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BGH Urteil vom 03.11.2004 – RiZ (R) 2/03

Dienstgericht des Bundes

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am: 3. November 2004 Knecht, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

RiZ(R) 2/03

URTEIL

in dem Prüfungsverfahren

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

BGHR: ja _____________________

GG Art. 97 Abs. 1, DRiG §§ 25, 26

a) Ein auf die Verletzung der richterlichen Unabhängigkeit gestützter Prüfungsan- trag nach § 26 Abs. 3 DRiG setzt die Darlegung konkreter, gegen einen be- stimmten Richter oder eine bestimmte Gruppe von Richtern gerichteter Maß- nahmen einer dienstaufsichtführenden Stelle voraus.

b) Eine unzureichende haushaltsmäßige Ausstattung der Justiz durch den Haus-

haltsgesetzgeber stellt keine "Maßnahme der Dienstaufsicht" dar.

BGH - Dienstgericht des Bundes -, Urteil vom 3. November 2004 - RiZ(R) 2/03 - Dienstgerichtshof beim Kammergericht Dienstgericht bei dem Landgericht Berlin

Antragsteller und Revisionskläger,

des Richters

- Prozeßbevollmächtigte:

gegen

das Land

Antragsgegner und Revisionsbeklagter,

wegen Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht

Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat auf die mündli-

che Verhandlung vom 3. November 2004 durch den Vorsitzenden Richter

am Bundesgerichtshof Nobbe, die Richterin am Bundesgerichtshof Solin- Stojanovi(cid:1), die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Kniffka und

Dr. Joeres sowie die Richterin am Bundesgerichtshof Mayen

für Recht erkannt:

Die Revision des Antragstellers gegen das Urteil des

Dienstgerichtshofs

beim

Kammergericht

vom

1. Oktober 2003 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Revisionsver-

fahrens.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Antragsteller

ist Richter beim Amtsgericht T.

und leitet dort eine Familienabteilung. Er wendet sich gegen

unzumutbare Arbeitsbedingungen und sieht dadurch seine richterliche

Unabhängigkeit verletzt.

Der Antragsgegner stellte ihm nach eigenen Angaben im Jahre

2003 nur folgende Bücher als Handexemplare zur Verfügung: Schönfel-

der, Deutsche Gesetze, Schwab/Wagenitz, Familienrechtliche Gesetze,

2. Auflage 1998, Thomas/Putzo, ZPO, 17. Auflage 1991, Bumiller/

Winkler, FGG, 5. Auflage 1992 und Hartmann, Kostengesetze, 25. Auf-

lage 1993. Einen Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch und ein

Handbuch zum Scheidungs- und Unterhaltsrecht in neuerer Auflage

besitzt der Antragsteller dienstlich nicht.

Verfügungen, Beschlüsse etc. des Antragstellers wurden von der

Kanzlei in der zweiten Jahreshälfte 2001 durchschnittlich erst nach drei

Monaten geschrieben. In Einzelfällen dauerte die Erledigung mehr als

vier Monate. Seit 2002 betragen die Erledigungszeiten der Kanzlei nach

Angaben des Antragsgegners nicht mehr als acht Wochen; nach dem

Vorbringen des Antragstellers wurden Beschlüsse und Verfügungen seit

dem Herbst 2000 in über 800 Fällen erst geschrieben, nachdem sie vier

bis sieben Monate in der Kanzlei lagen.

Seit 1993 wurden mehrere Abteilungen des Familiengerichts ge-

schlossen. Die Eingänge in der vom Antragsteller geleiteten Abteilung

stiegen bei einem Pensum von 330 von 425 im Jahre 1993 auf 529 im

Jahre 2001, der Bestand von 440 Sachen auf 824 im Jahre 2002. Als ei-

ne Familienrichterin längerfristig erkrankte, wurde die von ihr geleitete

Abteilung zum 1. Februar 2003 aufgelöst und die offenen Verfahren auf

die anderen Abteilungen des Familiengerichts, unter anderem die des

Antragstellers, verteilt. Der Antragsgegner, dessen Justizhaushalt im

Jahre 2001 auf 2,81% des Landeshaushalts reduziert wurde (Nordrhein-

Westfalen 5,8%), rechtfertigt diese Zustände mit knappen Haushaltsmit-

teln.

