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BGH Beschluss vom 04.11.2004 – AnwZ (B) 39/03

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 39/03

BESCHLUSS

vom

4. November 2004

in dem Verfahren

gegen

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende

Richterin Dr. Deppert, den Richter Dr. Ganter, die Richterin Dr. Otten, den

Richter Dr. Ernemann sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Schott

und Dr. Wosgien am 4. November 2004

beschlossen:

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgeho-

ben.

Der Geschäftwert für das Beschwerdeverfahren wird bis zur

Erledigung auf 8.000 € und für die Zeit danach auf 2 .000 €

festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller betreiben in Zusammenarbeit mit einer Steuerberate-

rin eine gemeinsame Kanzlei. Im Kopf und neben dem Adressenfeld der Kanz-

leibriefbögen befand sich in Großbuchstaben die Bezeichnung „LIBRA“, dar-

unter die Abbildung einer stilisierten Waage.

Die Antragsgegnerin hat diesen Briefbogen mit ihrem „belehrenden

Hinweis“ vom 6. Januar 2003 beanstandet. Sie hat die Auffassung vertreten,

das Wort „LIBRA“ (lat. Waage) stelle eine nach § 9 Abs. 1 BORA unzulässige

Kurzbezeichnung dar. Es handele sich um eine reine Fantasiebezeichnung.

§ 9 BORA setze jedoch in seinen Absätzen 2 und 3 voraus, daß die Kurzbe-

zeichnung jedenfalls auch aus Personennamen bestehe.

Dagegen haben die Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidung

gestellt. Sie vertreten die Auffassung, daß es sich bei dem Schriftzug „LIBRA“

im Zusammenhang mit der Abbildung einer Waage um ein zulässiges Wie-

dererkennungszeichen („Logo“) und nicht um eine Phantasiekurzbezeichnung

handele. Der Anwaltsgerichtshof hat daraufhin die Verfügung der Antragsge-

gnerin aufgehoben, soweit den Antragstellern die Verwendung der isolierten

Bezeichnung „LIBRA“ untersagt worden war und im übrigen – soweit im Brief-

kopf das Wort „LIBRA“ neben der Bezeichnung „Anwaltsgemeinschaft“ und der

Postanschrift der Antragsteller verwendet wurde - den Antrag zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Anwaltsgerichtshof gegeneinander aufge-

hoben. Gegen die Teilaufhebung hat sich die Antragsgegnerin mit ihrer zuge-

lassenen sofortigen Beschwerde gewendet. Nachdem die bei der Bundes-

rechtsanwaltskammer eingerichtete Satzungsversammlung in ihrer Sitzung

vom 26. April 2004 die ersatzlose Streichung der Absätze 2 und 3 des § 9

BORA beschlossen hatte, hat sie mit Schreiben vom 28. Juli 2004 ihren beleh-

renden Hinweis vom 6. Januar 2003 aufgehoben. Daraufhin haben die Betei-

ligten die Hauptsache für erledigt erklärt.

II.

Hiernach war nur noch über die Kosten des (gesamten) Verfahrens zu

entscheiden (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO 24. Aufl. § 91 a Rdn. 55). Nach Auf-

fassung des Senats entspricht es billigem Ermessen, in entsprechender An-

wendung der §§ 91 a ZPO, 13 a FGG die Kosten gegeneinander aufzuheben,

soweit die Hauptsache im Beschwerdeverfahren für erledigt erklärt worden ist.

Der Beantwortung der Frage, ob die sofortige Beschwerde ohne die Erledi-

gungserklärung Erfolg gehabt hätte, bedarf es hier ausnahmsweise nicht. Sie

würde die Klärung schwieriger Rechtsfragen in einem Grenzfall auf der Grund-

lage von Regelungen (§ 9 Abs. 2 und 3 BORA) voraussetzen, die aller Voraus-

sicht nach in Kürze keine Geltung mehr haben werden. Ein derartiger Aufwand

erscheint untunlich, wenn es nach Erledigung der Hauptsache nur noch um die

Frage geht, wer die Kosten zu tragen hat (vgl. Senatsbeschluß vom 13. Januar

2003 – Anwz(B) 24/02; Zöller/Vollkommer aaO § 91 a Rdn. 26 a). Der Senat

hat daher unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs in erster Instanz die

Kosten des gesamten Verfahrens gegeneinander aufgehoben.

Deppert Ganter Otten Ernemann

Salditt Schott Wosgien