

1. Der Antrag des Angeklagten, ihm Rechtsanwalt B als

Pflichtverteidiger beizuordnen, wird zurückgewiesen.

2. Der Antrag des Angeklagten, ihm Wiedereinsetzung in

den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur

Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landge-

richts Chemnitz vom 30. Januar 2003 zu gewähren, und

die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil werden

aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundes-

anwalts vom 19. August 2004 als unzulässig verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels

zu tragen.

G r ü n d e

Die Pflichtverteidigung durch den bereits im Verfahren vor dem Land-

gericht beigeordneten Rechtsanwalt H dauert fort, soweit es um die

Anfechtung des Urteils des Landgerichts geht. Gründe für eine Entpflichtung

dieses Verteidigers und die Bestellung eines anderen Verteidigers sind we-

der vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Harms Häger Gerhardt

Brause Schaal