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BGH Beschluss vom 08.11.2004 – AnwZ (B) 87/03
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 87/03
BESCHLUSS
vom
8. November 2004
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, den Richter Dr. Ganter, die Richterin
Dr. Otten, den Richter Dr. Ernemann sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott,
Dr. Frey und Dr. Wosgien auf die mündliche Verhandlung vom 8. November
2004 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß
des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 11. September
2003 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und
der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-
nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf
50.000 € festgesetzt.
Gründe:
Die Antragstellerin ist seit 1978 als Rechtsanwältin in B. zugelassen.
Mit Verfügung vom 9. Dezember 2002 widerrief die Antragsgegnerin die Zulas-
sung nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls.
Der Anwaltsgerichtshof hat den hiergegen gerichteten Antrag auf gericht-
liche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Antragstellerin
mit der sofortigen Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), hat in der
Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung der Antragstellerin zur Rechtsanwalt-
schaft ist mit Recht widerrufen worden.
1. Soweit im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof in Abwesenheit der
Antragstellerin verhandelt worden ist, obwohl die Antragstellerin nach ihrem
Vorbringen infolge eines Wespenstichs nicht verhandlungsfähig war und dies
dem Anwaltsgerichtshof auch kurz vor Beginn der Verhandlung durch die be-
handelnde Ärztin telefonisch mitteilen ließ, könnte die Antragstellerin zwar in
ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sein. Dieser etwaige
Mangel vermag jedoch nicht dem Rechtsmittel zum Erfolg zu verhelfen. Abge-
sehen davon, daß sich die Antragstellerin vor dem Anwaltsgerichtshof schriftlich
hat äußern können, ermittelt der beschließende Senat als Tatsacheninstanz
den Sachverhalt in eigener Verantwortung. Auf etwaige Verfahrensfehler der
Vorinstanz kommt es daher grundsätzlich nicht an. Durch die Anhörung der An-
tragstellerin im Beschwerdeverfahren wird eine eventuelle Verletzung rechtli-
chen Gehörs im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof geheilt (vgl. Senatsbe-
schlüsse vom 13. Oktober 2003 - AnwZ (B) 36/02 und vom 17. Mai 2004
- AnwZ (B) 48/03).
2. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-
schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist,
es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet
sind. Diese Voraussetzungen für den Widerruf waren bei Erlaß der angegriffe-
nen Verfügung erfüllt.
a) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne-
te, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht
ordnen kann und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Dies
wird nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom
Vollstreckungsgericht zu führende Schuldnerverzeichnis (§ 915 ZPO) eingetra-
gen ist. Die Antragstellerin war zum Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfü-
gung in das Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts Ch. eingetra-
gen, nachdem gegen sie am 3. September 2002 wegen einer Forderung in Hö-
he von 7.731,24 € Haftbefehl erlassen worden war. Weit erhin waren bereits von
der DAK wegen nicht abgeführter Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von ca.
4.300 € Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet worden.
Die dadurch
begründete Vermutung für einen Vermögensverfall hat die Antragstellerin nicht
widerlegt. Sie ist den wiederholten Aufforderungen der Antragsgegnerin, zu ih-
ren Vermögensverhältnissen Stellung zu nehmen, nicht nachgekommen. Dies
geht zu ihren Lasten.
b) Anhaltspunkte dafür, daß ungeachtet des Vermögensverfalls die Inter-
essen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren, lagen bei Erlaß der Wider-
rufsverfügung nicht vor. Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer derar-
tigen Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsan-
walts mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff seiner Gläubiger.
3. Ein nachträglicher Wegfall des Widerrufsgrundes, der im gerichtlichen
Verfahren zu berücksichtigen wäre (BGHZ 75, 356; 84, 149) liegt nicht vor.
Laut Auskunft des Amtsgerichts Ch. vom 6. August 2004 lie-
gen inzwischen gegen die Antragstellerin insgesamt fünfzehn Eintragungen im
Zentralen Schuldnerverzeichnis vor, so daß die Vermutung des Vermögensver-
falls fortbesteht. Eine Konsolidierung ihrer Vermögensverhältnisse hat die An-
tragstellerin nicht nachzuweisen vermocht. Vielmehr hat sie in ihrem Beschwer-
devorbringen nunmehr selbst eingeräumt, daß sie sich "seit geraumer Zeit in
einem Vermögensverfall befindet". Sie vermochte auch nicht darzulegen, daß
sie in der Lage sein wird, ihre Vermögensverhältnisse in absehbarer Zeit zu
ordnen. Soweit sich die Antragstellerin insoweit auf die Möglichkeit des Ver-
kaufs eines Grundstücks auf U. beruft, ergibt sich aus ihrem Vorbringen,
daß dies eine Mitwirkung ihrer Hauptgläubiger - insbesondere der S. -Bank -
voraussetzen würde, die derzeit ungewiß ist. Der Erlös würde zudem bei wei-
tem nicht ausreichen, die Verbindlichkeiten der Antragstellerin auszugleichen.
Die Hauptgläubiger müßten auf wesentliche Teile ihrer Forderung verzichten,
allein die an dem zu verkaufenden Grundstück auf U. dinglich gesicherte
S. -Bank auf einen Betrag von über 100.000 €. Daß seit ens der Gläubiger hier-
zu Bereitschaft besteht, steht jedoch nicht - wie erforderlich - fest.
4. Schließlich ist nicht ersichtlich, daß ungeachtet des fortbestehenden
Vermögensverfalls ausnahmsweise eine Gefährdung der Interessen der Recht-
suchenden nicht mehr gegeben ist.
Hirsch Ganter Otten Ernemann Schott Frey Wosgien