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BGH Beschluss vom 05.11.2004 – BLw 16/04

Senat fuer Landwirtschaftssachen

BUNDESGERICHTSHOF

BLw 16/04

BESCHLUSS

vom

5. November 2004

in der Landwirtschaftssache

betreffend Abfindungsansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz

Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 5. November

2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die

Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke sowie die ehrenamtlichen Richter Kees

und Andreae

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für

Landwirtschaftssachen des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena

vom 20. November 2003 wird auf Kosten des Antragstellers, der

der Antragsgegnerin auch die außergerichtlichen Kosten des

Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, zurückgewiesen.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Rechts-

beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen, da die Rechtsverfol-

gung ohne hinreichende Aussicht auf Erfolg ist.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren be-

trägt 1.600,82 €.

Gründe:

I.

Der Antragsteller ist Erbe seiner 1995 verstorbenen Mutter und seines

1975 verstorbenen Vaters. Diese hielten einen Anteil von 1/162 an einem Ge-

nossenschaftswald, den sie in die LPG M. (im folgenden: LPG), die

Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin, in der sie Mitglied waren, einbrach-

ten. Im Jahre 1964 wurde der Wald von den Bodeneigentümern an das Mini-

sterium für Nationale Verteidigung für militärische Zwecke verkauft. Der Kauf-

preis wurde aufgeteilt. Diejenigen Bodeneigentümer, die nicht der LPG ange-

hörten, sollten anteilig Bodenpreis und Bestandswert vergütet erhalten. Die

LPG-Mitglieder sollten nur den anteiligen Bodenpreis ausgekehrt bekommen;

der Teil des Kaufpreises, der auf den Bestandswert entfiel, wurde der LPG zu-

gewiesen.

Auf die Rechtsvorgänger des Antragstellers entfielen, ihrem Anteil ge-

mäß, ein Bestandswert von 4.890,26 M und ein Bodenpreis von 730,72 M.

Die Mutter des Antragstellers ist 1991 aus der LPG ausgeschieden. Sie

und ihr verstorbener Ehemann erhielten im Zusammenhang mit dem Verkauf

des Waldes insgesamt zumindest 4.067 M ausgezahlt. Der Antragsteller ist der

Auffassung, seinen Eltern habe von dem Gesamtkaufpreis ein Betrag von

5.826,45 M zugestanden. Abzüglich der erhaltenen Zahlung verbleibe ein Rest

von 1.758,95 DM, zu dem eine Verzinsung von 1.371,98 DM hinzuzurechnen

sei. Den Gesamtbetrag von 3.130,95 DM (= 1.600,82 €) m acht er vorliegend,

soweit im Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Bedeutung, geltend.

Das Landwirtschaftsgericht hat den Zahlungsantrag abgewiesen. Die

sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der - zugelassenen -

Rechtsbeschwerde verfolgt er seinen Antrag weiter.

II.

Die nach § 24 Abs. 1 Satz 1 LwVG zulässige Rechtsbeschwerde bleibt

in der Sache ohne Erfolg.

1. Zutreffend nimmt das Beschwerdegericht an, daß Abfindungsansprü-

che nach § 44 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LwAnpG, die hier vorrangig geltend gemacht

werden, nach § 64a Abs. 2 Satz 3 LwAnpG ausgeschlossen sind. Das ergibt

sich aus folgendem.

a) Das Landwirtschaftsanpassungsgesetz regelt die Abfindung von LPG-

Mitgliedern wegen eingebrachter Waldflächen in besonderer Weise. Da ihnen

das Bodeneigentum verblieb und nur der Bestand, unabhängig vom Grundei-

gentum, in das Vermögen der Genossenschaft überging (§ 13 Abs. 1 und 2

LPGG/59), war nur insoweit eine Regelung zu treffen. Diese besteht nach

§ 64a Abs. 1 Satz 1 LwAnpG darin, das Eigentum am Boden mit dem Eigentum

am Bestand in der Person des Grundstückseigentümers wieder zusammenzu-

führen. Daß der Bestand bei Einbringung einen anderen, geringeren oder hö-

heren, Wert gehabt haben wird als im Zeitpunkt der Rückgabe, ist ohne Bedeu-

tung. Wertunterschiede werden nicht ausgeglichen. Daß den Waldeinbringern

für den Bestand Inventarbeiträge gutgeschrieben worden waren, findet eben-

falls keine Berücksichtigung. § 64a Abs. 2 Satz 3 LwAnpG schließt darauf ge-

richtete, sich etwa aus § 44 LwAnpG sonst ergebende Ansprüche aus (vgl. Se-

nat, BGHZ 120, 361, 365 f.; Beschl. v. 4. November 1994, BLw 1/94, VIZ 1995,

174; erläuternd Wenzel, AgrarR 1995, 1, 7).

b) Solche Ansprüche können - entgegen diesem gesetzlichen Konzept -

vorliegend nicht deswegen ausnahmsweise geltend gemacht werden, weil Bo-

den und Bestand infolge der Veräußerung an den Staat nicht an die früheren

Waldeigentümer zurückgelangt sind, § 64a Abs. 1 LwAnpG daher leer läuft.