Der Antragsteller beruft sich darauf, angesichts unzureichender

personeller Ausstattung des Amtsgerichts mit Richtern, Kanzlei- und Ge-

schäftsstellenkräften sowie wegen fehlender Arbeitsmittel werde seine

Sachbearbeitung und damit seine richterliche Unabhängigkeit beein-

trächtigt. Die Personalausstattung für Familienrechtsstreitigkeiten sei

nach der Einwohnerzahl Berlins vor der Wiedervereinigung bemessen.

Mangels vorhandener Bereitschaftsrichter komme es zu überdurch-

schnittlich vielen Vertretungseinsätzen. Sein Dezernat habe sich trotz

weit über dem Pensum liegender Erledigungszahlen nahezu verdreifacht;

der Terminstand liege bei bis zu einem Jahr. Zudem erfordere die seit

etwa zehn Jahren fehlende Fortbildung der Registratur- und Kanzleimit-

arbeiterinnen eine verstärkte Kontrolle der Aktenführung. Scheidungs-

klagen könnten wegen Personalmangels teilweise erst zwei Monate nach

Eingang zugestellt werden. Angesichts dieser desolaten Zustände sei

ihm die Erfüllung der Justizgewährungspflicht nach rechtsstaatlichen Re-

geln nicht mehr möglich. Die Durchführung eines Widerspruchsverfah-

rens sei wegen der Untätigkeit des Antragsgegners entbehrlich gewesen.

Der Antragsgegner hält die Arbeitsbedingungen des Antragstellers

zwar nicht für optimal, aber nicht für derartig desolat, daß sie dessen

richterliche Unabhängigkeit tangierten. Im möglichen Maße würden dem

Antragsteller die für seine richterliche Tätigkeit notwendigen Mittel zur

Verfügung gestellt.

Das Dienstgericht bei dem Landgericht Berlin hat den Antrag zu-

rückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Antragstellers ist

ohne Erfolg geblieben.

Zur Begründung hat das Berufungsgericht im wesentlichen ausge-

führt, der Prüfungsantrag sei unzulässig. Es fehle bereits an der Durch-

führung des gemäß § 66 Abs. 2 DRiG, § 58 Satz 2 BlnRiG für das Prü-

fungsverfahren nach § 26 Abs. 3 DRiG, § 39 Nr. 5 e BlnRiG vorgesehe-

nen Vorverfahrens. Letztlich komme es darauf aber nicht an, weil der

Richter entgegen § 26 Abs. 3 DRiG, § 39 Nr. 5 e BlnRiG keine Maßnah-

me der Dienstaufsicht beanstandet habe. Der Antragsteller wende sich

nicht gegen eine konkrete Maßnahme des dienstaufsichtführenden Prä-

sidenten des Amtsgerichts, sondern beziehe sich allgemein auf die un-

zumutbaren Arbeitsbedingungen, die allein noch keine Maßnahme der

Dienstaufsicht darstellten. Sein Begehren laufe darauf hinaus festzustel-

len, daß der Justizbereich mit mehr finanziellen, personellen und materi-

ellen Mitteln hätte ausgestattet werden müssen. Dieses Ziel könne er

jedoch nicht im Rahmen des Prüfungsverfahrens erreichen. Der An-

tragsteller habe keinen Anspruch gegen die Justizverwaltung auf Schaf-

fung und Bereitstellung der sachlichen, institutionellen und personellen

Ausstattung, die er zur Ausschöpfung seiner richterlichen Unabhängig-

keit für erforderlich und wünschenswert halte. Es sei keine Maßnahme

der Dienstaufsicht, wenn der Haushaltsgesetzgeber dem Justizbereich

nicht die gewünschten finanziellen Mittel zur Verfügung stelle. Weder der

Richter noch die dienstaufsichtführenden Stellen in der Justiz hätten

hierauf direkten Einfluß. Es sei auch nicht Aufgabe der Dienstgerichte,

im Rahmen eines Prüfungsverfahrens die politischen Entscheidungen

der Legislative zu prüfen und zu entscheiden, ob der Staat als solcher

- und nicht die dienstaufsichtführenden Stellen - auch in Zeiten knapper

Haushaltsmittel noch seiner Justizgewährungspflicht in erforderlichem

Maß nachkomme.

