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BGH Beschluss vom 08.11.2004 – AnwZ (B) 87/03

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 87/03

BESCHLUSS

vom

8. November 2004

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten

des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, den Richter Dr. Ganter, die Richterin

Dr. Otten, den Richter Dr. Ernemann sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott,

Dr. Frey und Dr. Wosgien auf die mündliche Verhandlung vom 8. November

2004 beschlossen:

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß

des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 11. September

2003 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und

der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-

nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf

50.000 € festgesetzt.

Gründe:

Die Antragstellerin ist seit 1978 als Rechtsanwältin in B. zugelassen.

Mit Verfügung vom 9. Dezember 2002 widerrief die Antragsgegnerin die Zulas-

sung nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls.

Der Anwaltsgerichtshof hat den hiergegen gerichteten Antrag auf gericht-

liche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Antragstellerin

mit der sofortigen Beschwerde.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), hat in der

Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung der Antragstellerin zur Rechtsanwalt-

schaft ist mit Recht widerrufen worden.

1. Soweit im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof in Abwesenheit der

Antragstellerin verhandelt worden ist, obwohl die Antragstellerin nach ihrem

Vorbringen infolge eines Wespenstichs nicht verhandlungsfähig war und dies

dem Anwaltsgerichtshof auch kurz vor Beginn der Verhandlung durch die be-

handelnde Ärztin telefonisch mitteilen ließ, könnte die Antragstellerin zwar in

ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sein. Dieser etwaige

Mangel vermag jedoch nicht dem Rechtsmittel zum Erfolg zu verhelfen. Abge-

sehen davon, daß sich die Antragstellerin vor dem Anwaltsgerichtshof schriftlich

hat äußern können, ermittelt der beschließende Senat als Tatsacheninstanz

den Sachverhalt in eigener Verantwortung. Auf etwaige Verfahrensfehler der

Vorinstanz kommt es daher grundsätzlich nicht an. Durch die Anhörung der An-

tragstellerin im Beschwerdeverfahren wird eine eventuelle Verletzung rechtli-

chen Gehörs im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof geheilt (vgl. Senatsbe-

schlüsse vom 13. Oktober 2003 - AnwZ (B) 36/02 und vom 17. Mai 2004

- AnwZ (B) 48/03).

2. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-

schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist,

es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet

sind. Diese Voraussetzungen für den Widerruf waren bei Erlaß der angegriffe-

nen Verfügung erfüllt.

a) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne-

te, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht

ordnen kann und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Dies

wird nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom

Vollstreckungsgericht zu führende Schuldnerverzeichnis (§ 915 ZPO) eingetra-

gen ist. Die Antragstellerin war zum Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfü-

gung in das Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts Ch. eingetra-

gen, nachdem gegen sie am 3. September 2002 wegen einer Forderung in Hö-

he von 7.731,24 € Haftbefehl erlassen worden war. Weit erhin waren bereits von

der DAK wegen nicht abgeführter Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von ca.

4.300 € Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet worden.

Die dadurch

begründete Vermutung für einen Vermögensverfall hat die Antragstellerin nicht

widerlegt. Sie ist den wiederholten Aufforderungen der Antragsgegnerin, zu ih-

ren Vermögensverhältnissen Stellung zu nehmen, nicht nachgekommen. Dies

geht zu ihren Lasten.

b) Anhaltspunkte dafür, daß ungeachtet des Vermögensverfalls die Inter-

essen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren, lagen bei Erlaß der Wider-

rufsverfügung nicht vor. Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer derar-

tigen Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsan-

walts mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff seiner Gläubiger.

3. Ein nachträglicher Wegfall des Widerrufsgrundes, der im gerichtlichen

Verfahren zu berücksichtigen wäre (BGHZ 75, 356; 84, 149) liegt nicht vor.

Laut Auskunft des Amtsgerichts Ch. vom 6. August 2004 lie-

gen inzwischen gegen die Antragstellerin insgesamt fünfzehn Eintragungen im

Zentralen Schuldnerverzeichnis vor, so daß die Vermutung des Vermögensver-

falls fortbesteht. Eine Konsolidierung ihrer Vermögensverhältnisse hat die An-

tragstellerin nicht nachzuweisen vermocht. Vielmehr hat sie in ihrem Beschwer-

devorbringen nunmehr selbst eingeräumt, daß sie sich "seit geraumer Zeit in

einem Vermögensverfall befindet". Sie vermochte auch nicht darzulegen, daß

sie in der Lage sein wird, ihre Vermögensverhältnisse in absehbarer Zeit zu

ordnen. Soweit sich die Antragstellerin insoweit auf die Möglichkeit des Ver-

kaufs eines Grundstücks auf U. beruft, ergibt sich aus ihrem Vorbringen,

daß dies eine Mitwirkung ihrer Hauptgläubiger - insbesondere der S. -Bank -

voraussetzen würde, die derzeit ungewiß ist. Der Erlös würde zudem bei wei-

tem nicht ausreichen, die Verbindlichkeiten der Antragstellerin auszugleichen.

Die Hauptgläubiger müßten auf wesentliche Teile ihrer Forderung verzichten,

allein die an dem zu verkaufenden Grundstück auf U. dinglich gesicherte

S. -Bank auf einen Betrag von über 100.000 €. Daß seit ens der Gläubiger hier-

zu Bereitschaft besteht, steht jedoch nicht - wie erforderlich - fest.

4. Schließlich ist nicht ersichtlich, daß ungeachtet des fortbestehenden

Vermögensverfalls ausnahmsweise eine Gefährdung der Interessen der Recht-

suchenden nicht mehr gegeben ist.

Hirsch Ganter Otten Ernemann Schott Frey Wosgien