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BGH Urteil vom 03.11.2004 – RiZ (R) 4/03

Dienstgericht des Bundes

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom

3. November 2004

in dem Prüfungsverfahren

Antragsteller, Berufungskläger, Revisionskläger und Revisionsbeklagter,

gegen

Antragsgegner, Berufungsbeklagter, Revisionsbeklagter und Revisionskläger,

RiZ(R) 4/03

des Richters

das Land

wegen Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht

Der Bundesgerichtshof, Dienstgericht des Bundes, hat am 3. November

2004 ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter am

Bundesgerichtshof Nobbe, die Richterin am Bundesgerichtshof Solin- Stojanovi(cid:1), die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Kniffka und

Dr. Joeres sowie die Richterin am Bundesgerichtshof Mayen

für Recht erkannt:

Auf die Rechtsmittel des Antragstellers werden das Ur-

teil des Dienstgerichtshofes bei dem Kammergericht

vom 1. Oktober 2003 im Kostenpunkt und insoweit, als

zum Nachteil des Antragstellers entschieden worden

ist, aufgehoben und das Urteil des Dienstgerichts bei

dem Landgericht Berlin vom 19. August 2002 abgeän-

dert:

1. Der an den Antragsteller gerichtete Bescheid der

Präsidentin des Kammergerichts vom 6. März 2001

ist unzulässig, soweit darin ausgeführt wird: "Ange-

sichts der objektiv beträchtlichen Länge des Verfah-

rens und Ihrer mitgeteilten Einschätzung, im Sep-

tember 2000 zu entscheiden, durften die Beteiligten

dann aber die Entscheidung erwarten. Daß im übri-

gen jedenfalls ein Zwischenbescheid geboten gewe-

sen wäre, wenn - was für mich nicht ersichtlich ist -

unerwartete Hinderungsgründe eingetreten wären,

ergibt sich aus dem Rechtsgedanken von § 3 Abs. 4

Verwaltungsreform-Grundsätze-Gesetz (VGG), das

gemäß § 12 a AGGVG entsprechend auch auf die

Berliner Gerichte Anwendung findet".

2. Das an die Rechtsanwälte H. & Dr. N. ,

B. , gerichtete Schreiben der Präsidentin des

Kammergerichts vom 6. März 2001 ist unzulässig,

soweit darin ausgeführt wird: "Diesen Ausführungen

kann ich zwar im allgemeinen, nicht aber in jeder

Hinsicht für den konkreten Fall zustimmen. ... Der

amtierende Richter hat das konkrete Verfahren je-

doch nicht in der gebotenen Weise gefördert. Er hat

zwar auf den am 13. Januar 2000 bei Gericht einge-

gangenen Antrag als erstes Termin zur mündlichen

Verhandlung auf den 7. April 2000 bestimmt und im

Termin eine Entscheidung im Dezernatswege ange-

kündigt. Auf Erinnerung hat er mit Verfügung vom

4. August 2000 unter Hinweis auf vorrangig zu be-

arbeitende Verfahren mitgeteilt, daß eine Entschei-

dung im September 2000 vorliegen dürfte, und eine

Wiedervorlage der Sache auf den 28. August ver-

fügt. Damit hat der Richter die Eilbedürftigkeit der

Sache anerkannt und zum Ausdruck gebracht, sich

im Rahmen der seinerzeitigen Arbeitsbelastung als-

bald der Angelegenheit zuwenden zu wollen und zu

sollen. Nach Fristablauf ist er indes nicht mehr tätig

geworden. Insbesondere hat er die Beteiligten nicht

von etwa unvorhergesehenen weiteren Hindernissen

unterrichtet, die der Entscheidungsfindung ange-

sichts der inzwischen verstrichenen Zeit zwingend

entgegenstehen. Ihre Mandanten hätten deshalb die

angekündigte Entscheidung, mindestens aber einen

Zwischenbescheid, der die Hinderungsgründe erläu-

tert hätte, erwarten dürfen. Ich hoffe, daß der Rich-

ter nunmehr alsbald die noch ausstehende Ent-

scheidung trifft."