Ohne Erfolg bleibe der Prüfungsantrag auch, soweit es um die Zu-

teilung vorhandener Mittel gehe. Zwar habe der Antragsteller insoweit

einen Anspruch, in ermessensfehlerfreier Weise berücksichtigt zu wer-

den. Es fehle aber an ausreichendem Vortrag, daß er von der Dienstauf-

sicht konkrete Maßnahmen gefordert habe, die ihm trotz vorhandener

Möglichkeit unter Verletzung der richterlichen Unabhängigkeit verweigert

worden seien.

Mit seiner - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt

der Antragsteller sein Begehren weiter. Er beantragt, festzustellen, daß

der Antragsgegner seit dem 1. Januar 2001, hilfsweise seit dem

4. August 2003, durch unzumutbare Arbeitsbedingungen die richterliche

Unabhängigkeit des Antragstellers verletzt hat. Wegen seines Vorbrin-

gens wird auf die Revisionsbegründungsschrift vom 2. Dezember 2003

Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die zulässige Revision (§ 80 Abs. 2 DRiG, § 56 Satz 2 BlnRiG) ist

unbegründet. Das Berufungsgericht ist zu Recht zu dem Ergebnis ge-

langt, daß der Prüfungsantrag des Antragstellers unzulässig ist.

1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist allerdings

dem Erfordernis eines Vorverfahrens (§§ 39 Nr. 5 Buchst. e, 58 Satz 2

BlnRiG, §§ 26 Abs. 3, 66 Abs. 2 DRiG, § 126 Abs. 3 BRRG, § 68 Abs. 1

Satz 1 VwGO) genügt. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl.

nur Senatsurteile vom 21. Oktober 1982 - RiZ(R) 6/81, BGHZ 85, 145,

148 f. und vom 10. August 2001 - RiZ(R) 5/00, NJW 2002, 359) sind im

Prüfungsverfahren nach § 26 Abs. 3 DRiG die Anträge nicht schon we-

gen Fehlens eines förmlichen Vorverfahrens unzulässig, wenn sich die

die Dienstaufsicht über den Richter führende oberste Dienstbehörde als

Vertreter des beklagten Landes sachlich auf die Anträge eingelassen und

deren Zurückweisung beantragt hat. Das hat die Senatsverwaltung für

Justiz des beklagten Landes hier getan.

2. Der Prüfungsantrag ist jedoch unzulässig, weil sich der Richter

- wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat - nicht gegen eine

Maßnahme der Dienstaufsicht wendet.

Gemäß § 71 Abs. 3 DRiG i.V.m. § 126 Abs. 1 BRRG ist der

Rechtsweg zu den Dienstgerichten nur gegeben, soweit das Deutsche

Richtergesetz dies bestimmt (§§ 62, 78 ff. DRiG). Nach § 78 Nr. 4

Buchst. e DRiG entscheidet das Dienstgericht bei "Anfechtung einer

Maßnahme der Dienstaufsicht aus den Gründen des § 26 Abs. 3". Diese

spezialgesetzliche Sonderkompetenz der Dienstgerichtsbarkeit ist dazu

bestimmt, den Schutz der verfassungsrechtlich garantierten richterlichen

Unabhängigkeit (Art. 97 GG) gegen alle Stellen der vollziehenden Gewalt

zu sichern, die aufgrund der Dienstaufsicht grundsätzlich die Rechts-

macht haben, auf die Tätigkeit des Richters einzuwirken. Deswegen ist

ein Prüfungsantrag nur zulässig, wenn nachvollziehbar dargelegt ist, daß

eine Maßnahme der Dienstaufsicht im Sinne des § 26 Abs. 3 DRiG vor-

liegt und daß diese Maßnahme die richterliche Unabhängigkeit beein-

trächtigt (BGH, Urteil vom 27. Januar 1995 - RiZ(R) 3/94, Urteilsumdruck

S. 15, 16). Diese Anforderungen erfüllt der Vortrag des Antragstellers

nicht.

