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BGH Beschluss vom 04.11.2004 – III ZB 71/01

III. Zivilsenat

Abschrift

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

4. November 2004

in der Baulandsache

Antragstellerin im gerichtlichen Verfahren und Berufungsgegnerin,

Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren und Berufungsführerin,

Enteignungsbehörde,

III ZB 71/01

Beteiligte:

1.

- Verfahrensbevollmächtigte:

2.

- Verfahrensbevollmächtigte:

3.

4.

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Schlick

und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dörr und Dr. Herrmann am 4. November 2004

beschlossen:

1. Das Ablehnungsgesuch der Beteiligten zu 1 vom 2. August 2004

gegen den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm,

Streck und Dörr wird als unzulässig verworfen (siehe den Senats-

beschluß

vom

4. November

2004

in

III ZR

332/03).

2. Die Erinnerung der Beteiligten zu 1 vom 2. August 2004 gegen den

Kostenansatz der Kostenbeamtin vom 18. Januar 2002 (Kosten-

rechnung der Justizbeitreibungsstelle vom 21. Januar 2002) wird zu-

rückgewiesen. Die Kosten sind zutreffend nach dem vom Senat für

das vorliegende Beschwerdeverfahren mit dem Beschluß vom

17. Januar 2002 unanfechtbar (nach dem damaligen Sachstand)

festgesetzten Streitwert berechnet worden. Im Beschwerdeverfahren

betreffend die Ablehnung von Richtern wird nach der ständigen Pra-

xis des Senats der volle Wert angesetzt.

Die von der Beteiligten weiterhin beanstandeten "Nebenkosten in

Höhe von 18 €" betreffen nicht den Kostenansatz, sondern offenbar

angefallene Vollstreckungskosten.

3. Die Beteiligte zu 1 kann nicht damit rechnen, daß weitere Eingaben

in dieser Sache vom Senat verbeschieden werden.

Schlick

Wurm

Streck

Dörr

Herrmann