3. Der Widerspruchsbescheid des Antragsgegners

vom 18. September 2001 wird aufgehoben.

Die Revision des Antragsgegners gegen das Urteil des

Dienstgerichtshofes bei dem Kammergericht vom

1. Oktober 2003 wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Antragsteller ist Richter am Amtsgericht in B. . In ei-

nem Verfahren nach dem Wohnungseigentumsgesetz bestimmte er auf

einen am 13. Januar 2000 eingegangenen Antrag auf gerichtliche Ent-

scheidung und auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung Termin zur

mündlichen Verhandlung auf den 7. April 2000 und kündigte am Schluß

der Verhandlung eine Entscheidung im Dezernatswege an. Auf eine Er-

innerung teilte er den Verfahrensbeteiligten am 4. August 2000 mit, daß

die Entscheidung wegen Überlastung der Abteilung bisher nicht abge-

setzt werden konnte und nach Bearbeitung älterer Verfahren im Septem-

ber vorliegen dürfte. Am 12. April 2001 wies er den Antrag auf Erlaß ei-

ner einstweiligen Anordnung zurück. Die Entscheidung in der Hauptsa-

che traf er am 5. Juli 2001.

Bereits am 17. August 2000 hatten die Prozeßbevollmächtigten der

antragstellenden Partei des WEG-Verfahrens Dienstaufsichtsbeschwerde

wegen verzögerter Sachbearbeitung erhoben. Der Präsident des Amts-

gerichts wies diese Beschwerde nach Einholung einer dienstlichen Äuße-

rung des Antragstellers mit Rücksicht auf Art. 97 Abs. 1 GG zurück. Auf

eine weitere Beschwerde holte die Präsidentin des Kammergerichts eine

ergänzende Stellungnahme des Antragstellers ein und teilte den be-

schwerdeführenden Prozeßbevollmächtigten am 6. März 2001 folgendes

mit:

"Der amtierende Richter hat sich zu Ihrer Eingabe nunmehr ergän- zend geäußert. Er vertritt die Ansicht, daß seine Erwägungen zur Eilbedürftigkeit der Angelegenheit der richterlichen Unabhängigkeit unterlägen, er dazu habe übergehen können, entscheidungsreife Sachen in der Reihenfolge ihres Eingangs abarbeiten zu können und nicht die Beteiligten bevorzugen zu müssen, die sich beim Ge- richtsvorstand beschwerten.

Diesen Ausführungen kann ich zwar im allgemeinen, nicht aber in jeder Hinsicht für den konkreten Fall zustimmen. Zutreffend hebt der Richter hervor, daß er bei seiner Entscheidung, welche Sachen eilbedürftig sind und daher bevorzugt verhandelt werden müssen, nur dem Gesetz und dem Recht unterworfen ist. Ein Gerichtsvor- stand ist daher grundsätzlich nicht befugt, dem Richter vor- zugeben, welche Sache er wann zu verhandeln und zu entschei-

den hat. Dies wird selbst dann gelten, wenn - wie hier - ein Richter die Ansicht vertritt, in Wohnungseigentumssachen werde schon routinemäßig eine einstweilige Anordnung beantragt, so daß die Sache allein durch deren Beantragung noch nicht besonders noch nicht eilbedürftig werde. Hieran kann auch die weitere Erwägung, der Antragstellerseite werde durch eine Nicht-Entscheidung der Weg in die Rechtsmittelinstanz versperrt, nichts ändern: Der Rich- ter hat hierzu zutreffend darauf hingewiesen, daß einstweilige An- ordnungen nach § 44 Abs. 3 WEG keinem förmlichen Rechtsmittel unterliegen.

