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BGH Beschluss vom 08.11.2004 – AnwZ (B) 83/03

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 83/03

BESCHLUSS

vom

8. November 2004

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten

des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, den Richter Dr. Ganter, die Richterin

Dr. Otten, den Richter Dr. Ernemann sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott,

Dr. Frey und Dr. Wosgien auf die mündliche Verhandlung vom 8. November

2004 beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Be-

schluß des 5. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs

vom 7. Juli 2003 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen

und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren ent-

standenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu er-

statten.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf

50.000 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller ist seit 1977 als Rechtsanwalt in M. zugelassen. Mit

Bescheid vom 23. Oktober 2001 hat die Antragsgegnerin die Zulassung nach

§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls widerrufen. Die sofortige

Vollziehung ist angeordnet worden

Der Anwaltsgerichtshof hat den hiergegen gerichteten Antrag auf gericht-

liche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit

der sofortigen Beschwerde.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), hat in der

Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwalt-

schaft ist mit Recht widerrufen worden.

1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-

schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist,

es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet

sind. Diese Voraussetzungen für den Widerruf waren bei Erlaß der angegriffe-

nen Verfügung erfüllt.

a) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne-

te, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht

ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen.

Beweisanzeichen für einen Vermögensverfall sind die Erwirkung von Schuldti-

teln und fruchtlose Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Rechtsanwalt

(st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschl. vom 25. März 1991 – AnwZ(B) 73/90, BRAK-

Mitt. 1991, 102; Beschl. vom 21. November 1994 – AnwZ(B) 40/94, BRAK-Mitt.

1995, 126). Gegen den Antragsteller waren zum Zeitpunkt des Widerrufs von

einer Vielzahl von Gläubigern wegen Forderungen in einer Gesamthöhe von

über 6.000.000 € (ca.11.800.000 DM) Zwangsvollstreckungsma ßnahmen ein-

geleitet worden. Er ist den wiederholten Aufforderungen der Antragsgegnerin,

zu seinen Vermögensverhältnissen konkret und detailliert Stellung zu nehmen

und die hierzu erforderlichen Nachweise vorzulegen, nicht nachgekommen.

Dies geht zu seinen Lasten.

b) Anhaltspunkte dafür, daß ungeachtet des Vermögensverfalls die Inter-

essen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren, lagen bei Erlaß der Wider-

rufsverfügung nicht vor. Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer derar-

tigen Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsan-

walts mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff seiner Gläubiger.

2. Ein nachträglicher Wegfall des Widerrufsgrundes, der im gerichtlichen

Verfahren zu berücksichtigen wäre (BGHZ 75, 356; 84, 149), liegt nicht vor.

Der Antragsteller ist – nachdem er am 20. März 2003 die eidesstattliche

Versicherung abgegeben hat – zwischenzeitlich im Schuldnerverzeichnis (§ 915

ZPO) eingetragen, so daß nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO die Vermutung eines

Vermögensverfalls besteht. Eine Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse

hat der Antragsteller nicht nachzuweisen vermocht. In der mündlichen Verhand-

lung vor dem Anwaltsgerichtshof hat er die Richtigkeit der Aufstellungen der

Antragsgegnerin über die gegen ihn erwirkten Schuldtitel und durchgeführten

Zwangsvollstreckungsmaßnahmen im wesentlichen eingeräumt. Im Beschwer-

deverfahren hat er zwar die (teilweise) Tilgung von weiteren Einzelforderungen

geltend gemacht und teilweise belegt. Zu dem überwiegenden Teil der gegen

ihn vorliegenden Vollstreckungstitel (vgl. die Buchst. b), d), g), h), j), k), m) bis

s), u) bis z) sowie die Ziff. 1, 4 und 5 der Aufstellungen der Antragsgegnerin;

Gesamtforderungsbetrag ca. 226.000 €) hat er jedoch nic ht Stellung genom-

men, so daß jedenfalls insoweit vom Fortbestehen der zugrundeliegenden For-

derungen auszugehen ist. Hinzu kommt weiterhin der Vollstreckungstitel zu

Buchst. e) der Aufstellung über 10.700.000 DM (= 5.470.823 €), dessen Be-

rechtigung der Antragsteller dem Grunde nach zwar bestreitet, dessen Erledi-

gung er aber ebenfalls nicht nachgewiesen hat. Soweit der Antragsteller in die-

sem Zusammenhang immer wieder darauf verweist, daß ihm oder der GbR

H. & P. aus verschiedenen Bauvorhaben noch Gewinn-, Steuerrücker-

stattungs- und Investitionszulagenansprüche in Millionenhöhe zustünden, die

aber infolge von Machenschaften seines Mitgesellschafters P. und der finan-

zierenden Bank derzeit nicht oder erst nach Durchführung entsprechender ge-

richtlicher Verfahren realisiert werden könnten, vermag dies an der Bewertung

seiner Vermögensverhältnisse in diesem Verfahren nichts zu ändern. Da die

Berücksichtigung des nachträglichen Wegfalls des Vermögensverfalls im Be-

schwerdeverfahren nur dazu dienen soll, eine Verdoppelung des Verfahrens bei

ansonsten zweifelsfrei gegebenen Voraussetzungen für eine sofortige neue

Zulassung zu vermeiden, kommt eine entsprechende Aufklärung im Beschwer-

deverfahren nicht in Betracht (vgl. Senatsbeschluß vom 31. Mai 2002

– AnwZ(B) 3/01).

3. Schließlich ist auch nicht ersichtlich, daß ungeachtet des fortbeste-

henden Vermögensverfalls ausnahmsweise eine Gefährdung der Interessen

der Rechtsuchenden nicht mehr gegeben ist, zumal – worauf schon der An-

waltsgerichtshof zu Recht hingewiesen hat – Pfändungsmaßnahmen bereits

das Kanzleikonto des Antragstellers erfaßt hatten.

Hirsch Ganter Otten Ernemann Schott Frey Wosgien