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BGH Beschluß vom 28.10.2004 – III ZR 297/03

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

28. Oktober 2004

in dem Rechtsstreit

III ZR 297/03

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

GKG § 60 (F: bis 30.6.2004); InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1

Wird über das Vermögen des Revisionsklägers das Insolvenzverfahren eröffnet,

nachdem seine Revision teilweise angenommen und im übrigen nicht angenommen

worden ist, haftet der Insolvenzverwalter nach Aufnahme des Rechtsstreits für die

- zuvor noch nicht entrichtete - Verfahrensgebühr und die erst mit Urteilserlaß fällig

gewordene Urteilsgebühr des Revisionsverfahrens (nur) aus dem Gegenstandswert,

mit dem der Rechtsstreit nach der Annahmeentscheidung anhängig geblieben ist.

BGH, Beschluß vom 28. Oktober 2004 - III ZR 297/03 - OLG München

LG München I

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Oktober 2004 durch den

Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dörr und

Dr. Herrmann

beschlossen:

Auf die Erinnerung des Klägers wird der Kostenansatz in

der Kostenrechnung vom 21. Mai 2004

- Kassenzeichen

780041017663 - unter Zurückweisung des weitergehenden

Rechtsmittels teilweise aufgehoben.

Die Kosten sind nach Maßgabe der Gründe durch die Kostenbe-

amtin erneut abzurechnen.

Gründe

I.

Der (frühere) Kläger, über dessen Vermögen - während des Revisions-

verfahrens - am 27. Februar 2003 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde (im

folgenden: Insolvenzschuldner), machte gegenüber der Beklagten Provisions-

ansprüche von 73.770,12 DM nebst Zinsen geltend, die er in erster Linie auf

eine das Objekt R. Straße in C. betreffende Vertriebsvereinba-

rung stützte, in zweiter Linie in Höhe von 62.820 DM auf Vermittlungsleistun-

gen für das Objekt T. Straße und - im Berufungsrechtszug - in Höhe

von weiteren 16.660 DM auf Vermittlungsleistungen für eine weitere Eigen-

tumswohnung im Objekt R. Straße. Die Klage hatte in den Vorinstanzen

keinen Erfolg. Der Senat hat die Revision des Insolvenzschuldners durch Be-

schluß vom 28. November 2002 insoweit angenommen, als es um die Provisi-

onsansprüche für das Objekt T. Straße ging. Im übrigen, also hin-

sichtlich der Provisionsansprüche für das Objekt R. Straße, hat er des-

sen Revision nicht angenommen und damit die Klageabweisung durch die Vor-

instanzen bestätigt. Nach dieser Senatsentscheidung hat der Insolvenzverwal-

ter (im folgenden: Kläger) das Verfahren aufgenommen. Durch Senatsurteil

vom 6. Mai 2004 wurde auf die Revision des Klägers das Urteil der Vorinstanz

im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es um Provisionsansprüche hin-

sichtlich des Objekts T. Straße geht. Im Umfang der Aufhebung wur-

de die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die

Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Den Streitwert hat der Senat für die Zeit bis zur Teilannahme auf 78.355,54 €

und für die Zeit danach auf 32.119,36 € festgesetzt.

Die Kostenbeamtin hat dem Kläger aus dem Wert von 78.355,54 € eine

Verfahrensgebühr nach Kostenverzeichnis Nr. 1231 in Höhe von 1.312 € und

aus dem Wert von 32.119,36 € eine Urteilsgebühr nach Ko stenverzeichnis

Nr. 1236 in Höhe von 1.107 € unter Verrechnung von ihm geleisteter Vor-

schüsse in Rechnung gestellt. Der Kläger hat gegen den Kostenansatz Erinne-

rung eingelegt mit der Begründung, die geltend gemachte Verfahrens- sowie

Urteilsgebühr werde mit der Einreichung der Rechtsmittelschrift fällig. Die Re-

vision sei vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingelegt und begründet

worden. Gleiches gelte für die teilweise Nichtannahme der Revision durch den

Bundesgerichtshof. Bei den durch die Revisionseinlegung ausgelösten

Gebühren handele es sich demzufolge um Insolvenzforderungen gemäß § 38

dele es sich demzufolge um Insolvenzforderungen gemäß § 38 InsO, die nur im

Rahmen einer Anmeldung im Insolvenzverfahren berücksichtigt werden könn-

ten.

Die Kostenbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen. Der Kläger er-

hielt Gelegenheit, sich zu dem Nichtabhilfevermerk zu äußern.

II.

Die gemäß § 5 Abs. 1 GKG a.F. (= § 66 Abs. 1 GKG n.F.) zulässige Er-

innerung des Klägers ist teilweise begründet.

1.

