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BGH Urteil vom 03.11.2004 – RiZ (R) 5/03

Dienstgericht des Bundes

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom

3. November 2004

in dem Prüfungsverfahren

Antragsteller, Berufungskläger und Revisionskläger,

gegen

Antragsgegner, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter,

RiZ(R) 5/03

des Richters

das Land

wegen Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht

Der Bundesgerichtshof, Dienstgericht des Bundes, hat am 3. November

2004 ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter am

Bundesgerichtshof Nobbe, die Richterin am Bundesgerichtshof Solin- Stojanovi(cid:1), die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Kniffka und

Dr. Joeres sowie die Richterin am Bundesgerichtshof Mayen

für Recht erkannt:

Die Revision des Antragstellers gegen das Urteil des

Dienstgerichtshofes bei dem Kammergericht vom

1. Oktober 2003 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Revisionsver-

fahrens.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Antragsteller ist Richter am Amtsgericht in B. . Er war

im Geschäftsjahr 2001 mit einem Pensum von 3/10 für Verfahren nach

dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) (Abteilung 71 Ziff. 1), mit einem

Pensum von 6/10 für Zivilprozeßsachen (Verkehrssachen) (Abteilung

111) und mit einem Pensum von 1/10 für eine sog. Sammelabteilung

(Abteilung 70) zuständig. In den Jahren 1999 bis 2001 wurde er im Wege

der Dienstaufsicht wiederholt um Stellungnahmen zu sog. Arbeitsresten

in Verfahren nach dem WEG gebeten. Er äußerte sich hierzu zuletzt im

Februar 2001.

Auf eine Dienstaufsichtsbeschwerde wegen verzögerter Bearbei-

tung eines WEG-Verfahrens teilte der Präsident des Amtsgerichts dem

Beschwerdeführer am 8. August 2001 mit, es sei ihm im Hinblick auf die

richterliche Unabhängigkeit verwehrt, den Antragsteller anzuweisen, in

welcher Reihenfolge er die eingehenden Verfahren zu bearbeiten habe

und ob die WEG-Verfahren Vorrang vor den Zivilprozeßsachen hätten.

Eine Ablichtung dieses Schreibens übersandte er dem Antragsteller mit

folgendem Anschreiben:

"Anliegend übersende ich Ihnen die Abschrift meines Bescheides vom heutigen Tage mit der Bitte um Kenntnisnahme. Aus Anlaß der vorliegenden Beschwerde der Rechtsanwälte H. & Dr. N. und weil Sie immer wieder in der Abteilung 71 des Amts- gerichts Arbeitsreste melden mußten, habe ich mir von dem Direktor des Amtsgerichts über Ihre dienstliche Belastung be- richten lassen. Danach ergibt sich für den Zeitraum vom 1. Juli 2000 bis zum 31. März 2001 folgendes:

a) In der Abteilung 111 waren 169 Neueingänge zu verzeichnen. Dies entspricht 226 Eingängen im Jahr, was ein Pensum von 0,37 ergibt. Die Zahl der offenen Verfahren ist von 245 auf 197 gesunken. Sie haben somit 217 Verfahren, darunter 168 durch streitiges Urteil bzw. Beschluß, erledigt.

b) In der Abteilung 71 sind 55 neue Sachen eingegangen. Dies entspricht einer Jahreseingangszahl von 74, woraus sich ein Pensum von 0,25 errechnet. Der Bestand ist von 14 auf 30 an- gestiegen.

c) Als geschäftsplanmäßiger Richter haben Sie an insgesamt 29 Arbeitstagen vertreten, nämlich vom 27. bis 30. Juli, 4. bis 10. September, 11. bis 27. November 2000, 7. bis 14. Februar und 30. März bis 9. April 2001. Außerplanmäßige Vertretungen

sind für Sie im Umfang von 8 Arbeitstagen angefallen, nämlich vom 24. bis 27. Januar sowie vom 19. bis 24. Februar 2001.

d) Am 30. Juni hatten Sie in der Abteilung 71 18 Arbeitsreste hinter sich, wovon der älteste Rest Ihnen seit dem 20. März 2001 vor- lag (vgl. Anlage).