Der amtierende Richter hat das konkrete Verfahren jedoch nicht in der gebotenen Weise gefördert. Er hat zwar auf den am 13. Januar 2000 bei Gericht eingegangenen Antrag als erstes Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 7. April 2000 bestimmt und im Termin eine Entscheidung im Dezernatswege angekündigt. Auf Er- innerung hat er mit Verfügung vom 4. August 2000 unter Hinweis auf vorrangig zu bearbeitende Verfahren mitgeteilt, daß eine Ent- scheidung im September 2000 vorliegen dürfte, und eine Wieder- vorlage der Sache auf den 28. August verfügt. Damit hat der Rich- ter die Eilbedürftigkeit der Sache anerkannt und zum Ausdruck ge- bracht, sich im Rahmen der seinerzeitigen Arbeitsbelastung als- bald der Angelegenheit zuwenden zu wollen und zu sollen. Nach Fristablauf ist er indes nicht mehr tätig geworden. Insbesondere hat er die Beteiligten nicht von etwa unvorhergesehenen weiteren Hindernissen unterrichtet, die der Entscheidungsfindung ange- sichts der inzwischen verstrichenen Zeit zwingend entgegenste- hen. Ihre Mandanten hätten deshalb die angekündigte Entschei- dung, zumindest aber einen Zwischenbescheid, der die Hinde- rungsgründe erläutert hätte, erwarten dürfen.

Ich hoffe, daß der Richter nunmehr alsbald die noch ausstehende Entscheidung trifft."

Eine Ablichtung dieses Schreibens übersandte die Präsidentin des

Kammergerichts dem Antragsteller mit folgendem Anschreiben:

"Mit der Bitte um Kenntnisnahme übersende ich eine Ablichtung meines dem Einsender erteilten Bescheides vom heutigen Tage.

Ihrer Einschätzung, daß die Bewertung der Eilbedürftigkeit des Verfahrens, insbesondere im Verhältnis zu der anderer Verfahren, Ihrer Beurteilung in richterlicher Unabhängigkeit unterliegt, bin ich beigetreten. Angesichts der objektiv beträchtlichen Länge des Ver- fahrens und Ihrer mitgeteilten Einschätzung, im September 2000 zu entscheiden, durften die Beteiligten dann aber die Entscheidung erwarten. Daß im übrigen jedenfalls ein Zwischenbescheid geboten gewesen wäre, wenn - was für mich nicht ersichtlich ist - unerwar- tete Hinderungsgründe eingetreten wären, ergibt sich aus dem Rechtsgedanken von § 3 Abs. 4 Verwaltungsreform-Grundsätze- Gesetz (VGG), das gemäß § 12 a AGGVG entsprechend auch auf die Berliner Gerichte Anwendung findet."

Den hiergegen erhobenen Widerspruch des Antragstellers vom

12. April 2001 wies der Antragsgegner am 18. September 2001 zurück.

Hiergegen hat der Antragsteller das Dienstgericht bei dem Landgericht

Berlin mit dem Antrag angerufen festzustellen, daß der Bescheid der

Präsidentin des Kammergerichts vom 6. März 2001 in Verbindung mit

dem Schreiben an die beschwerdeführenden Prozeßbevollmächtigten

vom selben Tag in der Fassung des Widerspruchsbescheides des An-

tragsgegners vom 18. September 2001 einen unzulässigen Eingriff in

seine richterliche Unabhängigkeit darstelle. Das Dienstgericht hat diesen

Antrag durch Urteil vom 19. August 2002 zurückgewiesen.