Mangels einer Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens

kommt als Kostenschuldner grundsätzlich nur derjenige in Betracht, der das

Verfahren der Instanz beantragt hat (§ 49 Satz 1 GKG a.F.; vgl. jetzt § 22

Abs. 1 Satz 1 GKG n.F.). Da über das Vermögen des früheren Klägers und Re-

visionsklägers das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, müßte ein entspre-

chender Anspruch der Staatskasse prinzipiell im Insolvenzverfahren angemel-

det werden. Die Verpflichtung zur Zahlung von Kosten wird jedoch nach Maß-

gabe des § 60 GKG a.F. (= § 33 GKG n.F.) auch gegenüber der Staatskasse

erweitert. Soweit nach den in § 60 GKG a.F. aufgeführten Bestimmungen eine

Zahlungspflicht begründet wird, erwirbt die Staatskasse einen weiteren Ko-

stenschuldner, der neben den sonstigen im Gerichtskostengesetz genannten

Kostenschuldnern zur Tragung von Gebühren und Auslagen herangezogen

werden kann.

2.

Nach der Teilannahme der Revision durch den Senat hat der Kläger das

Verfahren aufgenommen. Verbindlichkeiten, die durch Handlungen des Insol-

venzverwalters, wie sie auch die hier in Rede stehende Prozeßhandlung dar-

stellt, begründet werden, sind Masseverbindlichkeiten im Sinn des § 55 Abs. 1

Nr. 1 InsO. Der Kläger unterliegt daher im Hinblick auf die Aufnahme des durch

den Insolvenzschuldner eingeleiteten Revisionsverfahrens der Antragsteller-

haftung nach §§ 49 Satz 1, 60 GKG a.F.

a) Allerdings erfaßt die Aufnahme des Rechtsstreits, auch wenn die Ent-

scheidung über die Kosten wegen des Grundsatzes der Einheitlichkeit der Ko-

stenentscheidung noch vorbehalten ist, nur noch dessen anhängigen Teil.

Denn im Umfang der Nichtannahme der Revision des Insolvenzschuldners sind

die insoweit erhobenen Ansprüche rechtskräftig aberkannt und werden vom

Kläger als Insolvenzverwalter dementsprechend nicht mehr weiterverfolgt. Eine

Antragstellerhaftung des Insolvenzverwalters für die Verfahrensgebühr aus

dem bis zur Annahmeentscheidung des Senats maßgebenden höheren Wert

des Revisionsverfahrens scheidet daher von vornherein aus. Eine Antragstel-

lerhaftung des Klägers kommt daher nur auf der Grundlage des geringeren

Streitwerts in Betracht, der für den anhängig gebliebenen Teil des Rechts-

streits maßgebend ist.

b) Zu Recht hat die Kostenbeamtin insoweit eine Urteilsgebühr ange-

setzt, die - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht bereits mit der Einrei-

chung der Rechtsmittelschrift fällig geworden ist, sondern nach § 61 Abs. 2

GKG a.F. (= § 6 Abs. 3 GKG n.F.) erst mit Erlaß des Urteils vom 6. Mai 2004

(vgl. BGH, Beschluß vom 6. März 2003 - V ZR 121/01). Fraglich kann deshalb

allein sein, ob der Kläger auch für eine Verfahrensgebühr aus dem anhängig

gebliebenen Teil des Rechtsstreits zu haften hat, da die Verfahrensgebühr ins-

gesamt, also auch unter Einschluß dieses Teils des Rechtsstreits, nach § 61

Abs. 1 Nr. 1 GKG a.F. (= § 6 Abs. 1 Nr. 1 GKG n.F.) mit Einreichung der

Rechtsmittelschrift fällig geworden ist. Die Frage wäre zu verneinen, wenn als

Masseverbindlichkeit im Sinn des § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO nur eine Verbindlich-

keit in Betracht käme, die - erstmals - nach der Eröffnung des Insolvenzverfah-

rens entstanden wäre. Die Auffassungen hierzu sind geteilt. Unter der Geltung

der Konkursordnung ist zu § 59 in Rechtsprechung und Schrifttum nahezu ein-

hellig vertreten worden, eine Differenzierung hinsichtlich der vor und nach der

Unterbrechung des Rechtsstreits entstandenen Kosten finde nicht statt (vgl.