Bei aller Anerkennung Ihres Einsatzes in der Abteilung 111 bleibt - auch unter Berücksichtigung Ihrer Zuständigkeit für die Abtei- lung 70 - angesichts der insgesamt doch unterdurchschnittlichen Belastung die wiederholte Arbeitsrestebildung in der Abteilung 71 für mich ebenso erklärungsbedürftig wie der Umstand, daß Sie in der Sache 71 auf die Sachstandsanfragen der Einsender vom 19. Juni und 13. Juli 2000 nach Erteilung einer Zwischenant- wort am 4. August 2000 erst am 17. (richtig: 12.) April 2001 - also nach mehr als 8 Monaten - über den Antrag vom 13. Januar 2000 auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung und am 5. Juli 2001 in der Hauptsache entschieden haben.

Für Ihre Stellungnahme hierzu wäre ich dankbar (bitte zum Ge- schäftszeichen 3 )."

Hierauf antwortete der Antragsteller am 18. September 2001 wie

folgt:

"Ihr Schreiben vom 8. August 2001 habe ich am 31. August 2001 erhalten. Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir zur Vorbereitung meiner Stellungnahme eine Kopie der Auswertung der Zählkarten- statistik für die Amtsgerichte für das Jahr 2000 überlassen könn- ten, um zur Frage der "unterdurchschnittlichen Belastung" Stellung nehmen zu können.

Soll ich dem Geschäftszeichen entnehmen, daß Sie disziplinare Vorermittlungen oder ein Disziplinarverfahren eingeleitet haben?"

Der Präsident des Amtsgerichts bat den Antragsteller am

10. Oktober 2001, das erbetene Zahlenmaterial vom Direktor des Amts-

gerichts einzuholen, den er veranlaßt habe, es ihm zur Verfügung

zu stellen. Er teilte ferner mit, daß er eine Übersendung der Geschäfts-

zahlen sämtlicher Amtsgerichte für entbehrlich halte, weil es allein auf

die Belastung des Antragstellers im Verhältnis zu den übrigen Richtern

des Amtsgerichts ankomme.

Am 7. November 2001 richtete der Präsident des Amtsgerichts fol-

gendes, gegen Empfangsbekenntnis zugestelltes Schreiben an den An-

tragsteller:

"Ihre von mir am 8. August 2001 im Zusammenhang mit der wie- derholten Bildung von Arbeitsresten erbetene Stellungnahme liegt mir bislang nicht vor. Ich gehe davon aus, daß Sie die Sie interes- sierenden Geschäftszahlen in meinem Schreiben vom - wie 10. Oktober 2001 angeboten - von dem Direktor des Amtsgerichts abgefordert haben. Nachdem Sie Ende Juli und August 2001 in Abteilung 71 je 2 und Ende September 2001 in Abteilung 70 7 und in Abteilung 71 9 Arbeitsreste hinter sich hatten (vgl. Anlage), bitte ich Sie nunmehr nachdrücklich um Ihre Äußerung.

Disziplinarrechtliche Vorermittlungen habe ich bislang gegen Sie nicht eingeleitet."

Der Antragsteller erhob am 1. Dezember 2001 Widerspruch gegen

die Bescheide vom 8. August, 10. Oktober und 7. November 2001. Zur

Begründung führte er aus, die wiederholten Berichtsanforderungen ver-

letzten seine richterliche Unabhängigkeit, weil sie ihn unter Erledigungs-

druck setzten. Dies ergebe sich aus der Formulierung "... und weil Sie

immer wieder... Arbeitsreste melden mußten ...", aus der auf konkrete

Verfahren bezogenen Anforderung und daraus, daß eine als unbegründet

angesehene Dienstaufsichtsbeschwerde zum Anlaß für die Berichtsan-

forderungen genommen werde. Die Mitteilung, disziplinare Vorermittlun-

gen seien bislang nicht eingeleitet worden, sei als Drohung aufzufassen.

Alles gipfele darin, daß die Berichtsanforderung mit Empfangsbekenntnis

zugestellt worden sei. Ferner äußerte der Richter sich zu seiner Arbeits-

belastung. Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens des Antragstel-

lers wird auf seinen Widerspruch vom 1. Dezember 2001 Bezug genom-

men.

