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BGH Beschluss vom 05.11.2004 – BLw 14/04

Senat fuer Landwirtschaftssachen

BUNDESGERICHTSHOF

BLw 14/04

BESCHLUSS

vom

5. November 2004

in der Landwirtschaftssache

betreffend einen Abfindungsanspruch nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

ZPO § 309

§ 309 ZPO gilt nicht für eine Entscheidung durch Beschluß, die nach mündlicher

Verhandlung ergeht.

BGH, Beschl. v. 5. November 2004 - BLw 14/04 - OLG Dresden

AG Oschatz

Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 5. November

2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die

Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke sowie die ehrenamtlichen Richter Kees

und Andreae

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Be-

schluß des Landwirtschaftssenats des Oberlandesgerichts Dres-

den vom 19. Januar 2004 aufgehoben.

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß

des Amtsgerichts Oschatz vom 6. Juli 2000 wird mit der Maßgabe

zurückgewiesen, daß auch der im Verfahren der sofortigen Be-

schwerde gestellte Zahlungsantrag abgewiesen wird.

Die Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfah-

rens trägt der Antragsteller, der der Antragsgegnerin auch die in

diesen Instanzen entstandenen außergerichtlichen Kosten zu er-

statten hat.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren be-

trägt 9.880,32 €.

Gründe:

I.

Der Vater des Antragstellers trat 1967 in die LPG "L. F. G.

ein, in die er einen Inventarbeitrag sowie eine landwirtschaftliche Nutzfläche

einbrachte. Die LPG wurde nach Zusammenschluß mit einer weiteren Genos-

senschaft durch Beschluß vom 10. Dezember 1991 in die Rechtsform einer

GmbH & Co. KG umgewandelt. In diesem Zusammenhang schied der Vater

des Antragstellers aus der Genossenschaft aus. Die GmbH & Co. KG wandelte

sich im Jahre 2003 in die Antragsgegnerin um.

Die Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin unterbreitete den anläßlich

der Umwandlung ausgeschiedenen LPG-Mitgliedern im Jahre 1992 Barabfin-

dungsangebote auf der Grundlage der Umwandlungsbilanz zum 31. August

1991. Danach ließ das Eigenkapital nur eine Auszahlung von 50,57 % der ein-

gebrachten Inventarbeiträge zu. Die Eltern des Antragstellers unterzeichneten

am 20. Oktober 1992 eine entsprechende Barabfindungsvereinbarung, und

zwar über einen Abfindungsbetrag von 2.207,50 DM. Diesen Betrag erhielten

sie per Überweisung vom 25. März 1993.

Der Vater des Antragstellers starb 1994 und wurde von seiner Ehefrau

beerbt. Diese trat etwaige Abfindungsansprüche aus der LPG-Mitgliedschaft

am 8. August 1998 an den Antragsteller ab.

Dieser hält die Abfindungsvereinbarung für unwirksam. Er hat zunächst

einen Anspruch auf bare Zuzahlung in Höhe von 27.727,70 DM nebst Zinsen

geltend gemacht, den das Landwirtschaftsgericht abgewiesen hat. Im Be-

schwerdeverfahren hat er den Anspruch in erster Linie auf § 44 Abs. 1 LwAnpG

gestützt. Das Oberlandesgericht hat u.a. über die Höhe des abfindungsrelevan-

ten Eigenkapitals eine Beweisaufnahme durchgeführt und nach mündlicher

Verhandlung dem Antrag in Höhe von 19.324,24 DM (= 9.880,32 €) nebst Zin-

sen stattgegeben. An diesem am 19. Januar 2004 ergangenen Beschluß hat

u.a. Richter am Amtsgericht G. mitgewirkt, dessen Abordnung an das

Oberlandesgericht am 31. Dezember 2003 endete.

Mit der - zugelassenen - Rechtsbeschwerde erstrebt die Antragsgegne-

rin die Wiederherstellung der Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts.

II.

Der angefochtene Beschluß unterliegt schon deswegen der Aufhebung,

weil die Rüge der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Beschwerdegerichts

durchgreift (§ 27 LwVG, § 547 Nr. 1 ZPO). Richter am Amtsgericht G.

war nicht berufen, an dem am 19. Januar 2004 ergangenen Beschluß des Be-

schwerdegerichts mitzuwirken, da er zu diesem Zeitpunkt dem erkennenden

Gericht nicht mehr angehörte. Letzteres ergibt sich aus dem Vermerk des Vor-

sitzenden, der die Unterschrift des ausgeschiedenen Richters ersetzt hat. Daß

Richter am Amtsgericht G. an der letzten mündlichen Verhandlung am

11. Dezember 2003 teilgenommen hat, ändert daran nichts. Dies wäre nur bei

einem auf mündliche Verhandlung ergehenden Urteil von Bedeutung, da an

dem Urteil diejenigen Richter mitwirken - und nur diese mitwirken dürfen (§ 309

ZPO) -, die an der letzten mündlichen Verhandlung teilgenommen haben. Für

eine Entscheidung durch Beschluß gilt dies nicht. An einem Beschluß können

nur diejenigen Richter mitwirken, die zum Zeitpunkt des Erlasses, hier also am

19. Januar 2004, dazu kraft der Geschäftsverteilung berufen waren (vgl. KG

NJW-RR 1994, 278; a.A. Zöller/Vollkommer, ZPO, 24. Aufl., § 309 Rdn. 7).