a) Soweit sich der Antragsteller auf eine Verletzung seiner richter-

lichen Unabhängigkeit durch den Antragsgegner als der obersten dienst-

aufsichtführenden Stelle in der Berliner Justizverwaltung beruft, fehlt es

an der erforderlichen Darlegung konkreter Maßnahmen, durch die der

Antragsgegner die richterliche Unabhängigkeit des Antragstellers verletzt

haben soll. Die Schilderung der unzumutbaren Arbeitsbedingungen ge-

nügt hierfür nicht, weil sich aus ihr nicht ergibt, daß diese Arbeitsbedin-

gungen auf einem gegen einen bestimmten Richter oder eine bestimmte

Gruppe von Richtern gerichteten konkreten Verhalten der Justizbehörden

beruhen (vgl. BGH, Urteile vom 12. November 1973 - RiZ(R) 1/73,

BGHZ 61, 374, 378 und vom 4. Dezember 1989

- RiZ(R) 5/89,

NJW 1991, 425, jew. m.w.Nachw.). Hiervon geht im übrigen der An-

tragsteller selbst nicht aus. In seinem mit der Antragsschrift vorgelegten

Schreiben vom 6. Januar 2002 hat er zum Ausdruck gebracht, nach sei-

ner Einschätzung erscheine eine Behebung der von ihm gerügten unzu-

mutbaren Arbeitsbedingungen durch die Justiz- und Gerichtsverwaltung

ausgeschlossen.

b) Soweit er geltend macht, die dem Justizbereich zur Verfügung

stehenden Haushaltsmittel seien nicht ausreichend zur Erfüllung der

staatlichen Justizgewährungspflicht, kann hierauf ein Prüfungsantrag

nach § 26 Abs. 3 DRiG nicht gestützt werden.

aa) Dabei kann offenbleiben, ob das Land Berlin, woran angesichts

der vom Antragssteller gerügten unzureichenden Ausstattung mit Fachli-

teratur, der unvertretbar langen Erledigungszeiten der Kanzlei und der

Schließung mehrerer Abteilungen des Familiengerichts Zweifel bestehen,

seiner aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Verpflichtung zur Gewäh-

rung wirkungsvollen Rechtsschutzes in zivilrechtlichen Streitigkeiten

(BVerfGE 85, 337, 345 m.w.Nachw.; 88, 118, 123), dem damit einherge-

henden

rechtsstaatlichen Gebot

zügiger

Verfahrenserledigung

(BVerfGE 88, 118, 124 m.w.Nachw.; vgl. auch Art. 6 Abs. 1 EMRK und

EGMR NJW 1997, 2809, 2810) und der daraus folgenden Pflicht zur an-

gemessenen personellen und sächlichen Ausstattung der Gerichte

(BVerfGE 36, 264, 275; BVerfG NJW 2000, 797; Kissel, GVG 3. Aufl.

§ 16 Rdn. 87; Weber-Grellert NJW 1990, 1777, 1778; ebenso zu Art. 19

Abs. 4 GG Schmidt-Aßmann in: Maunz-Dürig, Grundgesetz Stand Febru-

ar 2003 Art. 19 Abs. 4 Rdn. 263; Papier NJW 2001, 1089, 1093; zur Ver-

pflichtung und zum Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers: vgl.

Schmidt-Aßmann aaO Rdn. 14) nachgekommen ist.

Es muß auch nicht abschließend geklärt werden, ob und ggf. unter

welchen Voraussetzungen die richterliche Unabhängigkeit durch die

Haushaltsgesetzgebung, sofern diese nicht für eine ausreichende Perso-

nal- und Sachausstattung der Justiz sorgt, beeinträchtigt werden kann

(vgl. dazu Kissel aaO § 1 Rdn. 104; Pfeiffer DRiZ 1988, 85; allgemein

zum Schutz des Art. 97 GG vor Eingriffen der Legislative: BVerfGE 12,

67, 71; 38, 1, 21; Papier aaO S. 1090).

