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BGH Beschluß vom 08.11.2004 – AnwZ (B) 84/03

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

8. November 2004

in dem Verfahren

AnwZ (B) 84/03

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BRAO § 43c; FAO § 5 Satz 1 Buchst. f, Satz 2

Der Rechtsanwalt kann den Erwerb der für die Führung der Bezeichnung "Fachan-

walt für Strafrecht" erforderlichen besonderen praktischen Erfahrungen auch dann

nachweisen, wenn er an der regelmäßig vorausgesetzten Anzahl von Hauptverhand-

lungen überwiegend nicht als Strafverteidiger, sondern als Vertreter der Nebenklage

teilgenommen hat.

BGH, Beschluß vom 8. November 2004 - AnwZ (B) 84/03 - AGH Baden-Württemberg

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten

des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, den Richter Dr. Ganter, die Richterin

Dr. Otten, den Richter Dr. Ernemann sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott,

Dr. Frey und Dr. Wosgien

nach mündlicher Verhandlung

am 8. November 2004

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Be-

schluß des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-

Württemberg vom 3. November 2003 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen

und dem Antragsteller die ihm im Beschwerdeverfahren entstan-

denen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

12.500 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist seit dem Jahr 1997 zur Rechtsanwaltschaft sowie

beim Amtsgericht Sch. und bei den Landgerichten M. und

H. , seit dem Jahr 2002 auch beim Oberlandesgericht K. zuge-

lassen.

Unter dem 30. Oktober 2002 hat der Antragsteller beantragt, ihm die

Führung der Bezeichnung "Fachanwalt für Strafrecht" zu gestatten. Zum Nach-

weis der besonderen praktischen Erfahrungen hat er unter anderem eine Fallli-

ste beigefügt, die 101 Vorgänge - davon 67 als Verteidiger - aus den letzten

drei Jahren vor Antragstellung auswies, sowie eine Aufstellung über wahrge-

nommene Hauptverhandlungen mit 43 Hauptverhandlungstagen. Davon entfie-

len zwei Tage auf eine Tätigkeit als Verteidiger und 41 Tage auf eine solche

als Nebenklägervertreter.

Mit Bescheid vom 7. Mai 2003 hat die Antragsgegnerin den Antrag ab-

gelehnt. Da der Antragsteller in den Hauptverhandlungen "fast ausschließlich

auf seiten der Anklage tätig" gewesen sei, fehle es an dem Nachweis besonde-

rer praktischer Erfahrungen als Strafverteidiger. Darüber müsse ein Fachan-

walt für Strafrecht verfügen.

Durch Beschluß vom 3. November 2003 hat der Anwaltsgerichtshof den

angefochtenen Bescheid aufgehoben und die Antragsgegnerin verpflichtet,

dem Antragsteller die Führung der Bezeichnung "Fachanwalt für Strafrecht" zu

gestatten. Dagegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer vom Anwaltsge-

richtshof zugelassenen sofortigen Beschwerde.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 223 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4, § 42 Abs. 4

Satz 1 BRAO), hat jedoch keinen Erfolg.

1. Nach § 5 Satz 1 Buchst. f FAO setzt der Erwerb besonderer prakti-

scher Erfahrungen auf dem Gebiet des Strafrechts unter anderem voraus, daß

der Antragsteller als Rechtsanwalt an mindestens 40 Hauptverhandlungstagen

vor dem Schöffengericht oder einem übergeordneten Gericht teilgenommen

hat.

2. Bei wortlautgetreuer Auslegung dieser Vorschrift erfüllt der Antragstel-

ler - wie die Antragsgegnerin nicht verkennt - diese Voraussetzung. Die Vor-

schrift verlangt nicht, daß der Antragsteller "als Strafverteidiger" an den Haupt-

verhandlungen teilgenommen hat, sondern läßt eine Teilnahme "als Rechtsan-

walt" genügen (vgl. dazu auch Hartung/Holl, Anwaltliche Berufsordnung 2. Aufl.

§ 5 FAO Rn. 56, 65). Der anwaltliche Vertreter der Nebenklage nimmt, wie der

Anwaltsgerichtshof zutreffend ausgeführt hat, im Rahmen der Hauptverhand-

lung eine eigene, mit weitreichenden Rechten ausgestattete und von der

Staatsanwaltschaft unabhängige Stellung im Strafverfahren ein. Die Vertretung

der Nebenklage ist eine der möglichen Beteiligungen eines im Bereich des

Strafrechts spezialisierten Rechtsanwalts in der strafrechtlichen Hauptverhand-

lung.

