BGH Beschluß vom 28.10.2004 – III ZR 297/03
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
28. Oktober 2004
in dem Rechtsstreit
III ZR 297/03
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
GKG § 60 (F: bis 30.6.2004); InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1
Wird über das Vermögen des Revisionsklägers das Insolvenzverfahren eröffnet,
nachdem seine Revision teilweise angenommen und im übrigen nicht angenommen
worden ist, haftet der Insolvenzverwalter nach Aufnahme des Rechtsstreits für die
- zuvor noch nicht entrichtete - Verfahrensgebühr und die erst mit Urteilserlaß fällig
gewordene Urteilsgebühr des Revisionsverfahrens (nur) aus dem Gegenstandswert,
mit dem der Rechtsstreit nach der Annahmeentscheidung anhängig geblieben ist.
BGH, Beschluß vom 28. Oktober 2004 - III ZR 297/03 - OLG München
LG München I
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Oktober 2004 durch den
Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dörr und
Dr. Herrmann
beschlossen:
Auf die Erinnerung des Klägers wird der Kostenansatz in
der Kostenrechnung vom 21. Mai 2004
- Kassenzeichen
780041017663 - unter Zurückweisung des weitergehenden
Rechtsmittels teilweise aufgehoben.
Die Kosten sind nach Maßgabe der Gründe durch die Kostenbe-
amtin erneut abzurechnen.
Gründe
I.
Der (frühere) Kläger, über dessen Vermögen - während des Revisions-
verfahrens - am 27. Februar 2003 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde (im
folgenden: Insolvenzschuldner), machte gegenüber der Beklagten Provisions-
ansprüche von 73.770,12 DM nebst Zinsen geltend, die er in erster Linie auf
eine das Objekt R. Straße in C. betreffende Vertriebsvereinba-
rung stützte, in zweiter Linie in Höhe von 62.820 DM auf Vermittlungsleistun-
gen für das Objekt T. Straße und - im Berufungsrechtszug - in Höhe
von weiteren 16.660 DM auf Vermittlungsleistungen für eine weitere Eigen-
tumswohnung im Objekt R. Straße. Die Klage hatte in den Vorinstanzen
keinen Erfolg. Der Senat hat die Revision des Insolvenzschuldners durch Be-
schluß vom 28. November 2002 insoweit angenommen, als es um die Provisi-
onsansprüche für das Objekt T. Straße ging. Im übrigen, also hin-
sichtlich der Provisionsansprüche für das Objekt R. Straße, hat er des-
sen Revision nicht angenommen und damit die Klageabweisung durch die Vor-
instanzen bestätigt. Nach dieser Senatsentscheidung hat der Insolvenzverwal-
ter (im folgenden: Kläger) das Verfahren aufgenommen. Durch Senatsurteil
vom 6. Mai 2004 wurde auf die Revision des Klägers das Urteil der Vorinstanz
im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es um Provisionsansprüche hin-
sichtlich des Objekts T. Straße geht. Im Umfang der Aufhebung wur-
de die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die
Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Den Streitwert hat der Senat für die Zeit bis zur Teilannahme auf 78.355,54 €
und für die Zeit danach auf 32.119,36 € festgesetzt.
Die Kostenbeamtin hat dem Kläger aus dem Wert von 78.355,54 € eine
Verfahrensgebühr nach Kostenverzeichnis Nr. 1231 in Höhe von 1.312 € und
aus dem Wert von 32.119,36 € eine Urteilsgebühr nach Ko stenverzeichnis
Nr. 1236 in Höhe von 1.107 € unter Verrechnung von ihm geleisteter Vor-
schüsse in Rechnung gestellt. Der Kläger hat gegen den Kostenansatz Erinne-
rung eingelegt mit der Begründung, die geltend gemachte Verfahrens- sowie
Urteilsgebühr werde mit der Einreichung der Rechtsmittelschrift fällig. Die Re-
vision sei vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingelegt und begründet
worden. Gleiches gelte für die teilweise Nichtannahme der Revision durch den
Bundesgerichtshof. Bei den durch die Revisionseinlegung ausgelösten
Gebühren handele es sich demzufolge um Insolvenzforderungen gemäß § 38
dele es sich demzufolge um Insolvenzforderungen gemäß § 38 InsO, die nur im
Rahmen einer Anmeldung im Insolvenzverfahren berücksichtigt werden könn-
ten.
Die Kostenbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen. Der Kläger er-
hielt Gelegenheit, sich zu dem Nichtabhilfevermerk zu äußern.
II.
Die gemäß § 5 Abs. 1 GKG a.F. (= § 66 Abs. 1 GKG n.F.) zulässige Er-
innerung des Klägers ist teilweise begründet.
