BGH Beschluss vom 03.11.2004 – XII ZB 208/00
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
XII ZB 208/00
BESCHLUSS
vom
3. November 2004
in der Familiensache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. November 2004 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz und Dose
beschlossen:
Die Gegenvorstellungen gegen die Wertfestsetzung im Senatsbe-
schluß vom 25. Februar 2004 werden zurückgewiesen.
Gründe
Vorschrift des § 17 a GKG a.F. ist für die Wertfestsetzung im Verfahren über
den Versorgungsausgleich in den Fällen des § 1587 b BGB grundsätzlich der
Jahresbetrag der Rente maßgebend, die den zu übertragenden oder zu be-
gründenden Rentenanwartschaften entspricht; mindestens ist ein Betrag von
1.000 DM anzusetzen.
Da der Betrag der zu übertragenden Rentenanwartschaften durch den
Senatsbeschluß vom 25. Februar 2004 keine Änderung erfahren hat, war nur
der Mindestwert festzusetzen. Die von den Parteien gestellten Anträge führen
nicht zu einer Werterhöhung. Im Verfahren über den öffentlich-rechtlichen Ver-
sorgungsausgleich kommt es für die Wertfestsetzung allein auf das Ergebnis an
(vgl. auch Hartmann Kostengesetze 33. Aufl. § 17 a GKG Rdn. 3).
Hahne Sprick Weber-Monecke
Wagenitz Dose