Auf die Berufung des Antragstellers hat der Dienstgerichtshof bei

dem Kammergericht durch Urteil vom 1. Oktober 2003 das Urteil des

Dienstgerichts bei dem Landgericht Berlin teilweise abgeändert und fest-

gestellt, daß der Bescheid der Präsidentin des Kammergerichts vom

6. März 2001 an den Antragsteller und ihr Schreiben vom selben Tag an

die beschwerdeführenden Prozeßbevollmächtigten mit dem Hinweis auf

das Gebot eines Zwischenbescheides in die richterliche Unabhängigkeit

des Antragstellers eingriffen. Zur Begründung hat der Dienstgerichtshof

ausgeführt, dieser Hinweis überschreite die Grenzen der nach § 26

Abs. 2 DRiG zulässigen Maßnahmen. Es sei mit der richterlichen Unab-

hängigkeit unvereinbar, einen Richter zu einer bestimmten Maßnahme

aufzufordern. Die Berufung des Antragstellers habe hingegen keinen Er-

folg, soweit er rüge, das Dienstgericht habe keine Feststellungen dazu

getroffen, ob ihm eine verzögerliche Arbeitsweise vorgeworfen werden

könne. Dieser Vorhalt sei im Rahmen der Dienstaufsicht zulässig, ohne

daß dadurch die richterliche Unabhängigkeit tangiert werde. Ob der Vor-

halt sachlich richtig sei, habe das Dienstgericht nicht zu prüfen. Soweit

die Präsidentin des Kammergerichts den beschwerdeführenden Prozeß-

bevollmächtigten mitgeteilt habe, der Antragsteller habe zum Ausdruck

gebracht, sich im Rahmen seiner Arbeitsbelastung alsbald der Angele-

genheit zuwenden zu wollen und zu sollen, sei die richterliche Unabhän-

gigkeit des Antragstellers nicht verletzt. Darin liege nur eine Ermahnung

zur beschleunigten Bearbeitung, aber kein Eingriff in die Entscheidungs-

freiheit des Antragstellers.

Gegen diese Entscheidung richten sich die zugelassenen Revisio-

nen beider Parteien.

Der Antragsteller vertritt die Auffassung, der Dienstgerichtshof ha-

be nicht ausreichend gewürdigt, daß die angefochtenen Bescheide ihn

dazu hätten veranlassen sollen, das konkrete WEG-Verfahren, abwei-

chend von seinen eigenen Prioritäten, bevorzugt zu bearbeiten. Die Be-

scheide enthielten zudem eine ausdrückliche Mißbilligung, weil das Ver-

fahren nicht bearbeitet worden sei. Der Dienstgerichtshof habe zu Un-

recht nicht geprüft, ob der Vorhalt einer verzögerten Sachbehandlung

angesichts der gesamten Geschäftsbelastung unbegründet sei. Wegen

weiterer Einzelheiten des Vorbringens des Antragstellers wird auf seine

Revisionsbegründungsschrift vom 14. Januar 2004 Bezug genommen.

Der Antragsteller beantragt,

das Urteil des Dienstgerichtshofes bei dem Kammergericht vom

1. Oktober 2003 abzuändern und festzustellen, daß der Bescheid

der Präsidentin des Kammergerichts vom 6. März 2001 in Verbin-

dung mit ihrem Schreiben an die beschwerdeführenden Prozeßbe-

vollmächtigten vom selben Tag in der Fassung des Widerspruchs-

bescheids des Antragsgegners vom 18. September 2001 im Gan-

zen einen unzulässigen Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit

darstellen, insbesondere auch insoweit als in dem an die be-

schwerdeführenden Prozeßbevollmächtigten gerichteten Schreiben

ausgeführt wird: "Der amtierende Richter hat das konkrete Verfah-

ren jedoch nicht in der gebotenen Weise gefördert. ... Damit hat

der Richter die Eilbedürftigkeit der Sache anerkannt und zum Aus-

druck gebracht, sich im Rahmen der seinerzeitigen Arbeitsbela-

stung alsbald der Angelegenheit zuwenden zu wollen und zu sol-

len. ... Ich hoffe, daß der Richter nunmehr alsbald die noch aus-

stehende Entscheidung trifft."

Der Antragsgegner beantragt,

die Revision des Antragstellers zurückzuweisen.

Mit seiner Revision beantragt der Antragsgegner,

unter Abänderung des Urteils des Dienstgerichtshofes bei dem

Kammergericht vom 1. Oktober 2003 den Antrag des Antragstellers

vom 24. Oktober 2001 im Ganzen zurückzuweisen.