Der Antragsgegner wies den Widerspruch am 28. März 2002 zu-

rück. Hiergegen hat der Antragsteller das Dienstgericht bei dem Landge-

richt Berlin mit dem Antrag angerufen festzustellen, daß die Bescheide

des Präsidenten des Amtsgerichts vom 8. August, 10. Oktober und

7. November 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des An-

tragsgegners vom 28. März 2002 einen unzulässigen Eingriff in die rich-

terliche Unabhängigkeit darstellten. Das Dienstgericht bei dem Landge-

richt Berlin hat den Antrag zurückgewiesen.

Die dagegen gerichtete Berufung des Antragstellers hat der

Dienstgerichtshof bei dem Kammergericht durch Urteil vom 1. Oktober

2003 zurückgewiesen. Zur Begründung hat der Dienstgerichtshof ausge-

führt, der Präsident des Amtsgerichts habe mit den angefochtenen Be-

scheiden weder Einfluß auf die Reihenfolge der Bearbeitung der Verfah-

ren genommen noch unzulässigen Erledigungsdruck ausgeübt. Er sei mit

seiner Bitte um Stellungnahme vielmehr seiner Pflicht zur Sachver-

haltsaufklärung nachgekommen. Der Antragsteller sei verpflichtet, an der

Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken und mache sich eines Dienst-

vergehens schuldig, wenn er die erbetene Äußerung zu Arbeitsresten

nicht abgebe. In diesem Fall dürfe auf ein drohendes Disziplinarverfah-

ren hingewiesen werden. Der Antragsteller habe in seinen früheren Äu-

ßerungen nicht umfassend zu den Restebildungen Stellung genommen.

Seine Äußerungen beantworteten nicht die in den angefochtenen Be-

scheiden erst wesentlich später aufgeworfenen Fragen, warum es trotz

unterdurchschnittlicher Belastung wiederholt zu Restebildungen gekom-

men sei und aus welchen Gründen die Entscheidung in dem WEG-

Verfahren, in dem Dienstaufsichtsbeschwerde erhoben worden war, mit

erheblicher Verzögerung ergangen sei. Der Antragsteller habe dies of-

fenbar auch erkannt und in seinem Widerspruch vom 1. Dezember 2001

eine Stellungnahme abgegeben. Ob der Vorhalt einer verzögerten Ar-

beitsweise sachlich zutreffe, sei im Verfahren vor den Dienstgerichten

nicht zu prüfen, sofern der Vorhalt nicht aus der Luft gegriffen sei, was

hier ersichtlich nicht der Fall sei.

Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Antragsteller sein Be-

gehren weiter. Wegen seines Vorbringens wird auf die Revisionsbegrün-

dungsschrift vom 14. Januar 2004 Bezug genommen.

Der Antragsteller beantragt,

das Urteil des Dienstgerichtshofes bei dem Kammergericht vom

1. Oktober 2003 abzuändern und festzustellen, daß die Bescheide

des Präsidenten des Amtsgerichts vom 8. August, 10. Oktober und

7. November 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides

des Antragsgegners vom 28. März 2002 einen unzulässigen Ein-

griff in die richterliche Unabhängigkeit darstellen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Beide Parteien haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche

Verhandlung einverstanden erklärt.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Revision (§ 80 Abs. 2 DRiG, § 56 Satz 2 BlnRiG) hat

keinen Erfolg.

I.

Der Rechtsweg zu den Richterdienstgerichten ist eröffnet. Die Auf-

forderung, zur Bildung von Arbeitsresten Stellung zu nehmen, ist ebenso

wie das Verlangen, überjährige Zivilprozeßsachen zu melden und die

Gründe der Nichterledigung darzulegen

(vgl. BGH, Urteil vom

14. September 1990 - RiZ(R) 1/90, BGHZ 112, 189, 191), eine Maßnah-

me der Dienstaufsicht im Sinne des § 26 Abs. 3 DRiG. Gegen sie kann

mit der - nachvollziehbaren - Behauptung, sie verletze die richterliche

Unabhängigkeit, das Richterdienstgericht angerufen werden, das darüber

im Prüfungsverfahren (§ 62 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. e, § 66 Abs. 1, § 78

Nr. 4 Buchst. e DRiG) entscheidet.