Im Hinblick auf den Bodenwert kommt von vornherein kein Anspruch

nach § 44 Abs. 1 LwAnpG in Betracht. Der Boden verblieb den Eltern des An-

tragstellers. Er ging nicht in das Eigentum der LPG über; dem Mitglied wurde

hierfür kein Inventarbeitrag gutgeschrieben. Die Vermögensinteressen werden

dadurch gewahrt, daß der anteilige Kaufpreis an den Bodeneigentümer auszu-

kehren war. Wie bereits das Landwirtschaftsgericht zutreffend dargelegt hat,

sind die Rechtsvorgänger des Antragstellers insoweit durch die von der LPG

erbrachten Zahlungen befriedigt worden.

Im Hinblick auf den Bestandswert könnte eher an einen Ausgleichsan-

spruch gedacht werden, weil die Rückgabe des Bestands infolge der Veräuße-

rung ausscheidet und weil auch der Gegenwert den LPG-Mitgliedern nicht

- anteilig - ausgezahlt wurde, er vielmehr dem Fonds der LPG zufloß. Gleich-

wohl sieht das Gesetz auch in diesem Fall keinen Abfindungsanspruch vor;

§ 44 LwAnpG wird von § 64a Abs. 2 Satz 3 LwAnpG generell ausgeschlossen.

Eine einschränkende Interpretation dieser Norm kommt entgegen der Auffas-

sung der Rechtsbeschwerde nicht in Betracht. Allerdings darf der Wert des ver-

äußerten Bestandes letztlich nicht uneingeschränkt der LPG verbleiben. Ver-

liert sie den Bestand nach § 64a Abs. 1 LwAnpG an den Grundeigentümer, so

kann der an dessen Stelle getretene Kaufpreiserlös vermögensmäßig nicht

grundsätzlich anders behandelt werden. Das ist aber auch nicht der Fall, und

zwar ohne, daß es der Zubilligung eines darauf gerichteten Abfindungsan-

spruchs bedürfte. Der Kaufpreis ist, worauf das Beschwerdegericht zutreffend

hingewiesen hat, dem Fondsvermögen der LPG zugute gekommen. Er mehrt

damit den Eigenkapitalanteil der Mitglieder. Dies kommt dem ausscheidenden

Mitglied bei der Abfindung nach § 44 Abs. 1 LwAnpG allgemein zugute. Ge-

rechtigkeitserwägungen verlangen nicht, daß dem Mitglied vorab ein Anspruch

auf Inventarbeitragsrückzahlung oder auf Auskehrung des jeweiligen Kauf-

preisanteils zugesprochen wird. Die Waldeinbringer werden nach der gesetzli-

chen Konzeption nur pauschal abgefunden, durch Restitution des Waldbestan-

des, unabhängig vom Wert und von der Wertrelation zum Zeitpunkt des Ein-

bringens (vgl. Schweitzer, Das Recht der landwirtschaftlichen Betriebe nach

dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz, 2. Aufl., Rdn. 689 ff.), oder durch Teil-

habe am Erlös, insoweit er den Anteil am LPG-Vermögen wertmäßig erhöht

hat. Eine weitere den Besonderheiten der jeweiligen Situation Rechnung tra-

gende Abfindung sieht das Gesetz nicht vor. Das kann - wie bei jeder pauscha-

len Regelung - zu Begünstigungen (wie vom Beschwerdegericht näher darge-

legt) wie auch zu Benachteiligungen einzelner Waldeinbringer führen, rechtfer-

tigt aber keine zusätzlichen Ansprüche.

2. Der geltend gemachte Anspruch ergibt sich auch nicht aus § 64a

Abs. 2 Satz 1 und 2 LwAnpG.

Nach diesen Vorschriften können Waldeigentümer auf Ansprüche der

LPG zugreifen, die dieser aufgrund von Verträgen über den Waldbesitz gegen

Dritte zustehen. Gleiches gilt für bereits an die LPG erbrachte Leistungen. Ein

solcher Sachverhalt ist hier jedoch nicht gegeben.