Er ist der Auffassung, der Dienstgerichtshof habe zu Unrecht einen

Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit darin gesehen, daß dem An-

tragsteller sein Schweigen auf das Verstreichen des avisierten Entschei-

dungstermins vorgehalten worden sei. Der in dem Vorhalt zum Ausdruck

kommende Wunsch nach Selbstverständlichem, nämlich einem Zwi-

schenbescheid, sei nicht zu beanstanden. Die Verfahrensweise des An-

tragstellers verletze elementare Rechte der Verfahrensbeteiligten, die

Anspruch darauf hätten zu wissen, wie es um das Verfahren bestellt sei.

Ein angemessenes Verhalten im Umgang mit den Verfahrensbeteiligten

gehöre zum Bereich der äußeren Ordnung und könne zum Gegenstand

von Maßnahmen der Dienstaufsicht gemacht werden.

Der Antragsteller beantragt,

die Revision des Antragsgegners zurückzuweisen.

Beide Parteien haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche

Verhandlung einverstanden erklärt.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Revision (§ 80 Abs. 2 DRiG, § 56 Satz 2 BlnRiG) des

Antragstellers ist begründet. Die Revision des Antragsgegners ist unbe-

gründet.

I. Revision des Antragstellers

1. Das Urteil des Dienstgerichtshofes hält, soweit die Berufung des

Antragstellers zurückgewiesen worden ist, rechtlicher Überprüfung nicht

stand. Der Bescheid der Präsidentin des Kammergerichts vom 6. März

2001 an den Antragsteller in Verbindung mit ihrem Schreiben vom selben

Tag an die beschwerdeführenden Prozeßbevollmächtigten stellt im Gan-

zen eine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit dar. Gegen-

stand des dienstgerichtlichen Prüfungsverfahrens ist nicht nur der Be-

scheid an den Antragsteller, sondern auch das Schreiben an die be-

schwerdeführenden Prozeßbevollmächtigten. Auch dieses stellt eine

Maßnahme der Dienstaufsicht dar (vgl. BGH, Urteil vom 3. Januar 1969

- RiZ(R) 6/68, BGHZ 51, 280, 284). Die Präsidentin des Kammergerichts

hat es dem Antragsteller in Ablichtung mit der ausdrücklichen Bitte um

Kenntnisnahme übersandt.

2. a) Eine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit liegt

zunächst darin, daß in dem Schreiben vom 6. März 2001 an die be-

schwerdeführenden Prozeßbevollmächtigten die Auffassung geäußert

wird, der Antragsteller habe das konkrete, noch anhängige Verfahren, in

dem die Dienstaufsichtsbeschwerde erhoben worden war, nicht in der

gebotenen Weise gefördert. Dies gilt unabhängig davon, ob diese Äuße-

rung einen Vorhalt im Sinne des § 26 Abs. 2 DRiG oder nur eine schwä-

chere Maßnahme der Dienstaufsicht (vgl. BGH, Urteile vom 9. März 1967

- RiZ(R) 2/66, BGHZ 47, 275, 285 und vom 30. März 1987 - RiZ(R) 7/86,

BGHZ 100, 271, 276), etwa einen Hinweis (Kissel, GVG 3. Aufl. § 1

Rdn. 52), darstellt. Die Dienstaufsicht darf sich auch in laufenden Verfah-

ren darüber vergewissern, daß keine Unzuträglichkeiten in der Laufzeit

der Prozesse auftreten (BGH, Urteil vom 19. September 1986 - RiZ (R)

1/86, DRiZ 1987, 57), und ggf. auch einen Einzelfall zum Anlaß nehmen,

dem Richter die ordnungswidrige Ausübung seiner Tätigkeit vorzuhalten

(vgl. BGH, Urteil vom 3. Januar 1969 - RiZ(R) 6/68, BGHZ 51, 280, 286).