bb) Der Prüfungsantrag nach § 26 Abs. 3 DRiG erweist sich jeden-

falls deshalb als unzulässig, weil die vom Antragsteller zum Gegenstand

seines Rechtsschutzbegehrens gemachte unzureichende

finanzielle

Ausstattung der Justiz keine Maßnahme der Dienstaufsicht im Sinne von

§ 26 Abs. 3 DRiG ist. Zwar hat das Dienstgericht des Bundes den Begriff

"Maßnahme der Dienstaufsicht" im Hinblick auf den Zweck des § 26

Abs. 3 DRiG, den Richtern gegenüber den Dienstaufsichtsbehörden ei-

nen möglichst umfassenden Rechtsschutz zu gewähren, von jeher weit

gefaßt. Es genügt jede Einflußnahme der dienstaufsichtführenden Stelle,

die sich auch nur mittelbar auf die Tätigkeit des Richters auswirkt

(st.Rspr., BGH, Urteil vom 25. September 2002 - RiZ(R) 2/01, NJW 2003,

282 m.w.Nachw.). Notwendig ist aber stets ein gegen einen bestimmten

Richter oder eine Gruppe von Richtern gerichtetes Verhalten einer die

Dienstaufsicht ausübenden Stelle (st.Rspr., siehe etwa BGH, Urteile vom

12. November 1973 - RiZ(R) 1/73, BGHZ 61, 374, 378 und vom

4. Dezember 1989 - RiZ(R) 5/89, NJW 1991, 425, jew. m.w.Nachw.).

Hieran fehlt es, weil der Antragsteller mit seiner Rüge, die dem Justizbe-

reich zur Verfügung stehenden Mittel seien nicht ausreichend, kein Ver-

halten eines Dienstaufsichtsorgans beanstandet. Entscheidend kommt es

ihm insoweit vielmehr auf eine bessere haushaltsmäßige Ausstattung

des Justizbereichs an. Wie das Berufungsgericht zu Recht ausgeführt

hat, entscheiden über die finanzielle Ausstattung der Justiz nicht die

Dienstaufsichtsbehörden des Justizbereichs selbst, sondern die Legisla-

tive als Haushaltsgesetzgeber (vgl. Kissel aaO Einl. Rdn. 170, § 22

Rdn. 18). § 26 Abs. 3 DRiG läßt sich hiernach auf das Rechtsschutzbe-

gehren des Antragstellers nicht anwenden.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers ergibt sich auch aus

dem Senatsurteil vom 25. September 2002 (RiZ(R) 2/01, NJW 2003, 282,

283) nichts zu seinen Gunsten. Gegenstand dieses Urteils waren allein

die mit Rücksicht auf die richterliche Unabhängigkeit bestehenden Pflich-

ten der dienstaufsichtführenden Justizbehörden bei der Zuweisung der

ihnen zur Verfügung stehenden Mittel. Insoweit hat der Senat entschie-

den, daß Richter einen Anspruch gegen die Dienstaufsichtsbehörden auf

ermessensfehlerfreie Zuteilung der vorhandenen personellen und sachli-

chen Ausstattung haben, hat aber offengelassen, ob die Justizbehörden

im Einzelfall mit Rücksicht auf die richterliche Unabhängigkeit auch ver-

pflichtet sein können, noch nicht vorhandene Ausstattung bereitzustellen.

Das Urteil enthält damit ausschließlich Aussagen zu den Pflichten der

dienstaufsichtführenden Justizbehörden im Sinne des § 26 Abs. 3 DRiG,

nicht aber zu den Folgen einer vom Haushaltsgesetzgeber - und damit

nicht von einer dienstaufsichtführenden Stelle im Sinne des § 26 Abs. 3

DRiG - zu verantwortenden unzureichenden haushaltsmäßigen Ausstat-

tung des Justizbereichs.

cc) Durch die Beschränkung des Rechtsschutzes nach § 26 Abs. 3

DRiG läuft die von Art. 97 GG garantierte richterliche Unabhängigkeit

nicht etwa leer. Schutz vor Eingriffen in die sachliche und persönliche

Unabhängigkeit kann der Richter nämlich nicht nur in den den Dienstge-

richten zugewiesenen Fällen erhalten. Sofern im Einzelfall eine Verlet-

zung der grundgesetzlich garantierten richterlichen Unabhängigkeit vor-

liegt, kann der einzelne Richter diese nach der ständigen Rechtspre-

chung des Bundesverfassungsgerichts über Art. 33 Abs. 5 GG als Ver-

letzung der hergebrachten Grundsätze des richterlichen Amtsrechts mit

der Verfassungsbeschwerde rügen (vgl. BVerfGE 12, 81, 87 f.; BVerfG

NJW 1996, 2149, 2150 m.w.Nachw.; Detterbeck in: Sachs, Grundgesetz

2. Aufl. Art. 97 Rdn. 7; Schulze-Fielitz in: Dreier, Grundgesetz Art. 97

Rdn. 16). Dies gilt auch für die Verletzung des Art. 97 GG durch gesetz-

geberisches Handeln (BVerfGE 12, 67, 71 und 81 ff.).

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 154

Abs. 2 VwGO.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren

auf 4.000 € festgesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 2, § 14 A bs. 1 Satz 1 GKG).

Nobbe Solin-Stojanovi(cid:1) Kniffka

Joeres Mayen