II.

Die Entscheidung des Dienstgerichtshofes hält der rechtlichen

Überprüfung stand.

1. Der Dienstgerichtshof hat die Befugnis des Antragsgegners, den

Antragsteller um Stellungnahme zur Bildung von Arbeitsresten zu bitten,

rechtsfehlerfrei aus § 26 DRiG hergeleitet. Die hiernach zulässige

Dienstaufsicht macht auch gegenüber Richtern eine Beobachtung der

Geschäftsabläufe in regelmäßigen Zeitabständen oder aus besonderem

Anlaß erforderlich. Im Rahmen dieser Beobachtungsfunktion dürfen

dienstaufsichtsführende Stellen Richter um Bericht über die Bearbeitung

von in ihre Zuständigkeit fallenden Verfahren bitten (BGH, Urteil vom

14. September 1990 - RiZ(R) 1/90, BGHZ 112, 189, 195; Kissel, GVG

3. Aufl. § 1 Rdn. 62, 81).

2. Zwar ergeben sich aus dem Spannungsverhältnis von richterli-

cher Unabhängigkeit und Dienstaufsicht Grenzen für die Berichtspflicht

des Richters (BGH, Urteile vom 14. September 1990 - RiZ(R) 1/90,

BGHZ 112, 189, 196 und vom 27. Januar 1978 - RiZ (R) 6/77,

DRiZ 1978, 185). Die Auffassung des Dienstgerichtshofes, daß diese

Grenzen durch die angefochtenen Bescheide gewahrt werden, ist aber

rechtlich nicht zu beanstanden.

Durch die Einholung einer Stellungnahme oder eines Berichts darf

weder ein unzulässiger Einfluß auf die Entscheidung über die Reihenfol-

ge der Bearbeitung der Dienstgeschäfte genommen (BGH, Urteile vom

14. September 1990 - RiZ(R) 1/90, BGHZ 112, 189, 196 und vom

6. November 1986 - RiZ(R) 4/86, NJW 1987, 1197, 1198) noch ein unzu-

lässiger Erledigungsdruck ausgeübt werden

(BGH, Urteile vom

14. September 1990 - RiZ(R) 1/90, BGHZ 112, 189, 196 und vom

16. September 1987 - RiZ(R) 4/87, NJW 1988, 419, 420). Beides ist hier

nicht der Fall.

a) Die Auffassung des Antragstellers, er habe - entsprechend ei-

nem allgemeinen Anliegen des Antragsgegners - durch die angefochte-

nen Bescheide veranlaßt werden sollen, Verfahren, in denen eine

Dienstaufsichtsbeschwerde wegen verzögerter Sachbehandlung erhoben

werde, vorzuziehen und schneller als andere Verfahren zu erledigen,

entbehrt einer ausreichenden Grundlage. Die angefochtenen Bescheide

enthalten hierfür keinen Anhaltspunkt.

b) Die angefochtenen Bescheide setzen den Antragsteller auch

nicht unter unzulässigen Erledigungsdruck.

aa) Der Präsident des Amtsgerichts vertritt zwar in seinem Be-

scheid vom 8. August 2001 die Auffassung, im Zuständigkeitsbereich des

Antragstellers hätten sich trotz unterdurchschnittlicher Arbeitsbelastung

wiederholt Arbeitsreste gebildet. Ob darin ein Vorhalt im Sinne des § 26

Abs. 2 DRiG oder nur eine schwächere Maßnahme der Dienstaufsicht

(vgl. BGH, Urteile vom 9. März 1967 - RiZ(R) 2/66, BGHZ 47, 275, 285

und vom 30. März 1987 - RiZ(R) 7/86, BGHZ 100, 271, 276), etwa ein

Hinweis (Kissel, GVG 3. Aufl. § 1 Rdn. 52), liegt, bedarf aber keiner Ent-

scheidung. Der Vorhalt von Rückständen angesichts eher unterdurch-

schnittlicher Belastung stellt grundsätzlich keine Beeinträchtigung der

richterlichen Unabhängigkeit dar (BGH, Urteil vom 16. September 1987

- RiZ(R) 5/87, NJW 1988, 421, 422). Etwas anderes gilt nur dann, wenn

dem Richter damit indirekt ein Pensum abverlangt wird, das sich allge-

mein, also auch von anderen Richtern, sachgerecht nicht mehr bewälti-

gen

läßt

(BGH, Urteile vom 16. September 1987

- RiZ(R) 5/87,

NJW 1988, 421, 422 und vom 16. September 1987 - RiZ(R) 4/87,

NJW 1988, 419, 420).