Damit ist eine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit nicht

verbunden, solange das noch anhängige Verfahren als Beleg und Bei-

spiel für den Vorhalt ungenügender Beschleunigung dient und der Vor-

halt sich auf "Fälle dieser Art" bezieht (BGH, Urteile vom 27. September

1976 - RiZ(R) 3/75, BGHZ 67, 184, 190 und vom 16. September 1987

- RiZ(R) 5/87, NJW 1988, 421, 422). Hingegen ist ein solcher Vorhalt aus

Anlaß eines anhängigen Einzelfalles unzulässig, wenn der Richter veran-

laßt werden soll, das noch nicht abgeschlossene Verfahren anderen

gleich bearbeitungsbedürftigen Verfahren vorzuziehen (BGH, Urteil vom

16. September 1987 - RiZ(R) 5/87, NJW 1988, 421, 422). Da nur der

Richter in richterlicher Unabhängigkeit über die Reihenfolge der Bearbei-

tung seiner Dienstgeschäfte entscheidet, darf die Dienstaufsicht ihn

selbst dann nicht um die umgehende Bearbeitung eines ganz bestimmten

Verfahrens aus seinem Dezernat ersuchen, wenn sie insoweit ein

pflichtwidriges Verhalten des Richters für gegeben erachtet (BGH, Urteil

vom 6. November 1986 - RiZ(R) 4/86, NJW 1987, 1197, 1198). Auch ei-

ner psychologischen Einflußnahme hat sich die Dienstaufsicht zu enthal-

ten (BGH, Urteil vom 31. Januar 1984 - RiZ(R) 3/83, BGHZ 90, 41, 43 f.).

Gemessen hieran war die Äußerung der Auffassung, der An-

tragsteller habe ein konkretes, noch anhängiges WEG-Verfahren nicht in

der gebotenen Weise gefördert, unzulässig. Sie steht in einem untrenn-

baren Sinnzusammenhang mit der weiteren Äußerung, der Beschwerde-

führer habe die angekündigte Entscheidung, zumindest einen Zwischen-

bescheid, erwarten dürfen, und mit dem Schlußsatz: "Ich hoffe, daß der

Richter nunmehr alsbald die noch ausstehende Entscheidung trifft." Aus

diesem Kontext geht hervor, daß der Antragsteller auch durch die Äuße-

rung der Auffassung, er habe das konkrete, noch anhängige Verfahren

nicht in der gebotenen Weise gefördert, zu einer alsbaldigen Entschei-

dung dieses Verfahrens, unabhängig von der von ihm selbst für richtig

befundenen Reihenfolge der Bearbeitung seiner Dienstgeschäfte, veran-

laßt werden sollte. An dieser Bedeutung der Äußerung ändert auch die

vorangehende Bemerkung nichts, dem Richter könne nicht vorgegeben

werden, welche Sache er wann zu verhandeln habe. Der darin liegende

Widerspruch nimmt der Äußerung bei objektivem Verständnis nicht den

Charakter einer zumindest psychologischen Einflußnahme auf die Ent-

scheidung des Antragstellers über die Reihenfolge der Bearbeitung sei-

ner Dienstgeschäfte.