3. Aus anderen Vorschriften der Fachanwaltsordnung ergibt sich nichts

Gegenteiliges. Sie spricht vom "Fachanwalt für Strafrecht", nicht etwa vom

"Fachanwalt für Strafverteidigung", und stellt damit - entsprechend der Rege-

lung für andere Fachbereiche - auf den Gesamtbereich des Strafrechts ab und

nicht lediglich auf einen tätigkeitsbezogenen Ausschnitt. Soweit die Fachan-

waltsordnung in den § 2 und § 5 die Anforderungen an die besonderen Erfah-

rungen des Rechtsanwalts konkretisiert, ist stets nur vom "Fachgebiet" als sol-

chem die Rede.

In der Fachanwaltsordnung wird zwischen den verschiedenen Formen

anwaltlicher Beteiligung in der Hauptverhandlung nicht differenziert. Zwar sind

nach § 13 Nr. 1 FAO für das Fachgebiet Strafrecht besondere Kenntnisse

nachzuweisen unter anderem in dem Bereich "Methodik und Recht der Straf-

verteidigung". Diese Vorschrift ist jedoch nicht auf die praktischen Erfahrungen

gemünzt, sondern auf die daneben nachzuweisenden theoretischen Kenntnis-

se.

4. Es mag zwar zutreffen, daß - worauf die Antragsgegnerin in ihrer Be-

schwerdebegründung hinweist - die Satzungsversammlung bei der Schaffung

der Bezeichnung "Fachanwalt für Strafrecht" das Berufsbild des qualifizierten

Strafverteidigers vor Augen hatte (vgl. Protokoll der 4. Sitzung der Satzungs-

versammlung vom 13. bis 15. Juni 1996, S. 18; vgl. ferner zu der vorausgegan-

genen Diskussion Barton AnwBl. 1989, 472; Rückel BRAK-Mitt. 1990, 64, 66 f).

Daß eine andere anwaltliche Beteiligung in der Hauptverhandlung nicht oder

nicht in demselben Maße zum Erwerb der den Fachanwalt für Strafrecht quali-

fizierenden praktischen Erfahrungen soll beitragen können, läßt sich den Auf-

zierenden praktischen Erfahrungen soll beitragen können, läßt sich den Auf-

zeichnungen der Satzungsversammlung jedoch nicht entnehmen.

5. Etwas derartiges folgt auch nicht aus Sinn und Zweck der Regelung.

Mit dem "Fachanwalt für Strafrecht" (nicht: "für Strafverteidigung") soll dem

rechtsuchenden Publikum ein besonders qualifiziert ausgebildeter Anwalt auf

dem Gebiet des Strafrechts (Rückel BRAK-Mitt. 1990, 64, 66 f), ein "Spezialist

auf dem Fachgebiet" (Henssler/Prütting/Stobbe, BRAO 2. Aufl. § 2 FAO

Rn. 15) zur Verfügung stehen.

Diese Qualifikation kann auch ein Antragsteller aufweisen, dessen Be-

teiligung in den Hauptverhandlungen hauptsächlich in der Vertretung der Ne-

benklage bestanden hat. Wie bereits der Anwaltsgerichtshof dargelegt hat und

auch die Antragsgegnerin nicht bezweifelt, haben der Vertreter der Nebenklage

und der Verteidiger zwar konträre, jedoch gleichwertige Aufgaben. Auch der

Nebenklagevertreter benötigt, um seine Aufgabe ordnungsgemäß zu erfüllen,

umfassende Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet des Strafrechts. Als

"Opferanwalt" hat er seine Mandanten in einer außergewöhnlichen Belastungs-

und Konfliktsituation zu beraten und zu vertreten. Dies erfordert besonderes

Einfühlungsvermögen, wie es - wenngleich mit anderer Zielrichtung - in ver-

gleichbarer Weise auch ein Strafverteidiger aufbringen muß.

6. Nach § 5 Satz 2 FAO können bei der Gewichtung nicht nur der Fall-

zahlen, sondern auch der Teilnahmen an Hauptverhandlungen zwar Bedeu-

tung, Umfang und Schwierigkeit einzelner Fälle Berücksichtigung finden. Diese

Vorschrift bietet aber keine Handhabe, eine bestimmte Art der Teilnahme all-

gemein – losgelöst vom einzelnen Fall – anders zu gewichten (vgl. BayAGH,

Beschl. v. 21. Januar 2000 - BayAGH I - 16/99, n.v.).

7. Soweit im Rahmen des Berliner Erfahrungsaustauschs 2001 von Ver-

tretern aller Fachausschüsse der Rechtsanwaltskammern unverbindlich

empfohlen worden ist, Nebenklagevertretungen - verglichen mit Strafverteidi-

gungen - sowohl bei den Fallzahlen als auch den Hauptverhandlungen nur mit

25 % bis 50 % zu gewichten (vgl. BRAK-Mitt. 2002, 26, 28 - Ziff. II.9.1), ist dem

aus den vorgenannten Gründen nicht zu folgen.

Hirsch Ganter Otten Ernemann

Schott Frey Wosgien