Dies hat der Antragsteller nicht konkret geltend gemacht. Er geht

selbst von der Bildung von Arbeitsresten aus und wendet sich nur gegen

die Annahme einer unterdurchschnittlichen Belastung, die er auf unzu-

treffende statistische Berechnungsgrundlagen, insbesondere auf eine

Fehlbewertung der beim Amtsgericht konzentrierten Verkehrssa-

chen, zurückführt. Daß ihm mit der Zuteilung von Verkehrssachen ein

Pensum abverlangt würde, das auch andere beim Amtsgericht für

Verkehrssachen zuständige Richter nicht sachgerecht bewältigen könn-

ten, hat der Antragsteller nicht substantiiert vorgetragen und ist auch

sonst nicht ersichtlich. Der pauschale Vortrag des Antragstellers, die

Terminstände und Bestände selbst altgedienter, routinierter Verkehrs-

richter stiegen ständig an, reicht insoweit nicht aus. Seine erstmals in

der Revisionsbegründung aufgestellte Behauptung, auch in anderen mit

einem überwiegenden Anteil von Verkehrssachen gebildeten Mischabtei-

lungen sei es zur Bildung von "Urteilsresten" gekommen, ist gem. § 80

Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 137 Abs. 2 VwGO unbeachtlich.

Ob die Auffassung des Antragsgegners, der Antragsteller habe

trotz unterdurchschnittlicher Belastung Arbeitsreste entstehen lassen,

sachlich zutrifft, hat der Dienstgerichtshof zu Recht nicht geprüft. Diese

Frage hängt nicht nur davon ab, ob der den angefochtenen Bescheiden

zugrunde liegende Pensenschlüssel ein geeigneter Maßstab für die Be-

lastung des einzelnen Richters ist, insbesondere ob die Verkehrssachen

im Verhältnis zu den an anderen Amtsgerichten in B. zu bearbeiten-

den allgemeinen Zivilprozeßsachen angemessen bewertet werden, son-

dern auch von weiteren Umständen, die der Antragsteller zu seiner Ar-

beits- und Belastungssituation vorgetragen hat. Hierüber ist nach inzwi-

schen ständiger Rechtsprechung des Senats

(BGH, Urteile vom

31. Januar 1984 - RiZ(R) 3/83, BGHZ 90, 41, 48 ff., vom 16. September

1987 - RiZ(R) 5/87, NJW 1988, 421, 422 und vom 14. April 1997 - RiZ(R)

1/96, DRiZ 1997, 467, 468; ebenso BVerwGE 67, 222, 223 f.) nicht im

richterdienstgerichtlichen Verfahren, sondern vom Verwaltungsgericht zu

entscheiden. Die Einwände des Antragstellers gegen diese Zuständig-

keitsverteilung geben zu einer Änderung der Rechtsprechung keine Ver-

anlassung. § 26 Abs. 3 und § 78 Nr. 4 Buchst. e DRiG bringen eindeutig

zum Ausdruck, daß die Richterdienstgerichte ausschließlich über den

Klagegrund einer behaupteten Beeinträchtigung der richterlichen Unab-

hängigkeit zu befinden haben.

bb) Ein unzulässiger Erledigungsdruck geht auch nicht von dem

weiteren Inhalt der angefochtenen Bescheide oder den Umständen ihres

Erlasses aus.

