BGH Beschluss vom 02.11.2004 – II ZB 152/04
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
2. November 2004
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 2. November 2004
durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Kraemer,
Dr. Gehrlein, Dr. Strohn und Caliebe
beschlossen:
Die Erinnerung des Klägers gegen die Kostenrechnung vom
19. August 2004 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Die (als Widerspruch bezeichnete) Erinnerung ist unbegründet. Sie be-
ruht auf dem rechtskräftigen Beschluß des Senats vom 16. August 2004. Der
von dem Kläger vorgetragene Einwand, die Zulässigkeit der durch diesen Be-
schluß verworfenen Beschwerde sei nicht im Vorfeld geprüft worden, liegt je-
denfalls schon deshalb neben der Sache, weil der Rechtspfleger den Kläger
zuvor durch Schreiben vom 6. Juli 2004 ausdrücklich auf die Unzulässigkeit des
eingelegten Rechtsmittels und die Möglichkeit, dieses kostensparend zurückzu-
nehmen, hingewiesen hatte.
Röhricht
Kraemer
Gehrlein
Strohn
Caliebe