Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 02.11.2004 – II ZB 152/04

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

2. November 2004

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 2. November 2004

durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Kraemer,

Dr. Gehrlein, Dr. Strohn und Caliebe

beschlossen:

Die Erinnerung des Klägers gegen die Kostenrechnung vom

19. August 2004 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

Die (als Widerspruch bezeichnete) Erinnerung ist unbegründet. Sie be-

ruht auf dem rechtskräftigen Beschluß des Senats vom 16. August 2004. Der

von dem Kläger vorgetragene Einwand, die Zulässigkeit der durch diesen Be-

schluß verworfenen Beschwerde sei nicht im Vorfeld geprüft worden, liegt je-

denfalls schon deshalb neben der Sache, weil der Rechtspfleger den Kläger

zuvor durch Schreiben vom 6. Juli 2004 ausdrücklich auf die Unzulässigkeit des

eingelegten Rechtsmittels und die Möglichkeit, dieses kostensparend zurückzu-

nehmen, hingewiesen hatte.

Röhricht

Kraemer

Gehrlein

Strohn

Caliebe