Zum einen sind mit dieser Regelung nicht Kaufverträge über den Wald-

bestand gemeint, sondern Bewirtschaftungsverträge. Gedacht ist an entspre-

chende Verträge zwischen den Landwirtschaftlichen Produktionsgenossen-

schaften und Staatlichen Forstwirtschaftsbetrieben, die Ausgleichszahlungen

für den Fall vorsehen, daß der zur Bewirtschaftung übertragene Waldbestand

einen höheren Wert als bei Rückgabe durch die Staatliche Forstwirtschaft hatte

(Schweitzer, aaO, Rdn. 687; Feldhaus, LwAnpG 1991, S. 63, vgl. auch OLG

Brandenburg, AgrarR 1997, 158, 159; Senat, Beschl. v. 4. November 1994,

BLw 1/94, VIZ 1995, 174). Um den Ausgleich solcher Wertverluste geht es vor-

liegend nicht. Wollte man auch Verkaufserlöse als von der Norm erfaßt anse-

hen, führte dies - wie das Beschwerdegericht zutreffend dargelegt hat - zu Brü-

chen in der Systematik. Der Wert des Waldbestandes wurde den jeweiligen

Genossenschaftsmitgliedern als Inventar- bzw. zusätzliche Inventarbeiträge

gutgeschrieben (Schweitzer, aaO, Rdn. 690; vgl. auch Senat, aaO). Die zusätz-

lichen Inventarbeiträge, also die über den pauschalen Pflichtbeitrag von 800 M

pro ha hinausgehenden wertvolleren Waldbestand ausgleichenden Beiträge,

waren den Genossenschaftsmitgliedern nach und nach aus den Einkünften der

Waldwirtschaft zurückzuzahlen (Nr. 19 Abs. 3 LPG-MusterSt III/59; Schweitzer,

aaO, Rdn. 690). Damit verträgt sich nicht eine Regelung, wonach der gesamte

Verkaufserlös an die Waldeinbringer auszukehren wäre.

Zum anderen geht § 64a Abs. 2 Satz 1 und 2 LwAnpG von Verträgen der

LPG mit Dritten aus. Leistungen, die hieraus geschuldet werden oder geflossen

sind, sollen unter Umständen auf die Genossenschaftsmitglieder aufgeteilt

werden. Vorliegend hat aber nicht die LPG die Waldbestände an den Staat

verkauft, sondern es waren die Waldeigentümer selbst, die von Vertretungsbe-

rechtigten der LPG kraft Vollmacht vertreten wurden. Das stellt strukturell eine

andere Situation dar (siehe auch OLG Dresden, OLG-NL 2003, 105, 107). Im

übrigen zeigt sich auch in der konkreten Verfahrensweise, daß eine Auskeh-

rung des Erlöses an die Genossenschaftsmitglieder nach der gesetzlichen

Konzeption nicht in Betracht kommt. Der an sich den Waldeigentümern als

Verkäufern zustehende Kaufpreis war, soweit er auf den Bestand entfiel, an die

LPG zu überweisen. Er deckte anstelle des veräußerten Waldes die gutge-

schriebenen Inventarbeiträge ab. Es ist dann folgerichtig, auf ihn die für Inven-

tarbeiträge für Waldflächen geltenden Regelungen anzuwenden, nicht die Aus-

gleichsregelungen des § 64a Abs. 2 Satz 1 und 2 LwAnpG.

3. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde läßt sich den Vor-

schriften der §§ 44 und 64a LwAnpG insgesamt nicht das Regelungsziel ent-

nehmen, den Wert der eingebrachten Waldbestände unvermindert den Wald-

einbringern bei der Abfindung wieder zu vergüten. Wie bereits dargelegt, ist

die Abfindung wegen eingebrachter Waldflächen im Landwirtschaftsanpas-

sungsgesetz sehr pauschal geregelt. Sie beschränkt sich auf eine Rückführung

der Waldbestände, unabhängig vom Wert derselben und unabhängig von zu-

vor zurückgezahlten Inventarbeiträgen (vgl. Senat, Beschl. v. 4. November

1994, BLw 1/94, VIZ 1995, 174, 175). Seine Rechtfertigung findet diese pau-

schale Abfindungslösung zum einen in dem Umstand, daß die Landwirtschaftli-

chen Produktionsgenossenschaften die Waldbewirtschaftung nicht frei gestal-

ten konnten. Sie waren auf eine Beteiligung an einer zwischengenossenschaft-

lichen Einrichtung oder auf Bewirtschaftungsverträge mit dem Staatlichen

Forstwirtschaftsbetrieb verwiesen (vgl. näher Senat, aaO, S. 175). Es wäre an-

gesichts der nur beschränkten Möglichkeiten, auf das Ergebnis der Bewirt-

schaftung Einfluß zu nehmen, unangemessen, die Genossenschaften mit einer

ins Detail gehenden, sämtliche Vermögensinteressen des jeweiligen Waldein-

bringers Rechnung tragenden Abfindungsregelung zu belasten. Zum anderen

ließe sich eine detaillierte Regelung nur unter Einbeziehung aller Waldeigen-

tümer schaffen, etwa unter Gewährung von Ausgleichsansprüchen zwischen

den Grundeigentümern. Von solchen Ausgleichsansprüchen, die Bestandteil

eines Gesetzentwurfs waren (Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Land-

wirtschaftsanpassungsgesetzes, BT-Drucks. 12/32), hat der Gesetzgeber aber

abgesehen.

Besteht - wie hier - eine bewußt so gestaltete nur pauschale Regelung

zur Abfindung von Waldeinbringern, so können darauf beruhende Nachteile im

Einzelfall von der Rechtsprechung nicht durch Rückgriff auf Vorschriften einer

detaillierteren Abfindungsregelung (§ 44 LwAnpG) oder durch Ausweitung ei-

ner auf beschränkte Fälle zugeschnittenen Ausgleichsregelung (§ 64a Abs. 2

Satz 1 und 3 LwAnpG) geglättet werden.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG.

Wenzel Krüger Lemke