Der Antragsteller wendet sich ohne Erfolg gegen die Formulierung

in dem Bescheid vom 8. August 2001, er habe immer wieder Arbeitsreste

melden müssen. Seine Auffassung, er müsse gar nichts melden, ist un-

zutreffend. Der Antragsgegner war, wie dargelegt, gemäß § 26 DRiG

grundsätzlich befugt, den Antragsteller um Stellungnahme zu der Bildung

von Arbeitsresten zu bitten. Der Antragsteller macht keine Umstände gel-

tend, die die Berichtsanforderungen vor dem 8. August 2001 als Beein-

trächtigung seiner richterlichen Unabhängigkeit erscheinen lassen könn-

ten, etwa weil ihm dadurch ein Pensum abverlangt worden wäre, das

sich allgemein sachgerecht nicht bewältigen ließ.

Auch die in dem Bescheid vom 8. August 2001 geäußerte Bitte um

Stellungnahme zur Dauer der Bearbeitung eines bestimmten, bereits ab-

geschlossenen WEG-Verfahrens ist rechtlich nicht zu beanstanden. Zwar

ist es unzulässig, einen Richter um eine dienstliche Äußerung zu einer

von ihm getroffenen, zum Kernbereich der richterlichen Tätigkeit gehö-

renden Entscheidung zu ersuchen (BGH, Urteil vom 30. März 1987

- RiZ(R) 7/86, BGHZ 100, 271, 276) und dadurch einem nachträglichen

Rechtfertigungsdruck auszusetzen (Kissel, GVG 3. Aufl. § 1 Rdn. 62).

Darum geht es hier aber nicht. Die Dienstaufsicht umfaßt gemäß § 26

Abs. 2 DRiG u.a. die Befugnis, zu unverzögerter Erledigung der Amtsge-

schäfte zu ermahnen. Diese Befugnis kann nur sachgerecht ausgeübt

werden, wenn die Geschäftsabläufe unter dem Gesichtspunkt einer un-

verzögerten Erledigung beobachtet und ggf. auch durch die Einholung

einer dienstlichen Äußerung des zuständigen Richters aufgeklärt werden

dürfen. Allein darauf zielt der Bescheid vom 8. August 2001, der die Be-

arbeitungsdauer in einem bereits abgeschlossenen WEG-Verfahren als

erklärungsbedürftig bezeichnet und den Richter hierzu um eine Stellung-

nahme bittet.

Anders als der Antragsteller meint, ist die Berichtsaufforderung

auch nicht deshalb unzulässig, weil dem Antragsgegner die maßgebli-

chen Umstände bereits bekannt waren. Die Äußerungen, die der An-

tragsteller in der Vergangenheit bereits abgegeben hatte, betrafen nicht

den im Bescheid vom 8. August 2001 angesprochenen Sachstand.

Der Bescheid vom 7. November 2001 enthält entgegen der Auffas-

sung des Antragsgegners keine unzulässige Drohung. Die Mitteilung,

daß disziplinarrechtliche Vorermittlungen gegen den Antragsteller bisher

nicht eingeleitet seien, ist ersichtlich nur eine inhaltlich zutreffende Ant-

wort auf seine im Schreiben vom 18. September 2001 gestellte Frage, ob

disziplinare Vorermittlungen oder ein Disziplinarverfahren eingeleitet

worden seien.

Unzutreffend ist schließlich auch die Auffassung des Antragstel-

lers, der Antragsgegner habe den unzulässigen Druck in den angefoch-

tenen Bescheiden kontinuierlich gesteigert. Der Bescheid vom

10. Oktober 2001 enthält lediglich eine kurze Mitteilung zu den statisti-

schen Unterlagen, die der Antragsteller mit Schreiben

vom

18. September 2001 erbeten hatte. Der Bescheid vom 7. November 2001

wiederholt nur, wenn auch aufgrund der seit der ersten Berichtsanforde-

rung vom 8. August 2001 verstrichenen Zeit nachdrücklich, die Bitte um

Abgabe der noch ausstehenden Stellungnahme. Der Bescheid vom

13. Mai 2002, auf den sich der Antragsteller in diesem Zusammenhang

beruft, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG i.V.

mit § 154 Abs. 2 VwGO.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für die Revisionsinstanz auf

4.000 € festgesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 2, § 14 Abs. 1 Satz 1 GKG).

Nobbe Solin-Stojanovi(cid:1) Kniffka

Joeres Mayen