1.
Mangels einer Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens
kommt als Kostenschuldner grundsätzlich nur derjenige in Betracht, der das
Verfahren der Instanz beantragt hat (§ 49 Satz 1 GKG a.F.; vgl. jetzt § 22
Abs. 1 Satz 1 GKG n.F.). Da über das Vermögen des früheren Klägers und Re-
visionsklägers das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, müßte ein entspre-
chender Anspruch der Staatskasse prinzipiell im Insolvenzverfahren angemel-
det werden. Die Verpflichtung zur Zahlung von Kosten wird jedoch nach Maß-
erweitert. Soweit nach den in § 60 GKG a.F. aufgeführten Bestimmungen eine
Zahlungspflicht begründet wird, erwirbt die Staatskasse einen weiteren Ko-
stenschuldner, der neben den sonstigen im Gerichtskostengesetz genannten
Kostenschuldnern zur Tragung von Gebühren und Auslagen herangezogen
werden kann.
2.
Nach der Teilannahme der Revision durch den Senat hat der Kläger das
Verfahren aufgenommen. Verbindlichkeiten, die durch Handlungen des Insol-
venzverwalters, wie sie auch die hier in Rede stehende Prozeßhandlung dar-
stellt, begründet werden, sind Masseverbindlichkeiten im Sinn des § 55 Abs. 1
Nr. 1 InsO. Der Kläger unterliegt daher im Hinblick auf die Aufnahme des durch
den Insolvenzschuldner eingeleiteten Revisionsverfahrens der Antragsteller-
a) Allerdings erfaßt die Aufnahme des Rechtsstreits, auch wenn die Ent-
scheidung über die Kosten wegen des Grundsatzes der Einheitlichkeit der Ko-
stenentscheidung noch vorbehalten ist, nur noch dessen anhängigen Teil.
Denn im Umfang der Nichtannahme der Revision des Insolvenzschuldners sind
die insoweit erhobenen Ansprüche rechtskräftig aberkannt und werden vom
Kläger als Insolvenzverwalter dementsprechend nicht mehr weiterverfolgt. Eine
Antragstellerhaftung des Insolvenzverwalters für die Verfahrensgebühr aus
dem bis zur Annahmeentscheidung des Senats maßgebenden höheren Wert
des Revisionsverfahrens scheidet daher von vornherein aus. Eine Antragstel-
lerhaftung des Klägers kommt daher nur auf der Grundlage des geringeren
Streitwerts in Betracht, der für den anhängig gebliebenen Teil des Rechts-
streits maßgebend ist.
b) Zu Recht hat die Kostenbeamtin insoweit eine Urteilsgebühr ange-
setzt, die - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht bereits mit der Einrei-
chung der Rechtsmittelschrift fällig geworden ist, sondern nach § 61 Abs. 2
GKG a.F. (= § 6 Abs. 3 GKG n.F.) erst mit Erlaß des Urteils vom 6. Mai 2004
(vgl. BGH, Beschluß vom 6. März 2003 - V ZR 121/01). Fraglich kann deshalb
allein sein, ob der Kläger auch für eine Verfahrensgebühr aus dem anhängig
gebliebenen Teil des Rechtsstreits zu haften hat, da die Verfahrensgebühr ins-
gesamt, also auch unter Einschluß dieses Teils des Rechtsstreits, nach § 61
Abs. 1 Nr. 1 GKG a.F. (= § 6 Abs. 1 Nr. 1 GKG n.F.) mit Einreichung der
Rechtsmittelschrift fällig geworden ist. Die Frage wäre zu verneinen, wenn als
Masseverbindlichkeit im Sinn des § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO nur eine Verbindlich-
keit in Betracht käme, die - erstmals - nach der Eröffnung des Insolvenzverfah-
rens entstanden wäre. Die Auffassungen hierzu sind geteilt. Unter der Geltung
der Konkursordnung ist zu § 59 in Rechtsprechung und Schrifttum nahezu ein-
hellig vertreten worden, eine Differenzierung hinsichtlich der vor und nach der
Unterbrechung des Rechtsstreits entstandenen Kosten finde nicht statt (vgl.
