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BGH Beschluss vom 08.11.2004 – AnwZ (B) 78/03

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 78/03

BESCHLUSS

vom

8. November 2004

in dem Verfahren

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten

des Bundesgerichtshofes Professor Dr. Hirsch, den Richter Dr. Ganter, die

Richterin Dr. Otten und den Richter Dr. Ernemann sowie die Rechtsanwälte

Dr. Schott, Dr. Frey und Dr. Wosgien nach mündlicher Verhandlung am 8. No-

vember 2004 beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den

Beschluß des II. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs

vom 7. Juli 2003 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen

und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren ent-

standenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu er-

statten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf

50.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der 1939 geborene Antragsteller ist seit 1970 zur Rechtsanwaltschaft

und - nach Umzulassung - seit Dezember 1987 als Rechtsanwalt bei dem

Amtsgericht R. und dem Landgericht D. zugelassen. Anfang

2002 betrieb der Antragsteller seine Umzulassung in den Bezirk der Rechtsan-

waltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk H. . Mit Schreiben vom

3. Februar 2002 teilte er der Antragsgegnerin mit, daß er auf seine Zulassung

bei dem Amtsgericht R. und dem Landgericht D. für den Fall

seiner Zulassung bei dem Amtsgericht und Landgericht B. verzichte. Ei-

ne Zulassung bei diesen Gerichten erfolgte nicht. Die Rechtsanwaltskammer

für den Oberlandesgerichtsbezirk H. teilte der Antragsgegnerin im März

2002 mit, daß das Umzulassungsverfahren von ihr nicht mehr betrieben werde,

nachdem der Antragsteller mehrere Anfragen nicht beantwortet habe, sich an

der von ihm angegebenen Kanzleiadresse weder aufhalte noch dort eine Kanz-

lei betreibe und für sie nicht erreichbar sei. Mit Bescheid vom 16. April 2002

hat die Antragsgegnerin die Zulassung wegen Vermögensverfalls, Nichtunter-

halten einer Berufshaftpflichtversicherung und Aufgabe einer Kanzlei, ohne von

der Kanzleipflicht befreit worden zu sein (§ 14 Abs. 2 Nr. 7, 9, 6 i. V. m. § 35

Abs. 1 Nr. 5 BRAO), widerrufen und die sofortige Vollziehung dieser Verfügung

angeordnet. Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat

der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragstel-

ler mit der sofortigen Beschwerde, mit der er insbesondere die Zuständigkeit

der Antragsgegnerin für den Widerruf bestreitet.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt (§ 42

Abs. 1 Nr. 3, 4 BRAO), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.

1. Die Antragsgegnerin war für den Widerruf der Zulassung des An-

tragstellers zuständig. Der Antragsteller verkennt, daß nicht der von ihm (hier

im übrigen auch nur bedingt) erklärte Verzicht auf die lokale Zulassung bei

dem Amtsgericht R. und dem Landgericht D. seine Mitglied-

schaft in der alten Rechtsanwaltskammer und damit die Zuständigkeit der An-

tragsgegnerin beendet hat. Ein Zuständigkeitswechsel zur neuen Rechtsan-

waltskammer tritt erst ein, wenn nach einer anderweitigen lokalen Zulassung

die bisherige lokale Zulassung nach § 33 Abs. 4 BRAO widerrufen ist (vgl.

auch Jessnitzer/Blumberg, BRAO 9. Aufl. § 33 Rdn. 1; Feuerich-Weyland,

BRAO 6. Aufl. § 33 Rdn. 15; Henssler/Prütting, BRAO 2. Aufl. § 33 Rdn. 25).

Eine anderweitige lokale Zulassung ist aber weder durch die Rechtsanwalts-

kammer für den Bezirk des Oberlandesgerichts H. noch durch eine andere

Rechtsanwaltskammer erfolgt.

2. Die Voraussetzungen für einen Widerruf wegen Vermögensverfalls

(§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) lagen bei Erlaß der Widerrufsverfügung vor. Der An-

tragsteller war mit sechs Haftbefehlen zur Erzwingung der eidesstattlichen Ver-

sicherung im Schuldnerverzeichnis des Vollstreckungsgerichts eingetragen. In

der Widerrufsverfügung sind darüber hinaus weitere im einzelnen aufgelistete

Verbindlichkeiten angegeben, die jedenfalls teilweise auch zu Vollstreckungs-

maßnahmen gegen ihn geführt haben. Der Antragsteller hat insoweit lediglich

angegeben, daß es sich um fehlerhafte Amtshandlungen des Gerichtsvollzie-

hers handeln müsse.

Daß der Widerrufsgrund nachträglich entfallen ist, ist nicht ersichtlich.

Der Antragsteller hat selbst mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten

vom 16. April 2004 vorgetragen, daß er nunmehr die eidesstattliche Versiche-

rung abgegeben habe.

Anhaltspunkte dafür, daß die Interessen der Rechtsuchenden durch den

Vermögensverfall hier ausnahmsweise nicht gefährdet sind, liegen nicht vor.

3. Auf das Vorliegen der weiteren Widerrufsgründe nach § 14 Abs. 2

Nr. 6 und Nr. 9 BRAO kommt es danach nicht an.

Hirsch Ganter Otten Ernemann

Schott Frey Wosgien