RGZ 52, 330, 332; OLG Stettin JW 1933, 1137; OLG Hamm KTS 1974, 178,

179; OLG Köln JurBüro 1986, 1244 f; OLG Hamm JurBüro 1990, 1482, 1483;

BAG AP § 91a ZPO Nr. 7; Jaeger/Lent, Konkursordnung, 8. Aufl. 1958, § 59

Rn. 2; Kilger/K. Schmidt, Konkursordnung, 17. Aufl. 1997, § 59 Anm. 1b;

Kuhn/Uhlenbruck, Konkursordnung, 11. Aufl. 1994, § 59 Rn. 5a; a.A. Gaedeke

JW 1939, 733 ff). Für § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO, der sprachlich etwas anders als

§ 59 Abs. 1 Nr. 1 KO gefaßt ist ("Verbindlichkeiten, die … begründet werden",

gegenüber "Ansprüche, welche … entstehen") wird weitgehend dieselbe Auf-

fassung vertreten (MünchKomm-InsO/Hefermehl, § 55 Rn. 47; Hess/Weiß/

Wienberg, Kommentar zur InsO, 2. Aufl. 2001, § 55 Rn. 37; Wimmer/Schu-

macher, Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung, 3. Aufl. 2002, § 55

Rn. 8; Smid, InsO, 2. Aufl. 2001, § 55 Rn. 8; Gottwald/Gerhardt, Insolvenz-

rechts-Handbuch, 2. Aufl. 2001, § 32 Rn. 27; vgl. auch Oestreich/Winter/Hell-

stab, GKG, § 60 Rn. 9; nicht ganz eindeutig Nerlich/Römermann/Andres, InsO,

§ 55 Rn. 17 f; OLG Düsseldorf ZInsO 2001, 560, 561). Diese Auffassung läuft

im Ergebnis darauf hinaus, daß ein zunächst als Konkurs-/Insolvenzforderung

begründeter Anspruch infolge der Aufnahme des Prozesses durch den Verwal-

ter zu einer Masseschuld/Masseverbindlichkeit "erstarkt" und damit eine Bes-

serstellung jener Gläubiger gegenüber den anderen Konkurs-/Insolvenzgläubi-

gern bewirkt. Demgegenüber wird in jüngerer Zeit zunehmend vertreten, der

Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung könne die insolvenz-

rechtliche Einordnung der Forderung als Masseverbindlichkeit oder Insolvenz-

forderung nicht beeinflussen, vielmehr lasse sich - auch um eine ungerechtfer-

tigte Privilegierung der hier in Rede stehenden Gläubiger zu vermeiden - der

in § 105 InsO enthaltene Gedanke heranziehen, um Insolvenzforderungen und

Masseverbindlichkeiten von einander zu trennen (vgl. Kübler/Prütting/Lüke,

InsO, § 85 Rn. 58 f; MünchKomm-InsO/Schumacher, § 85 Rn. 20; Braun/

Bäuerle, InsO, 2. Aufl. 2004, § 55 Rn. 10, anders noch die Voraufl.; Uhlenbruck

ZIP 2001, 1988 f; vgl. zu einer Trennung der Kosten auch OLG Rostock ZIP

2001, 2145 f; OLG Hamm ZIP 1994, 1547 f).

Wie die Frage für die Insolvenzordnung zu beantworten ist, braucht der

Senat angesichts der hier vorliegenden Konstellation nicht allgemein zu ent-

scheiden. Wollte man der Mindermeinung folgen, die eine Trennung der vor

und nach Insolvenzeröffnung begründeten Ansprüche für erforderlich hält, wäre

hier die Verfahrensgebühr aus dem vollen Streitwert zwar bereits vor Eröffnung

des Insolvenzverfahrens fällig geworden. Wäre sie auch nach Anforderung

durch den Insolvenzschuldner gezahlt worden, wäre das gesamte Verfahren

- auch nach seiner Aufnahme durch den Insolvenzverwalter - damit abgedeckt

gewesen. So verhielt es sich aber nicht. Die Gebühr entsteht indes während

des Verfahrens laufend neu, insbesondere auch bei einer Aufnahme des

Rechtsstreits nach § 250 ZPO (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 34. Aufl., § 6

GKG Rn. 4; OLG Düsseldorf MDR 1987, 1031). Entschloß sich der Insolvenz-

verwalter zu einer Aufnahme des Rechtsstreits, mußte er als "Gegenleistung"

für die Erlangung einer Sachentscheidung neben der Urteilsgebühr auch eine

Verfahrensgebühr aus dem Streitwert in Rechnung stellen, für den er die Klage

weiterverfolgt hat. Bezogen auf diese Gebühr läßt sich bei der gebotenen wer-

tenden Betrachtung für das Revisionsverfahren nicht bezweifeln, daß sie auf

der Aufnahme des Prozesses durch den Kläger beruht. Ob dies - der angeführ-

ten überwiegenden Meinung folgend - auch für die Kosten der Vorinstanzen

gilt, soweit sie sich auf den jetzt noch anhängigen Teil der Klageforderung be-

ziehen, bedarf keiner Entscheidung.

3.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt (§ 5 Abs. 6 GKG a.F.; vgl.

Schlick

Wurm

Streck

Dörr

Herrmann