b) Dieselbe Wirkung geht von der weiteren Bemerkung in dem

Schreiben vom 6. März 2001 aus, der Antragsteller habe durch seine

Verfügung vom 4. August 2000 und die Verfügung der Wiedervorlage auf

den 28. August 2000 die Eilbedürftigkeit der Sache anerkannt und zum

Ausdruck gebracht, sich im Rahmen seiner Arbeitsbelastung alsbald der

Angelegenheit zuwenden zu wollen und zu sollen. Dieses Verständnis

der Verfügung des Antragstellers vom 4. August 2000 ist sachlich nicht

nachvollziehbar. Der Antragsteller hat in dieser Verfügung lediglich aus-

geführt, daß die Entscheidung wegen Überlastung der Abteilung bisher

nicht abgesetzt werden konnte und nach Bearbeitung älterer Verfahren

im September vorliegen dürfte. Von einer Eilbedürftigkeit der Sache ist

hier ebensowenig die Rede, wie davon, sich der Sache alsbald zuwen-

den zu sollen. Daß der Antragsteller das Verfahren tatsächlich nicht als

eilbedürftig ansah, ging aus seiner zu der Dienstaufsichtsbeschwerde

eingeholten dienstlichen Äußerung vom 11. September 2000 hervor. Dar-

in führt der Antragsteller aus, eine Sache sei nicht allein deshalb eilbe-

dürftig, weil, wie in WEG-Verfahren schon routinemäßig, eine einstweili-

ge Anordnung beantragt worden sei. Falls er diesen Antrag für begründet

gehalten hätte, hätte er schon längst eine solche erlassen. Ergänzend

hat der Antragsteller am 18. Oktober 2000 in einer weiteren von der

Dienstaufsicht eingeholten Äußerung ausgeführt, soweit nicht während

der Bearbeitung weitere ältere entscheidungsreife Verfahrensakten vor-

gelegt würden, hoffe er, die Entscheidung binnen eines Monats nach

Rückkehr der Akten absetzen zu können. Das gelte jedoch nur vorbehalt-

lich der weiteren Geschäftsentwicklung. Im November und Dezember

sollten die WEG-Verfahren wegen der Personalknappheit nur von zwei

Richtern bearbeitet werden, da der Direktor des Amtsgerichts den Ausfall

im Nachlaßdezernat vertreten werde. Im November werde er daher das

gesamte WEG-Dezernat für drei Wochen zu bearbeiten haben, da sein

Vertreter Urlaub habe. Aus diesen Äußerungen, die der Präsidentin des

Kammergerichts im Zeitpunkt ihres Schreibens vom 6. März 2001 vorla-

gen, ging eindeutig hervor, daß der Antragsteller die Angelegenheit nicht

für eilbedürftig hielt und deshalb auch nicht meinte, sich ihr alsbald zu-

wenden zu sollen. Die gegenteilige Äußerung in dem Schreiben vom

6. März 2001 konnte deshalb bei objektiver Auslegung als psychologi-

sche Einflußnahme verstanden werden, die den Antragsteller, unabhän-

gig von seiner eigenen Entscheidung über die Reihenfolge der Bearbei-

tung, zu einer alsbaldigen Entscheidung in dem noch anhängigen WEG-

Verfahren veranlassen sollte.

Dies gilt auch für die weitere Bemerkung, die Beschwerdeführer

hätten die angekündigte Entscheidung, zumindest einen Zwischenbe-

scheid, erwarten dürfen, für den Schlußsatz: "Ich hoffe, daß der Richter

nunmehr alsbald die noch ausstehende Entscheidung trifft." und für die

Bemerkung in dem an den Antragsteller gerichteten Schreiben, die Betei-

ligten hätten angesichts der objektiv beträchtlichen Länge des Verfah-

rens und der mitgeteilten Einschätzung des Antragstellers, im September

2000 zu entscheiden, die Entscheidung erwarten dürfen.

II. Revision des Antragsgegners

Das Urteil des Dienstgerichtshofes ist rechtsfehlerfrei, soweit die-

ser in dem Hinweis der Präsidentin des Kammergerichts auf das Gebot

eines Zwischenbescheides einen Eingriff in die richterliche Unabhängig-

keit gesehen hat.

1. Der Bereich der richterlichen Unabhängigkeit umfaßt nicht nur

die eigentliche Rechtsfindung und die ihr unmittelbar dienenden Sach-

und Verfahrensentscheidungen (BGH, Urteil vom 8. Mai 1989 - RiZ(R)

6/88, NJW 1991, 426, 427 m.w.Nachw.), sondern auch nicht ausdrücklich

vorgeschriebene, dem Interesse der Rechtsuchenden dienende richterli-

che Handlungen, die in einem konkreten Verfahren mit der Aufgabe des

Richters, Recht zu finden und den Rechtsfrieden zu sichern, in Zusam-

menhang stehen (BGH, Urteil vom 14. April 1997 - RiZ(R) 1/96,

DRiZ 1997, 467, 469).

