BGH Beschluss vom 08.11.2004 – AnwZ (B) 80/03
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 80/03
BESCHLUSS
vom
8. November 2004
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofes Professor Dr. Hirsch, den Richter Dr. Ganter, die
Richterin Dr. Otten und den Richter Dr. Ernemann sowie die Rechtsanwälte
Dr. Schott, Dr. Frey und Dr. Wosgien nach mündlicher Verhandlung am 8. No-
vember 2004 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Be-
schluß des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes
Nordrhein-Westfalen vom 16. Mai 2003 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen
und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren ent-
standenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu er-
statten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf
50.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der 1942 geborene Antragsteller wurde 1976 als Rechtsanwalt bei dem
Amtsgericht und Landgericht S. zugelassen. Im Januar 2002 hatte die An-
tragsgegnerin erstmals die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwalt-
schaft nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO widerrufen und die sofortige Vollziehung
angeordnet. Nachdem sie im Februar 2002 die Anordnung der sofortigen Voll-
ziehung und im März die Widerrufsverfügung widerrufen hatte, hat sie mit Be-
scheid vom 19. November 2002 seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft er-
neut wegen Vermögensverfalls widerrufen. Den dagegen gerichteten Antrag
auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Da-
gegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), bleibt
jedoch in der Sache ohne Erfolg.
1. Gerät der Rechtsanwalt in Vermögensverfall, ist seine Zulassung zur
Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, es sei denn, daß dadurch die Interessen der
Rechtsuchenden nicht gefährdet sind (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Ein Vermö-
gensverfall liegt nach dieser Vorschrift vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeord-
nete, schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen
kann, geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen;
Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und
Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st.Rspr.; Senatsbeschluß vom 25. März
1991 - AnwZ (B) 80/90, NJW 1991, 2083 unter II 1 m.Nachw.).
Diese Voraussetzungen lagen bei Erlaß der Widerrufsverfügung vor. Zu
diesem Zeitpunkt wurde wegen der in der Verfügung aufgeführten Verbindlich-
keiten die Zwangsvollstreckung gegen den Antragsteller betrieben.
Der Widerrufsgrund ist auch nicht nachträglich entfallen. Soweit er in der
Folge diese Verbindlichkeiten mindestens teilweise beglichen hat oder es ihm
gelungen war, Ratenzahlungsvereinbarungen mit den Gläubigern abzuschlie-
ßen, steht dem gegenüber, daß es wegen weiterer - im einzelnen in dem ange-
fochtenen Beschluß aufgelisteter - Verbindlichkeiten zu neuen Zwangsvollstre-
ckungsmaßnahmen gegen ihn kam. Auch insoweit hatte sich der Antragsteller
zwar bemüht, die Verbindlichkeiten bis zum Termin vor dem Anwaltsgerichtshof
zu begleichen oder zu einer Regelung mit den Gläubigern zu kommen, ande-
rerseits kam es auch danach wiederum zu neuen Zwangsvollstreckungsmaß-
nahmen, etwa wegen rückständiger Kanzleimieten in Höhe von 4.352,96 Euro
(Nr. 63 der Aufstellung der Antragsgegnerin) und einer Forderung der Firma
Jean B. über 338,95 Euro (Nr. 64 der Aufstellung).
Auch mit Einsatz seines Immobilienvermögens - insoweit ist teilweise
Zwangsversteigerung erfolgt - war es dem Antragsteller ersichtlich nicht mög-
lich, seine Vermögensverhältnisse zu konsolidieren. Wegen rückständiger So-
zialversicherungsbeiträge seit Oktober 2001 in Höhe von 13.831,44 Euro hat
die BKK für steuerberatende und juristische Berufe gegen ihn - erfolglos - voll-
streckt. Auf ihren Antrag wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Mit Verfügung
vom 13. Februar 2004 des Präsidenten des Oberlandesgerichts H. ist er seines
Amtes als Notar vorläufig enthoben worden.
Anhaltspunkte dafür, daß die Interessen der Rechtsuchenden durch den
Vermögensverfall hier ausnahmsweise nicht gefährdet sind, liegen nicht vor.
Hirsch Ganter Otten Ernemann Schott Frey Wosgien