BGH Beschluss vom 08.11.2004 – AnwZ (B) 86/03
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 86/03
BESCHLUSS
vom
8. November 2004
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofes Professor Dr. Hirsch, den Richter Dr. Ganter, die
Richterin Dr. Otten und den Richter Dr. Ernemann sowie die Rechtsanwälte
Dr. Schott, Dr. Frey und Dr. Wosgien am 8. November 2004 beschlossen:
Das Verfahren ist in der Hauptsache erledigt.
Der Antragsteller hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen
und der Antragsgegnerin die ihr in beiden Rechtszügen ent-
standenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu er-
statten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf
50.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der 1954 geborene Antragsteller war seit 1983 zur Rechtsanwaltschaft
und als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht R. und dem Landge-
richt B. zugelassen. Mit Verfügung vom 16. Mai 2003 widerrief die An-
tragsgegnerin die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls
gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO und ordnete die sofortige Vollziehung der Ver-
fügung an. Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat
der Anwaltsgerichtshof durch Beschluß vom 17. Oktober 2003 zurückgewiesen.
Dagegen hat sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde gewandt.
Inzwischen hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers auch
wegen Fehlens einer Berufshaftpflichtversicherung mit Verfügung vom 2. April
2004 widerrufen (§ 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO). Dieser Widerruf ist bestandskräftig.
Mit Schreiben vom 11. Mai 2004 hat der Antragsteller zudem auf die Rechte
aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet. Auch insoweit hat die
Antragsgegnerin eine Widerrufsverfügung erlassen.
Durch den bestandskräftigen Widerruf nach § 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO hat
sich das Verfahren in der Hauptsache erledigt. Obwohl nur die Antragsgegne-
rin, nicht aber der Antragsteller, eine der Erledigung Rechnung tragende Erklä-
rung abgegeben hat, ist nunmehr nur noch über die Verfahrenskosten und die
Auslagen der Beteiligten gemäß § 91a ZPO, § 13a FGG zu entscheiden (vgl.
BGH, Beschl. vom 1. März 2004 - AnwZ (B) 30/03 n.v.).
II.
Es entspricht billigem Ermessen, dem Antragsteller die Kosten beider
Rechtszüge und die Auslagen der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Denn ohne
die Erledigung der Hauptsache wäre das Rechtsmittel zurückzuweisen gewe-
sen.
Bei Erlaß der Widerrufsverfügung lagen die Voraussetzungen für einen
Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls ge-
mäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vor. Sie sind in dem Beschluß des Anwaltsge-
richtshofs und in der zugrundeliegenden Widerrufsverfügung zutreffend darge-
tan worden. In der Widerrufsverfügung waren 15 gegen ihn geltend gemachte
Forderungen aufgelistet, bei denen es jedenfalls teilweise schon zu Vollstrek-
kungsmaßnahmen gekommen war.
Der Widerrufsgrund war nicht nachträglich entfallen. Während des Ver-
fahrens vor dem Anwaltsgerichtshof und des laufenden Beschwerdeverfahrens
kam es zu weiteren Vollstreckungsverfahren. Mit Schreiben vom 2. Februar
2004 hatte die Ba. kasse beantragt, wegen rückständiger Beiträge
zur Sozialversicherung für den Zeitraum von Oktober 2002 bis zum 31. Januar
2004 in Höhe von 11.306,82 Euro das Insolvenzverfahren zu eröffnen.
Anhaltspunkte dafür, daß durch den Vermögensverfall die Interessen der
Rechtsuchenden nicht gefährdet waren, lagen nicht vor.
Otten Ernemann Schott Frey Wosgien