Zu diesen Handlungen gehört, ebenso wie sonstige Terminbe-

stimmungen (vgl. Schmidt-Räntsch, DRiG 5. Aufl. § 25 Rdn. 8), auch ein

Zwischenbescheid über den voraussichtlichen Termin, zu dem in einem

bestimmten Verfahren eine Entscheidung ergeht. Ein solcher Bescheid

steht mit der Aufgabe des Richters, Recht zu finden, schon deshalb in

engem sachlichen Zusammenhang, weil die Verfahrensbeteiligten ihm

entnehmen können, bis wann sie Schriftsätze einreichen können, um da-

durch auf die Entscheidung Einfluß zu nehmen. Der Antragsgegner

macht demgegenüber ohne Erfolg geltend, der Zwischenbescheid betref-

fe nicht die Rechtsprechungstätigkeit

in dem anhängigen WEG-

Verfahren, sondern nur die hinausgezögerte Bearbeitung der Sache we-

gen vermeintlicher Überlastung, die zum äußeren Ordnungsbereich der

richterlichen Tätigkeit gehöre und der Dienstaufsicht unterliege. Diese

Auffassung ist unzutreffend, weil ein Zwischenbescheid über den vor-

aussichtlichen Entscheidungstermin in untrennbarem Zusammenhang mit

der Entscheidung über die Reihenfolge der Bearbeitung der einzelnen

Dienstgeschäfte steht, die, wie dargelegt, allein der Richter in richterli-

cher Unabhängigkeit zu treffen hat.

2. Das Unterlassen eines Zwischenbescheides war kein offensicht-

licher, jedem Zweifel entrückter Fehlgriff, der auch im Kernbereich der

richterlichen Tätigkeit zum Gegenstand dienstaufsichtlicher Maßnahmen

gemacht werden darf (vgl. BGH, Urteile vom 7. Juni 1966 - RiZ(R) 1/66,

BGHZ 46, 147, 150, vom 27. September 1976 - RiZ(R) 3/75, BGHZ 67,

184, 187, vom 17. Oktober 1977 - RiZ(R) 2/77, BGHZ 70, 1, 4, vom

5. Februar 1980 - RiZ(R) 2/79, BGHZ 76, 288, 291 und vom 12. Oktober

1995 - RiZ(R) 2/95, DRiZ 1996, 371, 372). Die gegenteilige Ansicht des

Antragsgegners ist nicht haltbar. Der Hinweis der Präsidentin des Kam-

mergerichts auf § 3 Abs. 4 BlnVGG, der nach § 12 a BlnAGGVG "ent-

sprechend auch auf die Berliner Gerichte Anwendung" finden soll, ist,

wie der Dienstgerichtshof näher ausgeführt hat, schon sachlich unzutref-

fend. Das für das Ausgangsverfahren maßgebliche Wohnungseigen-

tumsgesetz schreibt die Erteilung eines Zwischenbescheids nicht vor.

Angesichts dieser Rechtslage war das Unterlassen eines Zwischenbe-

scheids keinesfalls ein offensichtlicher Fehlgriff, zumal der Antragsteller

am 4. August 2000 nur mitgeteilt hatte, daß die Entscheidung im Sep-

tember vorliegen "dürfte", und die Verfahrensbeteiligten anschließend

keine weitere Sachstandsanfrage an ihn gerichtet, sondern Dienstauf-

sichtsbeschwerden erhoben hatten, zu denen der Antragsteller sich wie-

derholt dienstlich geäußert hat.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG i.V.

mit § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für die Revisionsinstanz auf

4.000 € festgesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 2, § 14 Abs. 1 Satz 1 GKG).

Nobbe Solin-Stojanovi(cid:1) Kniffka

Joeres Mayen