Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 03.11.2004 – XII ZB 208/00

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

XII ZB 208/00

BESCHLUSS

vom

3. November 2004

in der Familiensache

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. November 2004 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,

Prof. Dr. Wagenitz und Dose

beschlossen:

Die Gegenvorstellungen gegen die Wertfestsetzung im Senatsbe-

schluß vom 25. Februar 2004 werden zurückgewiesen.

Gründe

Nach der - gemäß §§ 71, 72 GKG im vorliegenden Fall anwendbaren -

Vorschrift des § 17 a GKG a.F. ist für die Wertfestsetzung im Verfahren über

den Versorgungsausgleich in den Fällen des § 1587 b BGB grundsätzlich der

Jahresbetrag der Rente maßgebend, die den zu übertragenden oder zu be-

gründenden Rentenanwartschaften entspricht; mindestens ist ein Betrag von

1.000 DM anzusetzen.

Da der Betrag der zu übertragenden Rentenanwartschaften durch den

Senatsbeschluß vom 25. Februar 2004 keine Änderung erfahren hat, war nur

der Mindestwert festzusetzen. Die von den Parteien gestellten Anträge führen

nicht zu einer Werterhöhung. Im Verfahren über den öffentlich-rechtlichen Ver-

sorgungsausgleich kommt es für die Wertfestsetzung allein auf das Ergebnis an

(vgl. auch Hartmann Kostengesetze 33. Aufl. § 17 a GKG Rdn. 3).

Hahne Sprick Weber-Monecke

Wagenitz Dose