III.

Der Beschluß hält aber auch in der Sache einer Rechtsprüfung nicht

stand.

a) Die Annahme des Beschwerdegerichts, die Abfindungsvereinbarung

sei wegen Verstoßes gegen die guten Sitten unwirksam (§ 138 Abs. 1 BGB),

wird von den getroffenen Feststellungen nicht getragen. Bei der Frage, ob eine

Abfindungsvereinbarung aus Anlaß des Ausscheidens eines Mitglieds aus ei-

ner Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft sittenwidrig ist, kommt es

nicht auf die Grundsätze an, die für die Sittenwidrigkeit gegenseitiger Verträge

gelten (Gedanke des besonders groben Mißverhältnisses von Leistung und

Gegenleistung). Vielmehr ist entscheidend, ob der in der Abfindungsvereinba-

rung liegende Verzicht des Mitglieds auf Ansprüche erheblich über das hinaus-

geht, was die Genossenschaft nach der Vereinbarung zu zahlen bereit ist, und

ob sich der Verzicht bei einer Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck

als ein in seinem Gesamtcharakter mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren-

des Geschäft darstellt (Senat, Beschl. v. 16. Juni 2000, BLw 19/99, WM 2000,

1762). Das ist hier zu verneinen.

Das Beschwerdegericht sieht den Sittenverstoß darin, daß das abfin-

dungsrelevante Eigenkapital in der für die Bemessung der gesetzlichen An-

sprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz maßgeblichen Schlußbi-

lanz der LPG unter Verstoß gegen Bilanzierungsvorschriften des

D-Markbilanzgesetzes und des Handelsgesetzbuchs in erheblichem Umfang zu

niedrig ausgewiesen war und so das Mitglied über die Höhe des gesetzlichen

Anspruchs und über die Bedeutung und den Umfang eines Verzichts auf Nach-

forderungen falsch informiert wurde. Selbst wenn man einen Verstoß gegen

Bilanzierungsvorschriften unterstellt, so führt das allein nicht zur Annahme der

Voraussetzungen des § 138 Abs. 1 BGB.

Zweifelhaft ist schon, ob der bloße Umstand, daß das Eigenkapital un-

richtig ermittelt wird, die darauf beruhende Abfindungsvereinbarung als objektiv

sittenwidrig erscheinen läßt. Nicht jeder Fehler, der bei der Aufstellung einer

Bilanz gemacht wird, verleiht der Abfindungsregelung nach ihrem Gesamtcha-

rakter, also nach Inhalt, Beweggrund und Zweck, das Gepräge der Sittenwid-

rigkeit. Wie dies im vorliegenden Fall zu beurteilen ist, bedarf jedoch keiner

Entscheidung. Jedenfalls fehlt es nach den getroffenen Feststellungen an den

subjektiven Voraussetzungen des § 138 Abs. 1 BGB. Das Beschwerdegericht

hat sich nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme nicht die

Überzeugung davon verschaffen können, daß die für die Rechtsvorgängerin

der Antragsgegnerin handelnden Personen bewußt ein zu niedriges Eigenkapi-

tal in die Umwandlungsbilanz aufgenommen haben. Es fehlt daher an einer der

Antragsgegnerin zurechenbaren Kenntnis des Umstandes, in dem das Be-

schwerdegericht den objektiven Sittenverstoß erblickt.

Allerdings genügt es in subjektiver Hinsicht, wenn derjenige, dem objek-

tiv ein Sittenverstoß zur Last fällt, sich der Kenntnis bewußt oder grob fahrläs-

sig verschließt (BGHZ 146, 298, 301 m.w.N.). Doch hat das Beschwerdegericht

auch dies nicht festgestellt. Die Umstände lassen eine solche Feststellung

auch nicht zu. Soweit in der Begründung des Beschwerdegerichts anklingt, ein

"massiver Verstoß gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung und

Bilanzierung" mache weitere Feststellungen zur subjektiven Seite des Sitten-

verstoßes entbehrlich, kann dem nicht gefolgt werden. Ein massiver Verstoß

gegen Bilanzierungsvorschriften läßt ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht

den Schluß darauf zu, daß sich die Verantwortlichen der Erkenntnis des Ver-

stoßes verschlossen haben. Unkenntnis und Unerfahrenheit stellen andere

denkbare Erklärungen für Fehler bei der Aufstellung von Bilanzen dar.