RGZ 52, 330, 332; OLG Stettin JW 1933, 1137; OLG Hamm KTS 1974, 178,
179; OLG Köln JurBüro 1986, 1244 f; OLG Hamm JurBüro 1990, 1482, 1483;
Rn. 2; Kilger/K. Schmidt, Konkursordnung, 17. Aufl. 1997, § 59 Anm. 1b;
Kuhn/Uhlenbruck, Konkursordnung, 11. Aufl. 1994, § 59 Rn. 5a; a.A. Gaedeke
JW 1939, 733 ff). Für § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO, der sprachlich etwas anders als
§ 59 Abs. 1 Nr. 1 KO gefaßt ist ("Verbindlichkeiten, die … begründet werden",
gegenüber "Ansprüche, welche … entstehen") wird weitgehend dieselbe Auf-
fassung vertreten (MünchKomm-InsO/Hefermehl, § 55 Rn. 47; Hess/Weiß/
Wienberg, Kommentar zur InsO, 2. Aufl. 2001, § 55 Rn. 37; Wimmer/Schu-
macher, Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung, 3. Aufl. 2002, § 55
Rn. 8; Smid, InsO, 2. Aufl. 2001, § 55 Rn. 8; Gottwald/Gerhardt, Insolvenz-
rechts-Handbuch, 2. Aufl. 2001, § 32 Rn. 27; vgl. auch Oestreich/Winter/Hell-
stab, GKG, § 60 Rn. 9; nicht ganz eindeutig Nerlich/Römermann/Andres, InsO,
§ 55 Rn. 17 f; OLG Düsseldorf ZInsO 2001, 560, 561). Diese Auffassung läuft
im Ergebnis darauf hinaus, daß ein zunächst als Konkurs-/Insolvenzforderung
begründeter Anspruch infolge der Aufnahme des Prozesses durch den Verwal-
ter zu einer Masseschuld/Masseverbindlichkeit "erstarkt" und damit eine Bes-
serstellung jener Gläubiger gegenüber den anderen Konkurs-/Insolvenzgläubi-
gern bewirkt. Demgegenüber wird in jüngerer Zeit zunehmend vertreten, der
Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung könne die insolvenz-
rechtliche Einordnung der Forderung als Masseverbindlichkeit oder Insolvenz-
forderung nicht beeinflussen, vielmehr lasse sich - auch um eine ungerechtfer-
tigte Privilegierung der hier in Rede stehenden Gläubiger zu vermeiden - der
in § 105 InsO enthaltene Gedanke heranziehen, um Insolvenzforderungen und
Masseverbindlichkeiten von einander zu trennen (vgl. Kübler/Prütting/Lüke,
InsO, § 85 Rn. 58 f; MünchKomm-InsO/Schumacher, § 85 Rn. 20; Braun/
Bäuerle, InsO, 2. Aufl. 2004, § 55 Rn. 10, anders noch die Voraufl.; Uhlenbruck
ZIP 2001, 1988 f; vgl. zu einer Trennung der Kosten auch OLG Rostock ZIP
2001, 2145 f; OLG Hamm ZIP 1994, 1547 f).
Wie die Frage für die Insolvenzordnung zu beantworten ist, braucht der
Senat angesichts der hier vorliegenden Konstellation nicht allgemein zu ent-
scheiden. Wollte man der Mindermeinung folgen, die eine Trennung der vor
und nach Insolvenzeröffnung begründeten Ansprüche für erforderlich hält, wäre
hier die Verfahrensgebühr aus dem vollen Streitwert zwar bereits vor Eröffnung
des Insolvenzverfahrens fällig geworden. Wäre sie auch nach Anforderung
durch den Insolvenzschuldner gezahlt worden, wäre das gesamte Verfahren
- auch nach seiner Aufnahme durch den Insolvenzverwalter - damit abgedeckt
gewesen. So verhielt es sich aber nicht. Die Gebühr entsteht indes während
des Verfahrens laufend neu, insbesondere auch bei einer Aufnahme des
GKG Rn. 4; OLG Düsseldorf MDR 1987, 1031). Entschloß sich der Insolvenz-
verwalter zu einer Aufnahme des Rechtsstreits, mußte er als "Gegenleistung"
für die Erlangung einer Sachentscheidung neben der Urteilsgebühr auch eine
Verfahrensgebühr aus dem Streitwert in Rechnung stellen, für den er die Klage
weiterverfolgt hat. Bezogen auf diese Gebühr läßt sich bei der gebotenen wer-
tenden Betrachtung für das Revisionsverfahren nicht bezweifeln, daß sie auf
der Aufnahme des Prozesses durch den Kläger beruht. Ob dies - der angeführ-
ten überwiegenden Meinung folgend - auch für die Kosten der Vorinstanzen
gilt, soweit sie sich auf den jetzt noch anhängigen Teil der Klageforderung be-
ziehen, bedarf keiner Entscheidung.
3.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt (§ 5 Abs. 6 GKG a.F.; vgl.
§ 66 Abs. 8 GKG n.F.).
Schlick
Wurm
Streck
Dörr
Herrmann