BGH Beschluss vom 04.11.2004 – III ZB 71/01
III. Zivilsenat
Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
4. November 2004
in der Baulandsache
Antragstellerin im gerichtlichen Verfahren und Berufungsgegnerin,
Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren und Berufungsführerin,
Enteignungsbehörde,
III ZB 71/01
Beteiligte:
1.
- Verfahrensbevollmächtigte:
2.
- Verfahrensbevollmächtigte:
3.
4.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Schlick
und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dörr und Dr. Herrmann am 4. November 2004
beschlossen:
1. Das Ablehnungsgesuch der Beteiligten zu 1 vom 2. August 2004
gegen den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm,
Streck und Dörr wird als unzulässig verworfen (siehe den Senats-
beschluß
vom
4. November
in
III ZR
332/03).
2. Die Erinnerung der Beteiligten zu 1 vom 2. August 2004 gegen den
Kostenansatz der Kostenbeamtin vom 18. Januar 2002 (Kosten-
rechnung der Justizbeitreibungsstelle vom 21. Januar 2002) wird zu-
rückgewiesen. Die Kosten sind zutreffend nach dem vom Senat für
das vorliegende Beschwerdeverfahren mit dem Beschluß vom
17. Januar 2002 unanfechtbar (nach dem damaligen Sachstand)
festgesetzten Streitwert berechnet worden. Im Beschwerdeverfahren
betreffend die Ablehnung von Richtern wird nach der ständigen Pra-
xis des Senats der volle Wert angesetzt.
Die von der Beteiligten weiterhin beanstandeten "Nebenkosten in
Höhe von 18 €" betreffen nicht den Kostenansatz, sondern offenbar
angefallene Vollstreckungskosten.
3. Die Beteiligte zu 1 kann nicht damit rechnen, daß weitere Eingaben
in dieser Sache vom Senat verbeschieden werden.
Schlick
Wurm
Streck
Dörr
Herrmann