Bei offensichtlichen Verstößen mag dies anders sein. Einen offensichtli-

chen Verstoß gegen Bilanzierungsvorschriften bei der Ermittlung des abfin-

dungsrelevanten Eigenkapitals hat das Beschwerdegericht hingegen nicht fest-

gestellt. Er liegt - wie die Rechtsbeschwerde zu Recht geltend macht - auch

nicht vor. Dagegen steht schon, daß alle Jahresabschlüsse der LPG von einem

Wirtschaftsprüfer geprüft und nicht beanstandet worden sind. Daß diese Testa-

te nach Auffassung des Beschwerdegerichts falsch waren, ändert nichts daran,

daß sie jedenfalls nicht offensichtlich falsch waren, daß sich zumindest etwaige

Fehler nicht aufdrängen mußten, so daß sich die Verantwortlichen der LPG der

Kenntnis bewußt oder grob fahrlässig verschlossen hätten. Dies belegt auch

das Ergebnis der Beweisaufnahme. Das Beschwerdegericht führt selbst an,

daß der Sachverständige B. zunächst von der Richtigkeit der Rückstellungen

ausgegangen ist. Gerade in diesen Rückstellungen sieht das Beschwerdege-

richt indes den "massiven Verstoß gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer

Buchführung". Selbst wenn dies stimmen sollte, offensichtlich war der Verstoß

angesichts des Beweisergebnisses gerade nicht. Auch das Beschwerdegericht

nimmt dies nicht an.

b) Auch die Hilfsbegründung des Beschwerdegerichts, der Antragsteller

könne nach den Grundsätzen des Fehlens der Geschäftsgrundlage eine Neu-

berechnung der Abfindung auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen

verlangen, hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand.

Das Beschwerdegericht nimmt an, die Personifizierungsquote gemäß

dem in der Umwandlungsbilanz angesetzten Eigenkapitalanteil der Rechtsvor-

gängerin der Antragsgegnerin sei Geschäftsgrundlage der Abfindungsverein-

barung gewesen (DB 42). Ob das richtig ist, kann dahinstehen. Denn an dieser

Grundlage hat sich nichts geändert. Die angebotene und von den Eltern des

Antragstellers angenommene Abfindung bemißt sich nach diesem Bilanzkapital

(vgl. dazu Senat, Beschl. v. 23. Oktober 1998, BLw 19/98, AgrarR 1999, 56,

57). Was die Anwendung der Regeln über das Fehlen der Geschäftsgrundlage

möglicherweise rechtfertigen könnte - und was dem Beschwerdegericht vermut-

lich vorgeschwebt hat -, wäre die Feststellung, daß Geschäftsgrundlage der

Vereinbarung ein Angebot auf der Basis des abfindungsrelevanten Eigenkapi-

tals gewesen ist. Dies hat das Beschwerdegericht aber gerade nicht festge-

stellt, vielmehr gemeint, der von der Mitgliederversammlung gefaßte Beschluß,

der auf der Umwandlungsbilanz und der daraus ermittelten Personifizierungs-

quote beruhte, sei Grundlage der angebotenen Abfindungen, und damit auch

der getroffenen Vereinbarungen gewesen (so wie im Fall des Senatsbeschlus-

ses vom 23. Oktober 1998, aaO). Dies mag nicht fernliegen, rechtfertigt aber

- wie dargelegt - nicht die Anwendung der Rechtsgrundsätze vom Fehlen der

Geschäftsgrundlage.

Daß das rechtlich maßgebliche Eigenkapital Geschäftsgrundlage der

Abfindungsvereinbarung gewesen ist, hat das Beschwerdegericht im übrigen

zu Recht nicht angenommen. Solches liegt schon deswegen fern, weil dann der

ersichtlich mit der Vereinbarung verfolgte Zweck nicht erreicht werden könnte.

Mit der Erfüllung der dem Angebot entsprechenden Zahlungsverpflichtung soll-

ten alle Forderungen des ausscheidenden Mitglieds abgegolten sein. Damit

verträgt sich nicht die Vorstellung, daß die Vertragsparteien letztlich doch nicht

das Bilanzkapital, sondern einen möglicherweise davon abweichenden "wah-

ren Wert" der Genossenschaft als Grundlage ihrer Abfindungsvereinbarung

ansahen. Denn dann führte jede Abweichung - soweit die Zumutbarkeitsgrenze

überschritten ist - zu einer Nachabfindung, und die Abgeltungsklausel liefe

leer.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG.

Wenzel Krüger Lem-

ke